Start/Stop und Handynutzung --> Widerspruch sinnvoll?

Moin,

nachdem die Polizei mich anhielt und eröffnete, dass ich ein Smartphone am Steuer genutzt hätte gabs dann auch einen Bescheid über 88,50 Euro ins Haus.
Nun steht im Bescheid selbst aber nicht drin, dass ich es während der Fahrt genutzt hätte, sondern nur unter Angabe des Ortes und der Zeit der Gesetzestext: "Sie benutzten als Führer des Kfraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Härer des Autotelefons aufnahmen oder hielten."

Nun ist an der bezeichneten Stelle eine Ampel und ich bin mir ziemlich sicher, dass Phone während des Ampelstops kurz in die Hand genommen zu haben. Allerdings verfügt der Wagen über eine Start-Stop Automatik. Nun ist geurteilt worden, dass bei abgeschaltetem Motor, auch bei Start-Stop, das Handy benutzt werden dürfe, vgl. http://www.derwesten.de/.../...-handy-am-steuer-nutzen-id9979795.html.

Die Preisfrage ist, ob es sich lohnt, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen?
Was, wenn die Polizisten (3) behaupten, sie hätten gesehen, wie ich das Telefon noch genutzt hätte, als der Wagen rollte? Bzw. wie soll ich beweisen, dass die Start-Stop Automatik tatsächlich wirksam war?

Mir scheint die Begründung im Bescheid auch recht dünn. Ich bin mir aber nicht sicher was passiert, wenn Widerspruch eingelegt wird, das Ganze verhandelt wird und ich nicht recht nachweisen kann, wirklich an der Ampel gestanden zu haben bzw. dass der Motor aus war?

Beste Antwort im Thema

Unverschämtheit! Tut es sehr weh, dass Du solche persönlichen Angriffe nötig hast?

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Das OLG in Hamm ist natürlich nur dann maßgeblich, wenn Du auch in NRW wohnst. In anderen Bundesländern kann man das durchaus anders sehen. Dennoch wäre es fahrlässig, es nicht zumindest mit einem Einspruch zu versuchen. Dem wird entweder stattgegeben, das kostet nichts extra. Oder es kommt eine Einladung zu einem Gerichtstermin. Selbst das könnte man sich aber leisten, kostet auch nur 28,50 € mehr.

@Kai R.

welches Gericht, außer der BGH sollte denn gegen das Urteil anders urteilen ?

http://www.burhoff.de/.../?...

das Urteil aus Hamm ist rechtskräftig, da geht auch kein BGH-Urteil mehr drüber. Das Urteil hat aber für die Landes- und Oberlandesgerichte anderer Bundesländer keinerlei bindende Wirkung.

Nur in NRW wäre die Entscheidung zu beachten, da ja jeder erneute Fall wieder beim OLG in Hamm landet.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 15:41:28 Uhr:


das Urteil aus Hamm ist rechtskräftig, da geht auch kein BGH-Urteil mehr drüber. Das Urteil hat aber für die Landes- und Oberlandesgerichte anderer Bundesländer keinerlei bindende Wirkung.

Nur in NRW wäre die Entscheidung zu beachten, da ja jeder erneute Fall wieder beim OLG in Hamm landet.

Das war nicht unbedingt als Frage zu sehen, es sollte nur aus meiner Sicht aufzeigen, welches Gericht sollte jetzt noch anders entscheiden. Die grundlegenden Fragen wurde geklärt. So habe es viele andere auch schon gesehen, ist auch nachzulesen in einem anderen Thread. 🙂

Ich hätte kein Fragezeichen machen sollen. Mein Fehler. 🙄

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im Prinzip könnte jedes Gericht das anders entscheiden. Das Amtsgericht hat es anders gesehen. Auch der lange Thread hier hat gezeigt, dass es unterschiedliche Meinungen gibt. Natürlich schauen die Gerichte, ob es anderen BL vergleichbare Urteile gibt. Aber sie sind nicht daran gebunden.

Wenn ein AG oder OLG in einem anderen Bundesland zu einer anderen Entscheidung kommen, dann gibt es auch ein anderslautendes Urteil. Nur in NRW werden sich die Amtsgerichte mit ihrer Meinung am OLG orientieren.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 16:23:10 Uhr:


im Prinzip könnte jedes Gericht das anders entscheiden. Das Amtsgericht hat es ja auch anders gesehen. Auch der lange Thread hier hat gezeigt, dass es unterschiedliche Meinungen gibt.

Wenn ein AG oder OLG in einem anderen Bundesland zu einer anderen Entscheidung kommen, dann gibt es auch ein anderslautendes Urteil. Nur in NRW werden sich die Amtsgerichte mit ihrer Meinung am OLG orientieren.

Ist schon gut 😉

Ich drücke mich sicherlich falsch aus. Ich meinte es metaphorisch.

hab Dich schon verstanden 😉 und stimme Dir im Übrigen ja auch zu: Einspruch mit Berufung auf das Urteil. In NRW ist das fast ein Selbstläufer, in anderen BL muss man mal schauen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 16:28:23 Uhr:


hab Dich schon verstanden 😉 und stimme Dir im Übrigen ja auch zu: Einspruch mit Berufung auf das Urteil.

Sorry hatte meinen Text noch etwas verändert. War nicht mit Absicht. Tut mir Leid. 🙁 Aber so war es tatsächlich gemeint.

Zitat:

@ventomat121 schrieb am 18. Februar 2015 um 00:36:27 Uhr:



Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 00:29:03 Uhr:


Wozu Rechtschutz bemühen?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, deine Version darlegen, auch mit Verweis auf das Urteil und fertig.
Wo soll da eine Falschaussage sein?
Eine Falschaussage kommt nur zu stande wenn man bewußt lügt.
Und was, wenn man sich selbst nicht mehr ganz sicher ist, ob es so war, wie man meint, sich zu erinnern?

Was passiert, wenn man Widerspruch und seine Version des Hergangs zur Bußgeldstelle schickt?

In diesem Fall würde ich eher den beiden Polizisten glauben, die sich ganz sicher sind, wie sich der Fall abgespielt hat. Auf die Gegenaussage einer Person, die sich nicht sicher ist, ob ihre Aussage überhaupt stimmt, kann ich verzichten. Wenn dein Wagen gerollt ist, kann man das Urteil von Hamm schon nicht mehr anwenden. Sollten die Polizisten zur Tatzeit gesehen haben, wie qualm aus deinem Auspuff ausgetreten ist, kann man das gesammte Start/Stop Argument nicht mehr nutzen.

Deshalb... Wenn du den Einspruch machst, dann musst du schreiben, wie es war und nicht wie es vielleicht war.

der Fragesteller darf straffrei und im Brustton der Überzeugung behaupten, der Motor wäre definitiv aus gewesen. Dafür kann ihm keiner was.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 16:41:43 Uhr:


der Fragesteller darf straffrei und im Brustton der Überzeugung behaupten, der Motor wäre definitiv aus gewesen. Dafür kann ihm keiner was.

Hierbei geht es nicht darum straffrei einen Einspruch zu machen. Der Fragesteller hat das Ziel straffrei aus der Sache mit dem Handy am Steuer raus zu kommen. Aus diesem Grund sollte er seine Aussage so formulieren, dass er sein Ziel ereicht. Was bringt es ihm eine schwammige Aussage zu machen, die nicht glaubhaft ist???

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 15:41:28 Uhr:


das Urteil aus Hamm ist rechtskräftig, da geht auch kein BGH-Urteil mehr drüber. Das Urteil hat aber für die Landes- und Oberlandesgerichte anderer Bundesländer keinerlei bindende Wirkung.

Nur in NRW wäre die Entscheidung zu beachten, da ja jeder erneute Fall wieder beim OLG in Hamm landet.

Das ist falsch.

Es gibt keine "Urteilsbindung" der Gerichte, nicht mal gegenüber Urteilen des BGH. Jedes Gericht kann jederzeit ein anderes Urteil sprechen. Steht auch so im GG: ein Richter ist nur an die Gesetze gebunden, ansonsten komplett frei in seiner Entscheidung. Selbst das OLG-Hamm kann mit dem selben Senat (die selben Richter) eine Stunde später das völlige Gegenteil urteilen.

Passiert auch. Jura ist eine Wissenschaft und ist somit verpflichtet, sich selbst weiter zu entwickeln. "Übergeordnete" Urteile von "höheren" Gerichten, haben keinerlei Bindungswirkung - allerdings eine Richtungswirkung.

Das beutet, dass ein Richter "höhere" Urteile beachten sollte, und falls er eine abweichende Meinung hat, dies sehr genau erläutern sollte, warum er eine andere Variante als Recht erkennt.

Sollte bedeutet nicht muss, aber eine abweichende Meinung ohne Begründug für die andere Sichtweise wird als "unbegründet" bei einem Revisionsverfahren klassisch bei OLG zerschellen.

Wird die OLG-Begründung detailliert auseinander genommen und erklärt, warum man eine andere Sicht der Dinge hat, muss das OLG entscheiden, was nun "richtiger" ist und sich ggf. dabei selbst widerrufen, oder weil es eine etwas andere Ausgangsvariante war, dieses Urteil für (ebenso) rechtmäßig erklären, eben für die Situationen, die bei dem "neuen" Urteil vorliegen.

Hat doch das BGH selbst schon gemacht, beim Thema Herstellergarantie und Pflicht zur Vertragswerkstatt bei Inspektionen gab es innerhalb von rund 2 Wochen zwei komplett unterschiedliche Urteile, weil die Fragestellung etwas unterschiedlich war.

In dem konkreten Fall hier könnte ein anderes Gericht wegen "stand by" auch ein anderes Urteil fällen. Zumindest theoretisch, praktisch dürfte das ausgeschlossen sein, weil der Gesetzgeber im Text sehr stark abgegrenzt hat und keinerlei Abstufungen dieses "Motor aus" gemacht hat. Einem Richter dürfte es damit praktisch unmöglich sein, eine Abstufung zu finden, wo er sich an das Gesetz halten muss, aber dort keine Grundlage dafür existiert.

Es gibt immer wieder mal so merkwürdige Urteile, üblicherweise wenn ein Richter in die Frühpensionierung will und praktisch immer werden die auch von der dann üblicherweise folgenden zweiten Instanz gefressen.

Du bestätigst exakt meine Aussage. Was ist denn Deiner Meinung nach "falsch"?

Zitat:

@Roadwin

Hier geht es nicht um die Suche von Lücken, um zukünftig irgendwelche "ihr-könnt-mir-nichts-Aktionen" ausführen zu können, sondern um die Richtigkeit eines OWI-Vorwurfs. Dass man im Umkehrschluss dann eine "Lücke" für etwas merkwürdige Spaßaktionen erkennt, nunja, das betrifft doch jede Sache.

Ausgerechnet hier dies nun umgedreht darzustellen, insbesondere wo diese "Lücke" seit mehreren Jahren offiziell bekannt ist und es für den Gesetzgeber schon lange ein Leichtes gewesen wäre, sie zu schließen, in dem er irgendwas mit "nicht im fließenden Verkehr" oder "nur im ruhenden Verkehr" eingefügt hätte, ist doch mittlerweile auszugehen, dass es sich nicht um eine Geheimlücke für den kleinen Anarchisten in uns handelt, sondern um eine vom Gesetzgeber sehr bewusst bestehende Möglichkeit.
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Dass SMS, WhatsApp, Emil, ... schriftlich ist und damit eine gewisse Beweisfähigkeit hat, die Sprache nicht hat, und selbst Staatsanwaltschaften in Steuerstrafverfahren das als extrem wichtig einstufen, ist noch nicht aufgefallen?

Und es geht doch um die Suche nach einer gesetzeskonformen Rechtfertigung, ein Handy (am Ohr, oder beim Tippen einer Nachricht) am Steuer zu benutzen. Ihr könnt die Paragraphen, die Gesetzestexte, die Auslegung eines Polizisten vor Ort.. etc. noch monatelang hin und her welzen.
Fakt ist : Ein Mobiltelefon gehört nicht in die Hand eines Fahrzeuglenkers. Um solchen "Missverständnissen" aus dem Weg zu gehen, gibt es nur eine gesunde Lösung. Das Handy via Bluetooth an die Freisprechanlage koppeln, und man ist fein raus.
Dein Wissen über die Beweisfähigkeit von "schriftlich" und "Sprache" beim Gebrauch eines Handys, und wie schwer die einzelnen Unterschiede, sich in der Waagschale von Justicia bemerkbar machen..?
Gib es zu, auch du bist hiermit überfordert.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. Februar 2015 um 17:46:11 Uhr:


Du bestätigst exakt meine Aussage.

😕

Zitat:

Was ist denn Deiner Meinung nach "falsch"?

Bis auf den ersten Halbsatz, dass das Urteil rechtskräftig ist, ist alles falsch. Nicht mal mißverständlich, sonder ganz einfach nur falsch.

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