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Schein-Ummeldung für anderes Kennzeichen

Themenstarteram 27. Juli 2020 um 6:24

Hallo!

Ich möchte seit Jahren das Kennzeichen ZEL-DA haben, nun ist die Frage, gibt es Möglichkeiten das zu kriegen ohne wirklich nach Cochem bzw. Zell a.d.Mosel zu ziehen? Ich möchte das dann ja wieder in meiner Region (RZ) Anmelden aber das Kennzeichen behalten. Gibt's da wegen und mittel? I-KFZ geht leider nicht weil mein Auto von 2008 (Erstzulassung) ist ??

Grüße

Kennzeichen
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 14:38:49 Uhr:

Dann ist das wohl doch kein Fehler, sondern die Handhabe einzelner Zulassungsstellen/Kreise. Eine allgemeine Regelung besteht aber offensichtlich nicht, sonst müssten und würde es ja alle anbieten.

Die Regelung ist sehr offensichtlich. Sie steht nämlich ausdrücklich in § 13 Abs. 4 FZV:

Zitat:

(4) (...) Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. (...)

Das ist kein frewilliges Angebot der örtlichen Zulassungsbehörde, sondern seit längerem gesetzlich so geregelt.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 13:40:11 Uhr:

Im Herbst 2019 wurde i-Kfz eingeführt, das hatte aber keine Änderung bei den Zulassungsbestimmungen zur Folge. Bei Halterwechsel und gleichzeitigem Wechsel des Zulassungsbezirks ist eine Kennzeichen-Mitnahme nicht möglich. Falls das bei dir im Einzelfall geklappt hat, war’s ein Fehler der Behörde.

I kfz wurde schon vor Herbst 19 eingeführt, hat nur noch nicht überall geklappt.

Zur Bundesweiten Kennzeichenmitnahme hat Dir Ostelch die Rechtsgrundlage rausgesucht. Hättest auch selber finden können, bevor Du was völlig falsches so selbstbewusst als amtlich vorbringst.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 27. Juli 2020 um 15:18:13 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 14:38:49 Uhr:

Dann ist das wohl doch kein Fehler, sondern die Handhabe einzelner Zulassungsstellen/Kreise. Eine allgemeine Regelung besteht aber offensichtlich nicht, sonst müssten und würde es ja alle anbieten.

Die Regelung ist sehr offensichtlich. Sie steht nämlich ausdrücklich in § 13 Abs. 4 FZV:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 27. Juli 2020 um 15:18:13 Uhr:

Zitat:

(4) (...) Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. (...)

Das ist kein frewilliges Angebot der örtlichen Zulassungsbehörde, sondern seit längerem gesetzlich so geregelt.

Grüße vom Ostelch

Wieder was gelernt. Dann Asche auf mein Haupt.

Moin Moin !

tatsächlich!

Naja, mit irgendetwas müssen unsere Bürokraten ja ihre Daseinsberechtigung erklären !

mfG Volker

am 29. Juli 2020 um 6:18

Falls das Wunschkennzeichen an ein bestimmtes bereits vorhandenes Fahrzeug gekoppelt werden soll, dann ist der Ablauf damit klar:

1. Auto an einen Freund am Wunschort verkaufen

2. Freund meldet mit Wunschkennzeichen auf sich an

3. Auto zurückkaufen, Kennzeichen bei Ummeldung behalten

Nachteil sind die mehreren Halterwechsel in der Zulassungbescheinigung Teil 2.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 28. Juli 2020 um 23:47:46 Uhr:

Moin Moin !

tatsächlich!

Naja, mit irgendetwas müssen unsere Bürokraten ja ihre Daseinsberechtigung erklären !

mfG Volker

Hauptsache, man kann meckern, gelle? :rolleyes :

 

Grüße vom Ostelch

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