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SChnee - Driften - Ärger??!!

BMW 3er E36

Hi, bei uns hats vorhin n bissl geschneit, grad so, dass man gut driften kann! Bin dann auch gleich auf nen A**i Parkplatz hier um die Ecke gefahren und hab n bissl die RallyeSau rausgelassen! 😉 😉
Hab dann aufgehört als einige Autofahrer Lichthupe gegeben haben, die auf der Straße vorbei gefahren sind...
Jatzt meine Frage, ist das irgendwie verboten oder so?? Ich mein solange da keine anderen Autos sind und ich es net auf der Straße mach... Also weiß jemand was? Nicht dass mal die Grünen vorbei fahren und man des garnet darf...

Cya

Fabmaszter

21 Antworten

richtig!!!

einem kumpel haben sie (die grünen) auch gesagt das man auf einem "roller" parkplatz das machen darf!!!
wie es sich mit einem parkplatz wo das stvo gilt verhält weiß ich nicht genau!

Hmm... naja ich denk mal einknasten werden sie einen ja net gleich dafür, und solang nix kaputt geht...

Leider ist heute der Schnee schon wieder weg... 🙁 🙁

Zitat:

Original geschrieben von Gr33nAcid


so, ich leg mal los, viel Spaß, mußte das jahrelang lernen *g* Nicht das ich nicht gern Recht habe, aber bitte sehr:

Öffentlicher Verkehrsraum

Nicht auf allen Verkehrsflächen gilt das öffentliche Straßenverkehrsrecht und damit u. a. auch die Vorschriften der StVO. Nur für den öffentlichen Verkehrsraum können diese Vorschriften ihre Geltung und damit auch ihre staatliche Durchsetzung beanspruchen.

Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen zunächst einmal

- die nach Straßenrecht gewidmeten und damit rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen. Die Widmung einer im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrsfläche für den öffentlichen Straßenverkehr erfolgt i.d.R. durch einen Verwaltungsakt, dessen unmittelbare Rechtsfolge der Gemeingebrauch, also das Recht zur tatsächlichen Nutzung, der Allgemeinheit an dieser Verkehrsfläche darstellt. Im Regelfall lässt sich diese öffentlich-rechtliche Festlegung unproblematisch daran ablesen, dass die Verkehrsfläche mit einem Namen versehen wird. Als Rechtsfolge dieser Einordnung einer Verkehrsfläche als rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum gilt dort fortan das Straßenverkehrsrecht uneingeschränkt.

Weit problematischer ist es jedoch, bei einem Privatgelände, das grundsätzlich entweder im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen kann. Für diesen Fall hält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Regel vor, wonach öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten Straßen stattfinden kann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Es liegt eine tatsächliche allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vor.

2. Der Verfügungsberechtigte (z. B. Eigentümer oder Besitzer) duldet die Nutzung oder stimmt ihr sogar zu (VwV-StVO zu § 1 unter II.).

Liegen also beide genannten Voraussetzungen kumulativ vor, so handelt es sich bei dieser Verkehrsfläche um tatsächlich- öffentlichen Verkehrsraum.

Beide genannten Voraussetzungen führen aber bei ihrer Prüfung in der täglichen Rechtspraxis immer wieder zu Streitfällen, weil deren Erfüllung nicht immer auf den ersten Blick klar erkennbar ist. So verwundert es nicht, dass gerade zu dieser Streitfrage, ob öffentlicher Verkehrsraum gegeben ist oder nicht, zahlreiche Gerichtsurteile ergangen sind und auch in Zukunft noch ergehen werden. Schließlich hat diese Grundentscheidung eine immense Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer. So hängt doch an dieser Vorentscheidung oft die weit reichende Entscheidung über eine Verurteilung als Straftäter (etwa bei einer sog. "Unfallflucht" nach § 142 StGB) oder einen Freispruch, weil es sich "nur" um einen Unfall auf einem Privatgelände ohne Geltung dieses Straftatbestandes, der nur im öffentlichen Verkehrsraum gilt, gehandelt hat.

Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur für die Fälle zu
verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw. kontrollieren.
Da abstrakte Rechtsfragen wie diese nur über praktische Beispiele näher erklärt werden können, seien im folgenden einige Fälle aufgezählt:

- Tankstellengelände sind öffentlich während der Öffnungszeiten und nichtöffentlich, wenn dort erkennbar kein Betrieb stattfindet (Bayerisches Oberstes Landesgericht).

- Der Parkplatz einer Großmarkthalle ist trotz einer von dem Verfügungsberechtigten nur satzungsgemäß gewollten beschränkten Nutzung öffentlich, wenn dennoch eine allgemeine Nutzung stattfindet und diese nicht unterbunden wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht).

- Der Parkplatz und die Verbindungsstraße eines Klinikgeländes ist eine öffentliche Verkehrsfläche, weil die Gruppe der Besucher, die diese Flächen mit ihren Fahrzeugen nutzen nicht oder nicht so weit bestimmbar sind, als dass von einem eng begrenzten Benutzerkreis gesprochen werden kann (Hessischer Verwaltungsgerichtshof.

- Ein Vereinsgelände (hier ein Reitverein) ist zumindest dann öffentlich, wenn es während eines Turniers zwar nach Entrichtung eines Eintrittspreises, aber dennoch grundsätzlich für jedermann zugänglich ist (Oberlandesgericht Celle).

Als Fazit aus dieser die Messlatte für einen Ausschluss straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hoch anlegenden
Rechtsprechung sollte ein Nutzer einer Verkehrsfläche im Zweifelsfall immer davon ausgehen, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bewegt. Schließlich ist ihm an dem entscheidenden örtlichen Punkt des Beginns der Verfügungsgewalt das Recht des Zutritts zu dieser gerade von ihm benutzten Fläche nicht verwehrt worden. In Konsequenz dieser Annahme muss sich der Nutzer auf der anderen Seite darüber im klaren sein, dass auf dieser Verkehrsfläche uneingeschränkt das Straßenverkehrsrecht gilt, also auch sämtliche allgemein geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

wenn wir schon peinlich genau sein wollen

Quelle: www.fahrprofi.de

Jaja die Polizei

Haben heut ma n Grünen gefragt...er meinte ist verboten. Weil Parkplatz öffentlich zugängig...wäre ein Zaun abschliesbar drum (ihr habt schlüssel und schliesst auch ab ) is ok aber sonst nix erlaubt

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Feinkost Albrecht Rules 😁

Hab gestern auch mal ein wenig Driften geübt 🙂 Hab jede größere Sackgasse genommen die ich gefunden habe 🙂 Macht Laune aber im Zweifel kann man das Heck in engeren Gegenden nicht einfangen ohne Sperrdif... Das war schon ein wenig beängstigend aber auch ... funny 🙂

Zitat:

Original geschrieben von bigurbi


im zweifelsfall fällt es unter "unsinniges hin- und herfahren" und das ist laut stvo ebenfalls (strafbewehrt) verboten. wenn sie dir dumm wollen, dann können sie auch.

solche gesetze regen mich immer wieder auf - einfach nur peinlich...

aber davon abgesehen - ich fahre auch gerne auf verschneiten parkplätzen rum 🙂 in einer großstadt gibts halt viele davon - also immer schön die lage wechseln und sich nicht erwischen lassen und selbst wenn... was könnte passieren?! höchstens wohl dass die grünen mich des platzes verweisen oder können sie mehr?

ich wurde zumindest schon 2 mal erwischt, außer reifenkontrolle war da nichts mehr

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