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Stationäres Halteverbot / temporäres absolutes Halteverbot - welche Schilder zählen?

Themenstarteram 19. September 2018 um 10:21

Hallo,

vor ein paar Tagen sah ich mich in Berlin gezwungen, einen Laden fluchtartig zu verlassen, als ich durch dessen Schaufenster beobachtete, wie sich zu meinem PKW ein Polizei- und ein Abschleppfahrzeug gesellten. In so einer schlechten Gesellschaft kann man sein Fahrzeug ja unmöglich alleine lassen... :D

Man erklärte mir das ich im absoluten Halteverbot stehen würde. Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe und damit für mich alles klar war.

Die Situation war so wie auf dem Bild dargestellt. Im Abstand von ca. 50-100m folgten dann tatsächlich mobile Schilder mit einem absoluten Halteverbot wegen irgendeines Laufs am Folgetag. Die stationären Halteverbotsschilder waren in keinster Weise abgehangen, durchgestrichen, o.Ä.

Wie seht Ihr das? Selber schuld, weil man die Straße immer einmal rauf- und runter laufen muss, bevor man parkt und sich nicht auf die stationären Schilder verlassen darf? Oder sollte man mal nen Widerspruch einlegen, wenn der Bußbegld Bescheid kommt?

 

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 19. September 2018 um 13:34:05 Uhr:

Warum sollten sie die Parkverbotsschilder Zugängen, du darfst dort eh nicht parken, nur Halten.

...

du hast den Eingangsthread aber schon aufmerksam gelesen, oder?

Da steht doch:

Zitat:

Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe

D.h zum diesem Zeitpunkt konnte der TE nach gültiger Beschilderung davon ausgehen, dass eben KEIN Halteverbot existiert. Und jetzt?

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 22:24:35 Uhr:

Du kannst ja nochmal den § 39 (5) StVO anschauen. Markierungen sind Verkehrszeichen. Die Plasterlinie ist eine Markierung und sie befindet sich hier in einem der Definition des § 45 (1d) StVO gemäßen Bereich. Ich lasse dir deine (falsche) Ansicht. Mir genügt es zu wissen, dass ich das richtig dargelegt habe. :)

Das einzige, was man dir in dieser Sache nicht absprechen kann, ist Selbstbewusstsein. Verkehrsrechtlich gesehen bis du aber auf dem Holzweg.

§39 Abs. 5 StVO:

Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

Natürlich kann man Stellflächen überall baulich kennzeichnen bzw. begrenzen. Das sind dann aber keine Parkflächenmarkierungen im Sinne der StVO, sondern lediglich gekennzeichnete Stellflächen.

Letzteres trifft hier nicht zu.

Neben dem Selbstbewusstsein, dass Du mir nicht absprichst, kannst Du mir auch sonst nichts absprechen. Mit mir kann man bekanntlich nicht streiten. Sachlich diskutieren aber sehr wohl. Du bist halt nicht der zutreffenden Ansicht zugeneigt. So what ... :)

So kann man diesen Ausflug in ein sachfremdes Thema auch beenden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 22:48:28 Uhr:

Mit mir kann man bekanntlich nicht streiten. Sachlich diskutieren aber sehr wohl. Du bist halt nicht der zutreffenden Ansicht zugeneigt.

Besonders sachlich ist es aber nicht, wenn man sich ständig selbst auf die Schulter klopft und sich ein herausragendes Textverständnis attestiert, während man gleichzeitig das fehlende Verständnis der anderen bedauert.

Kannst du vielleicht noch erklären, inwiefern die 6-spurige Bundesstraße "verkehrsberuhigt" ist?

Er meint ja nicht die Fahrbahn, sondern nur den Seitenraum, bestehend aus Parkfläche und Gehweg.

Ach so, ein verkehrsberuhigter Gehweg mit hohem Fußgängeraufkommen, auf dem eine Zonengeschwindigkeit von 20 km/h angeordnet wird. In Berlin gibt's ja echt die tollsten Sachen. ;-)

Habe ich aber bestimmt auch nur falsch verstanden.

Florian, mir selbst habe ich nichts attestiert. Du fragst fortwährend Erklärungen nach, weil Du meine Beiträge nicht verstanden haben willst. Das machst doch Du und nicht ich.

Das Gesamtensemble ist ein beruhigter Bereich. Zum Ensemble zählt auch der hinter der Straßenfront der Gebäude liegende Bereich. Es wurde unter Denkmalschutz gestellt, weil das da städtebaulich einzigartig ist. Daran ändert die in der Mitte liegende Fahrbahn nichts. Als Einstieg kannst Du hier mal reinschauen. klick Ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich muss keine Zone 20 oder 30 oder eine Spielstraße sein. Dort darf aber eine solche Tempozone eingerichtet werden, wenn es schon ein verkehrsberuhigter Bereich ist. Vielleicht erkennst Du deinen Denkfehler jetzt.

U.Korsch, ja, das hast Du falsch verstanden.

Ich habe den Eindruck gewonnen, dass ihr beiden nicht an einem Verstehen sondern an einem fehlerhaften Rechthaben interessiert seid. Daran möchte ich dann an dieser Stelle nicht weiter mitwirken, zumal ich ja schon weiß, dass ich mit meinen Ausführungen Recht habe. :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 23:37:02 Uhr:

Ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich muss keine Zone 20 oder 30 oder eine Spielstraße sein. Dort darf aber eine solche Tempozone eingerichtet werden, wenn es schon ein verkehrsberuhigter Bereich ist. Vielleicht erkennst Du deinen Denkfehler jetzt.

Ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30km/h ist es aber nicht "verkehrsberuhigt". Darum wird diese im BMV-Erlass auch als Kriterium verlangt und nahezu überall wird dies auch so angewandt.

Wie schnell darf man denn auf der Fahrbahn dort fahren? Vermutlich Tempo 50. Was soll da "verkehrsberuhigt" sein?

Zitat:

Ich habe den Eindruck gewonnen, dass ihr beiden nicht an einem Verstehen sondern an einem fehlerhaften Rechthaben interessiert seid ... zumal ich ja schon weiß, dass ich mit meinen Ausführungen Recht habe.

Mein Fehler. Schwarze Pflastersteine in Parkbuchen sind also Verkehrszeichen. Wieder was gelernt - vielen Dank!

Irgendwie sind die letzten zwei Seiten hier total lustig! :D :D :D

Der TE findet es vermutlich nicht so lustig. Ich möchte noch mal zur Diskussion stellen, für welchen Bereich diese Schilder eigentlich gelten sollen:

https://www.motor-talk.de/.../halteverbot1-i209320055.html

Für die Fahrbahn oder für den Seitenstreifen? Das hat durchaus mit dem Problem des TE etwas zu tun, denn wenn sie für die Fahrbahn gelten sollen, dann wird ja damit gar keine Regelung für den Seitenstreifen getroffen. Dann hätte der TE tatsächlich so weit zurück laufen müssen, bis er eine für ihn relevante Regelung sieht (oder eben keine solche Regelung). Und dann wäre er irgendwann auf das mobile Haltverbot gestoßen, das ja dann auch für den "Parkhafen" galt.

Also... ich würde dem Bußgeldbescheid/Verwarngeldbescheid widersprechen und auch die Leerfahrtkosten nicht zahlen.

Die Beschilderung muss so eindeutig sein, dass auch für Ortsfremde erkennbar ist, welches Verhalten gewünscht bzw. untersagt ist.

Das Dauerverkehrszeichen bezieht sich auf den durchgehenden Fahrbahnverlauf und verbietet zu bestimmten Zeiten das Halten, um ersichtlich im Berufsverkehr alle drei Spuren benutzbar zu halten.

Parkbuchten, die erkennbar keine "Fahrbahn" sind werden in aller Regel nicht gesondert gekennzeichnet.

Wenn für eine Veranstaltung das Parken auch dort verboten werden soll, dann ist die temporäre Beschilderung so eindeutig auszuführen, dass jeder VT erkennen kann, dass er dort weder auf der Fahrbahn noch in den Parkbuchten halten oder parken darf.

Entweder man platziert die temporären Schilder unmittelbar am Ort der Dauerbeschilderung (möglichst und wenn sinnvoll sogar diese verdeckend) oder man verwendet Verkehrszeichenabdeckband für die Dauerbeschilderung - im vorliegenden Fall hätte ich als Verantwortlicher/Aufsteller wohl ein temporäres absolutes Halteverbot mit Zusatzzeichen "auch in den Buchten" (ö.ä.) und dem Zusatzschild mit der zeitlichen Beschränkung direkt an den Laternenmast geschnallt.

Alles andere ist zumindest fragwürdig - bis hin zum Verdacht der Abzocke durch irreführende Beschilderung.

Mal ganz davon ab, dass beispielsweise beim Kassel-Marathon die Schilder drei Tage vorher stehen und der Abschleppzirkus dann 3-4 Stunden vor dem tatsächlichen Start des Laufes erst beginnt. Und nicht schon am Vortag - da fehlt die Verhältnismäßigkeit.

Ich frage mich eh - warum brauche ich für die Veranstaltung auf einer dreispurigen Straße, wo die Teilnehmer "nur" durchlaufen auch noch die Parkbuchten frei von Fahrzeugen? Gut, man kann das mit Sicherheitsbedenken begründen, es könnte ja einer nen Auto mit ner USBV an die Strecke stellen... das klärt aber auch der Sprengstoffspürhund, der eh (wenn das Sicherheitskonzept stimmt) vorher mit Hundeführer sensible Bereiche kontrolliert.

Alles in allem würde es mich freuen, wenn das Ganze gerichtlich geklärt und dann auch wiederum veröffentlicht werden würde...

Zitat:

@Fellnasentaxi schrieb am 21. September 2018 um 20:37:31 Uhr:

Das Dauerverkehrszeichen bezieht sich auf den durchgehenden Fahrbahnverlauf und verbietet zu bestimmten Zeiten das Halten, um ersichtlich im Berufsverkehr alle drei Spuren benutzbar zu halten.

Das würde bedeuten, dass man Mo-Fr von 8-18 Uhr dort in zweiter Reihe halten darf, was laut StVO aber verboten ist. Und Sa und So dürfte man zwei Tage am Stück in zweiter Reihe parken?

Zitat:

@Fellnasentaxi schrieb am 21. September 2018 um 20:37:31 Uhr:

Ich frage mich eh - warum brauche ich für die Veranstaltung auf einer dreispurigen Straße, wo die Teilnehmer "nur" durchlaufen auch noch die Parkbuchten frei von Fahrzeugen?

Vermutlich würde sonst ein Teil der Autofahrer losfahren wollen, wenn der Marathon gerade im Gange ist.

Ich würde begrüßen wenn Autostrassen für den verkehr genutzt werden würden, zum fahren und zum parken, je nach vorgesehener Art und Weise.

Sportveranstaltungen hingegen dort wo mit viel Geld Veranstaltungsorte gebaut werden!!!

Alternativ hat man ja sowieso vor die Großstädte für den Individualverkehr zu sperren, dann sollen sie doch konsequent sein. Werden schon sehen was man davon hat.

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