Scheiben tönen - Wieviel % erlaubt?
Hallo Leute,
ich wollte mal nachfragen wie das ist wenn ich Scheiben an meinem Auto verdunkeln lasse.
Welche Scheiben darf man überhaupt verdunkeln/tönen?
Wieviel Prozent Licht muss mindestens noch "durchkommen"?
Muss ich das beim TÜV abnehmen/eintragen lassen oder sowas in der Art, ABE z.b.??
Ist irgendwas nicht erlaubt, z.b. keine von außen verspiegelten Foligen/Scheiben oder so?
Beste Antwort im Thema
Tönen ist out - vorne Auto, hinten Leichenwagen. Iggitt
40 Antworten
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 28. Januar 2019 um 20:56:53 Uhr:
Es gibt auch kein Verbot zum tönen / bekleben der Scheiben.
Es gibt ein Gesetz welches besagt, dass Scheiben der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.
Scheiben sind Bauartgenehmigte, Typgeprüfte Bauteile.Eine Veränderung daran muss eine ABE haben, oder per Sonderabnahme eingetragen sein. Fertig.
Und für so eine falsche Antwort gibt es auch noch zwei "Danke". Na, danke. 🙄
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Pimblhuber schrieb am 30. Januar 2019 um 17:29:00 Uhr:
Zitat:
@Kompass_Kalle schrieb am 28. Januar 2019 um 19:08:02 Uhr:
Nun ist es aber passiert und ich wurde mit den Scheiben angehalten.
Jetzt meine Frage: Ich kann nirgendwo im Gesetzgeber lesen, dass es verboten ist. Es gibt keinen Paragraphen in der STVO die das verbietet.Was könnt ihr mir dazu sagen?
Folgendes möchte ich Dir dazu sagen:
1. Ich finde es gut und richtig, dass Du endlich erwischst wurdest und die Folie entfernen musst. Dir ist auch bewusst gewesen, dass die von Dir vorgenommene Scheibentönung nicht zulässig ist. So etwas nennt man vorsätzliches Handeln.
2. Es ist richtig, wenn Du "feststellst", dass es in der StVO dazu keine Regelung gibt. 😮 Für mich ist das allerdings ein Beweis dafür, dass Dir die sogenannte StVZO wahrscheinlich nicht (mehr) geläufig ist. In dieser Verordnung werden die Grundregeln für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr bestimmt. Das lernt man übrigens auch in der Fahrschule.
3. Was Deine unerlaubte Scheibentönung betrifft, so findest Du hier die gesetzliche Grundlage: § 40 Abs. 1 StVZO
Wow. Endlich mal eine richtige Antwort...!
Rechtsgrundlage ganz klar §40 Abs. 1 StVZO, alles andere ist leider falsch;D!
Moin Moin !
Zitat:
Wow. Endlich mal eine richtige Antwort...!
Rechtsgrundlage ganz klar §40 Abs. 1 StVZO, alles andere ist leider falsch;D!
kann jetzt hier den Satiresmiley nicht finden.
Zitat:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 28. Januar 2019 um 20:56:53 Uhr:
Es gibt auch kein Verbot zum tönen / bekleben der Scheiben.
Es gibt ein Gesetz welches besagt, dass Scheiben der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.
Scheiben sind Bauartgenehmigte, Typgeprüfte Bauteile.
Eine Veränderung daran muss eine ABE haben, oder per Sonderabnahme eingetragen sein. Fertig.
Und für so eine falsche Antwort gibt es auch noch zwei "Danke". Na, danke. 🙄
Grüße vom Ostelch
?????????????
An Marks Antwort sind nur 2 Dinge falsch:
1. Es ist kein Gesetz , sondern eine Verordnung
2. Sonderabnahmen im Sinne von Veränderungen sind nicht möglich.
Und hier nun endlich die gesetzlich Grundlage :
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html
man braucht auch nur bis 3. zu lesen!
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Januar 2019 um 00:04:26 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Januar 2019 um 00:04:26 Uhr:
Zitat:
Wow. Endlich mal eine richtige Antwort...!
Rechtsgrundlage ganz klar §40 Abs. 1 StVZO, alles andere ist leider falsch;D!
kann jetzt hier den Satiresmiley nicht finden.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Januar 2019 um 00:04:26 Uhr:
Zitat:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 28. Januar 2019 um 20:56:53 Uhr:
Es gibt auch kein Verbot zum tönen / bekleben der Scheiben.
Es gibt ein Gesetz welches besagt, dass Scheiben der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.
Scheiben sind Bauartgenehmigte, Typgeprüfte Bauteile.
Eine Veränderung daran muss eine ABE haben, oder per Sonderabnahme eingetragen sein. Fertig.
Und für so eine falsche Antwort gibt es auch noch zwei "Danke". Na, danke. 🙄
Grüße vom Ostelch
?????????????
An Marks Antwort sind nur 2 Dinge falsch:
1. Es ist kein Gesetz , sondern eine Verordnung
2. Sonderabnahmen im Sinne von Veränderungen sind nicht möglich.Und hier nun endlich die gesetzlich Grundlage :
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.htmlman braucht auch nur bis 3. zu lesen!
MfG Volker
Das hast du schön herausgearbeitet!
Grüße vom Ostelch
Ähnliche Themen
Ich nehm mal diesen alten Thread hier..
Hab vor knapp 2 Jahren ein Fahrzeug für 1500,- € erworben u.a. mit getönten Scheiben. Es ist keine Nummer oder Prüfzeichen verklebt. Es ist auch nichts in den Papieren eingetragen. (Sportfedern vorn sind bis dato auch noch nicht eingetragen gewesen, das konnte ich aber mit ABE nachholen.)
FSP sagt nun (EM) erheblicher Mangel - Scheibenfolie alle Zulässigkeit nicht nachgewiesen.
Würde ungern die Folien rauskratzen, zumal das Auto 18 Jahre alt ist und die Scheiben sicherlich auch schon mehrmals so übern TÜV gekommen sind.
Welche (legalen) Möglichkeiten habe ich "die Zulässigkeit nachzuweisen"? Einzelabnahme? Scheibendoktor?
Zitat:
@alecxs schrieb am 17. Juli 2021 um 09:26:29 Uhr:
Welche (legalen) Möglichkeiten habe ich "die Zulässigkeit nachzuweisen"? Einzelabnahme? Scheibendoktor?
Meines Wissens gar keine, außer du willst mehrere tausend € für ein Gutachten ausgeben wobei ich mir nicht mal sicher bin es ob damit ohne Zerstörung funktionieren wurde. Das Bruchverhalten gehört ja zum Prüfumfang bei den Folien.
Folie raus reißen und neue zugelassene Folien dran machen (falls gewünscht) erscheint mir der einzig gangbare Weg.
Ich hab Dekra und Scheibendoktor bei mir in der Nähe die sitzen auf demselben Grundstück. Angenommen die finden heraus welche Folie da verklebt wurde, vielleicht kann ich mit dem Prüfer mal zu denen rüber gehen und der Scheibendoktor darf mir die KBA bzw. Prüfzeichen "nachrüsten"
Die Nummer ist in der Folie integriert,manchmal schlecht zu erkennen.
Musst mal aus mehreren Blickwinkeln gucken, obwohl das die Rennleitung schon gemacht haben wird.
Ohne Prüfzeichen auf der Folie, wirst die entfernen müssen. Guck Dir eine ABE einer Folie mal an,da ist beschrieben wie und wo die Prüfnummer ausgeführt ist.