Sommerreifen im Winter

Habe mal eine Frage.
Kann man einen Wagen mit Sommerreifen im Winter neben der Straße stehen lassen, oder muss man auch wenn das Auto bei Schneefall nicht benutzt wird Winterreifen drauf montieren ?
Ich möchte keine Strafzettel für meinen Zweitwagen, den ich bei Schneewitterung einfach nicht fahre bezahlen, mir aber den Reifenwechsel ersparen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von skodamausi1988


Ich habe schon von uns hier aus dem Raum Leipzig mitbekommen, dass selbst das am Rand stehen lassen des Autos mit Sommerreifen im Winter verboten istbzw,dass diese Leute einen Zettel kassiert haben, weil woher soll die Politesse wissen, dass du mit diesem Auto NICHT fährst???

Diese Leute haben dann vermutlich auch einen Zettel wegen zu schnellem Fahren kassiert, denn woher soll die Politesse wissen, daß sich der Fahrer an das Limit hält...🙄

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Zitat:

Original geschrieben von Kai70



Zitat:

Original geschrieben von huskycrosser


Hast du keine Winterbereifung, stehst du immer noch auf einem öffentlichem Verkehrsbereich.
Das ist nicht schlimm, die StVO sieht nur Winterbereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vor wenn damit gefahren wird.

StVO §2 Absatz 3a:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden,....

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html

Hallo,

Du hast die 46. Änderungsverordnung zitiert, die aber auf Grund eines Rechtsmangels vom Bundesverkehrsminister am 13.04.2010 für nichtig erklärt wurde.
Deshalb gilt wieder die 45. Änderungsverordnung und dort steht im §2 Absatz 3a StVO:
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten geeigneten Paltz zum Parken aufsuchen.

Grüße,

diezge

Zitat:

Original geschrieben von diezge



Du hast die 46. Änderungsverordnung zitiert, die aber auf Grund eines Rechtsmangels vom Bundesverkehrsminister am 13.04.2010 für nichtig erklärt wurde.
Deshalb gilt wieder die 45. Änderungsverordnung und dort steht im §2 Absatz 3a StVO:
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Grüße,

diezge

Da steht nichts von, das Parken ist ausgenommen 😛

Und nun erkläre mal einen überaus eifrigen Ordnungsamt Mitarbeiter oder der Rennleitung wie ein Fahrzeug mit Sommerbereifung gerade dort auf diesen öffentlichen Platz gekommen ist .

Die sagen bestimmt ja ja ......das steht schon drei Monate dort .......

Man weißt allgemein was " Ja ja " heißt 😁
Den Stress ( Schriftform und Zeugen benennen ) muss man sich nicht wirklich antun, deswegen schrieb ich ja zumindest einen privaten Parkplatz suchen.................

Der Te könnte sich auch mal dazu äußern.

Hab mal spaßeshalber das Zauberwort Contenánce
bei Frau Google eingesetzt 😰

Wenn ich nicht genau wüsste was Twindance meinte ...............

Also die ersten Ergebnisse stimmen da nachdenklich und weichen enorm von seiner gewollten Info an uns ab 🙂

Zitat:

Original geschrieben von huskycrosser



Zitat:

Original geschrieben von diezge



Du hast die 46. Änderungsverordnung zitiert, die aber auf Grund eines Rechtsmangels vom Bundesverkehrsminister am 13.04.2010 für nichtig erklärt wurde.
Deshalb gilt wieder die 45. Änderungsverordnung und dort steht im §2 Absatz 3a StVO:
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Grüße,

diezge

Da steht nichts von, das Parken ist ausgenommen 😛
Und nun erkläre mal einen überaus eifrigen Ordnungsamt Mitarbeiter oder der Rennleitung wie ein Fahrzeug mit Sommerbereifung gerade dort auf diesen öffentlichen Platz gekommen ist .
Die sagen bestimmt ja ja ......das steht schon drei Monate dort .......

Man weißt allgemein was " Ja ja " heißt 😁
Den Stress ( Schriftform und Zeugen benennen ) muss man sich nicht wirklich antun, deswegen schrieb ich ja zumindest einen privaten Parkplatz suchen.................

Der Te könnte sich auch mal dazu äußern.

... um es nochmal kurz zu sagen.

Ich will meinen Sportwagen am Straßenrad im Winter stehen lassen, den im Winter bei Schnee sicherlich nicht fahre, mir für das Stehen aber die Winterbereifung sparen möchte.

Im Winter fahre ich ausschließlich mein daily car (Brot und Butter Auto) mit Winterbereifung.

Nun sind in München die Politessen sehr motiviert und schreiben alles auf was auffällt.
Wenn nun Schnee daliegt, und meine Wagen in Schwabing (wo es immer zu wenige Garagen gibt) am Straßenrand steht, kommen die Politessen schnell auf die Idee mir ein Ticket zu verpassen.
Ich habe Straßen um meinen Häuserblock bei denen man spätestens nach 15 Minuten ein Ticket für Falschparken erhält. Wo ich hier wohne ist das diesbezüglich nicht lustig.

In der Summe der Antworten sehe ich, dass es nur beim "Fahren" ein Problem ist.
Solange der Wagen nicht bewegt wird, ist das wohl kein Problem.
Auf der anderen Seite ist nicht klar, ob Parken davon explizit ausgenommen ist. Somit haben die Gesetzgeber wieder nur bis zu Nase gedacht, und sich keine Gedanken über "Sonderfälle" gemacht.
Da hat der Staat wieder mal für eine klare Unklarheit gesorgt.
Hauptsache die Versicherungen haben wieder einen Aufhänger um eben nicht zu bezahlen, wenn bei Kunden mal was passiert 😉

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Zitat:

Original geschrieben von diezge



Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Das ist nicht schlimm, die StVO sieht nur Winterbereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vor wenn damit gefahren wird.

StVO §2 Absatz 3a:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden,....

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html

Hallo,

Du hast die 46. Änderungsverordnung zitiert, die aber auf Grund eines Rechtsmangels vom Bundesverkehrsminister am 13.04.2010 für nichtig erklärt wurde.
Deshalb gilt wieder die 45. Änderungsverordnung und dort steht im §2 Absatz 3a StVO:
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten geeigneten Paltz zum Parken aufsuchen.

Grüße,

diezge

Auch die alte Fassung ändert nichts daran das er Sommerreifen montiert haben darf wenn er nicht bei winterlichen Verhältnissen fährt 🙄

Zitat:

Da steht nichts von, das Parken ist ausgenommen

Und nun erkläre mal einen überaus eifrigen Ordnungsamt Mitarbeiter oder der Rennleitung wie ein Fahrzeug mit Sommerbereifung gerade dort auf diesen öffentlichen Platz gekommen ist .

Und warum zum Teufel sollte ein Fahrzeug mit Sommerreifen irgendwo schon 3 Monate herum stehen ?

Nenne mir einen Winter wo 2 Wochen durchgehend die Straßen mit Schnee bedeckt waren und nicht geräumt sind.

Irgendwie verfehlen so einige das Thema.

Zitat:

Den Stress ( Schriftform und Zeugen benennen ) muss man sich nicht wirklich antun, deswegen schrieb ich ja zumindest einen privaten Parkplatz suchen..

Noch ist es in Deutschland so, dass eine OWi demjenigen bewiesen werden muss, und nicht umgekehrt das derjenige zuerst seine Unschuld darlegen muss.

Und wie kommst du eigentlich auf den Gedanken, dass der Fragesteller sein Auto den ganzen Winter über nicht bewegen will ? Die Ausgangsfrage legt doch dar, dass er nur bei Schnee, Eis etc. nicht das Fahrzeug bewegen möchte.

Zitat:

Original geschrieben von Robby (Munich)


Auf der anderen Seite ist nicht klar, ob Parken davon explizit ausgenommen ist.

Ähh, im Gesetzestext lautet die Formulierung "gefahren werden", was sich nun wirklich jeder Interpretation entzieht und ohne jeden Zweifel nicht auf parkende Fahrzeuge zutrifft. Von daher sollte die Diskussion eigentlich beendet sein.

Ich habe schon von uns hier aus dem Raum Leipzig mitbekommen, dass selbst das am Rand stehen lassen des Autos mit Sommerreifen im Winter verboten istbzw,dass diese Leute einen Zettel kassiert haben, weil woher soll die Politesse wissen, dass du mit diesem Auto NICHT fährst???

Das gleiche wäre doch,wenn du dein Auto abgemeldet hast und es steht am Strassenrand,wenn dann was passiert, bist du selber Schuld und da zahlt keine Versicherung etc.

Ich würde Winterreifen drauf mache, da es ja laut Reifenonkel eine Winterreifenpflicht ab 01.11.2011 geben soll...
Ich kenne auch nur die Regelung von O bis O (Ostern bis Oktober) bzw den Witterungsbedingungen entsprechend.

MFG

Der ruhende Verkehr wird nicht auf Winterreifen überprüft und selbstverständlich darf man einen zugelassenen Wagen mit Sommerreifen am Straßenrand parken.

Zitat:

Original geschrieben von skodamausi1988


Ich habe schon von uns hier aus dem Raum Leipzig mitbekommen, dass selbst das am Rand stehen lassen des Autos mit Sommerreifen im Winter verboten istbzw,dass diese Leute einen Zettel kassiert haben, weil woher soll die Politesse wissen, dass du mit diesem Auto NICHT fährst???

Diese Leute haben dann vermutlich auch einen Zettel wegen zu schnellem Fahren kassiert, denn woher soll die Politesse wissen, daß sich der Fahrer an das Limit hält...🙄

Das ist genau der gleiche Käse den einige hier in Sachen abgelaufener HU bei auf Privatgelände abgestellten Fahrzeugen verbreiten 🙄.

Zitat:

Original geschrieben von skodamausi1988


weil woher soll die Politesse wissen, dass du mit diesem Auto NICHT fährst???

Die will Geld, also soll sie beweisen dass man damit fährt wenn es schneit etc.

In der Logik muss ich sie sofort in Notwehr erschiessen weil die hat ja 2 Hände und bestimmt ein Messer in der Küche, jetzt beweise mir dass sie nicht Leute umbringt.

Einziger Nachteil bleibt eben dass man vielleicht doch gezwungen wird weg zu fahren wenn es gerade vom Wetter her nicht passt, aber das ist eine potentielle Gefahr die sich erst konkret ergeben muss damit es strafbar wird. Parken kannst man auch auf 4 Wagenhebern ohne Reifen, einzig versichert und zugelassen muss es sein und natürlich die KFZ-Steuer brav bezahlt, wenn es im öffentlichen Raum stehen soll.

Ein Auto auf vier Wagenhebern aufgebockt abzustellen?? Wenn du dich da mal nicht irrst!! Das Auto wird dadurch zur Immobilie. Das Gefährt muss m. E. immer fahrbereit sein können - könnte ansonsten bei einem Notfall stören.

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010


Ein Auto auf vier Wagenhebern aufgebockt abzustellen?? Wenn du dich da mal nicht irrst!! Das Auto wird dadurch zur Immobilie. Das Gefährt muss m. E. immer fahrbereit sein können - könnte ansonsten bei einem Notfall stören.

Das weniger.Es könnte aber der gut erzogene Nachwuchs ein bißchen an den Hebern rütteln und schon ist eine Gefährung da - jupadie und jupada.

Hattest Du das Bedürfnis vor Vollendung der Volljährigkeit irgendwo Wagenheber weg zu ziehen ? Auch Baugerüste ? Regale im Baumarkt mit Chemikalien ... ? Also ich nicht, irgendwie habe ich mir andere Hobbys gesucht.
Wer will der läuft mit Kopf gegen ein geparktes Auto oder schreibt sich ein angespitzten Stock ins Gehirn, eine Gefährdung besteht immer wenn man Intelligenz-befreit ist, dafür kann aber die Umwelt nichts.
Bei Lebensformen die in alle möglichen Geräte die Finger stecken und es überhaupt wagen fremdes Eigentum an zufassen, wird es auch nicht helfen wenn ich 20 Kopfkissen ans Auto klebe. Was ist das für eine Störung bei der man Wagenheber wegzieht ? Sag mir mal die IDC-Klassifikation, ich schaue was es da an Behandlungsmethoden gibt, vielleicht kann man da noch was tun damit solche nicht der natürlichen Selektion vorgestellt werden.

p.s. Im Notfall wird nichts stören, ich stelle nichts in Feuerwehrauffahrten etc. und außerdem wird sich das nie ganz vermeiden lassen, alleine schon durch liegen gebliebene Autos, oder solche in den der Besitzer nicht übernachtet also nicht immer auf Notfall zum wegfahren wartet - daher auch Parkverbote an sensiblen Stellen damit es nicht notwendig wird.

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski


Hattest Du das Bedürfnis vor Vollendung der Volljährigkeit irgendwo Wagenheber weg zu ziehen ?

Ich hatte z.b. auch nie das Bedürfnis die Autos fremder Leute anzustecken 🙄. Kippt die Karre wegen des Wegziehens um und verletzt jemanden oder beschädigt etwas, werden dir noch die Augen aufgehen. Eine Ersatzvornahme ist in jedem Falle auch berechtigt.Und dann hilft dir auch kein noch so schleimiger Rechtsverdreher mehr....😁

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