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Seitenscheiben vorn tönen ?

Audi A6 C5/4B
Themenstarteram 30. Mai 2008 um 6:39

Ist es in "D" zulässig die vorderen Seitenscheiben auch zu tönen? Nicht tiefschwarz, nur ganz leicht.

Wenn ja, wird es Probleme geben mit dem Runter,- und Hochlassen der Scheiben, oder hat sich die Folie in der Qualität mittlerweile verbessert? Hatte das Problem beim 190`er hinten. Sah nach kurzer Zeit nicht mehr wirklich schön aus.

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32 Antworten

Das hat aber trotzdem nix zu bedeuten. Selbst wenn es bei dem Haus- und Hof-TUEV des 'Tuners' abgenommen wird, ist das noch lange kein Freifahrtschein bei einer Polizeikontrolle. Wenn die Sache mit dem Fluten so easy waere, wuerden sicher massig Autos mit komplett gefaerbten Scheiben rumfahren.Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht.

am 4. Juni 2008 um 20:28

Zitat:

Original geschrieben von datacrime

Das hat aber trotzdem nix zu bedeuten. Selbst wenn es bei dem Haus- und Hof-TUEV des 'Tuners' abgenommen wird, ist das noch lange kein Freifahrtschein bei einer Polizeikontrolle. Wenn die Sache mit dem Fluten so easy waere, wuerden sicher massig Autos mit komplett gefaerbten Scheiben rumfahren.Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht.

sag mir mal, welcher Cop sich damit auf der Straße auskennt, wenn er sich nicht mit der Thematik beschäftigt hat? Fluten ist ne Alternative zum tönen.

Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter :):):):):)

am 4. Juni 2008 um 20:31

Zudem hat sich die StVZO in dem Punkt geändert. Der Cop muß eine Gefährdung begründen können, um den Fahrer nachher belangen zu können. Und das kann er meines Erachtens nicht. Anders, wenn die Reifenflanke durchgescheuert ist oder gravierende Mängel am Fahrzeug festzustellen sind.

Zitat:

Original geschrieben von Slick76

sag mir mal, welcher Cop sich damit auf der Straße auskennt, wenn er sich nicht mit der Thematik beschäftigt hat? Fluten ist ne Alternative zum tönen.

Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter :):):):):)

Ein Polizist muss sich doch net mit der Thematik beschaeftigt haben, um zu erkennen, dass es nicht konform ist, seine vorderen Seitenscheiben zu toenen. Und ja, ganz toll, wenn fluten ne Alternative zum toenen zu sein schein - trotzdem ist es hoechst bedenklich und nicht erlaubt. Das wurde durch das KBA + DEKRA nun schon festgestellt.

am 4. Juni 2008 um 20:42

Ich denke er muß sich sehr wohl mit dem Thema beschäftigen. Wie soll er denn dem Fahrer sagen können, was Recht und Unrecht ist. Würde ich von einem kontrolliert werden, der keine Ahnung hat, dann zieh ich den voll und ganz über den Tisch und der merkt das nicht mal. so auch z.B. mit einem Dampfrad o.ä.

ist ne böse gemeint. :-)

Zitat:

Original geschrieben von Slick76

Wie soll er denn dem Fahrer sagen können, was Recht und Unrecht ist.

Ganz einfach: "Das fluten oder toenen der Seitenscheiben >30% ist unrecht." War doch gar net so schwer, oder? :D

PS: Natuerlich kann man nicht wissen, um wieviel % die Lichtdurchlaessigkeit geaendert wurde, aber ich denke, wenn einer toent, dann schon richtig bzw. auffaellig bzw. wirkungsvoll, sonst hats ja keinen Sinn.

am 4. Juni 2008 um 20:50

Aber nicht, wenn die Pflichten des Fahrers im Hinblick auf seine Sicht (von innen nach außen) nicht eingeschränkt ist. Die Gefährungsbegründung hätte ich zugern mal gesehen :confused:

Du mit Deiner geforderten Begruendung. :)

Uebrigens ist das fluten der Scheibe um einiges schlimmer als das toenen. Denn hierbei wird die Bauartgenehmigung der Scheibe verworfen und das aufgedruckte Pruefzeichen kannste in die Tonne treten.

Zitat:

Original geschrieben von datacrime

Du mit Deiner geforderten Begruendung. :)

Uebrigens ist das fluten der Scheibe um einiges schlimmer als das toenen. Denn hierbei wird die Bauartgenehmigung der Scheibe verworfen und das aufgedruckte Pruefzeichen kannste in die Tonne treten.

… und die Betriebserlaubnis für Dein Auto somit auch.

Grüsse

Norske

am 4. Juni 2008 um 21:05

Die Bauartgenehmigung wird zwar hinfällig, jedoch aber könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (§ 11 Abschnitt 3 FzTV, Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen.

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).

So, im Klartext....hat der TÜV das abgenommen, wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Zulassungsbehörde der Eintragung nachkommen. Noch Fragen?

Das haste hier aber schoen rauskopiert, aber scheinbar folgendes ueberlesen. Aus diesem Grund extra nochmal schoen gross fuer Dich:

"Auf alle Fälle ist dabei eine Einzelabnahme notwendig! und ob die Erlaubnis im Ernstfall rechtskräftig ist, weiß man nicht."

Noch Fragen? :D

am 4. Juni 2008 um 21:16

Klar, man weiß ja wo man schauen muß. Nochmal ist die Einzelabnahme vom TÜV durch, kann dir keiner mehr was anhaben. Sonst müßte ich ja meine Felgen vom Audi nehmen ;)

am 4. Juni 2008 um 21:17

Lange Diskussion und kein Ergebnis. Wenn´s einer beim TÜV geschaft hat, dann .....Glückwunsch

Eben, wenn man es geschafft hat. Der Weg ist steiler, als man denkt. Und ich moechte nur nicht, dass sich der TE in seiner (hoffentlich mittlerweile geunkenen) Euphorie in Unkosten stuerzt, um danach beim TUEV-Termin seine Folie runter bzw. gefluteten Scheiben wieder rauszureissen. :)

am 4. Juni 2008 um 21:28

Da´s was dran...aber ich denk, jeder hat da so seine Möglichkeiten :D

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