Schadenregulierung durch die Huk sehr langwierig und nicht zufrieden stellend

Hallo, ich recherchiere hier für meine Tante.

Sie wurde im September 2014 von einem PKW (hukversichert) vom Fußweg gerammt.
Ergebnis: Brille kaputt, Fahrrad schrottreif.
Da mein Cousin sich nicht so auskennt, hat er lange gewartet ohne bei der Versicherung nachzufragen. Nur weil sich meine Tante bei einem Besuch von mir "verquatscht" hat erfuhr ich ende November davon.
Bis dahin hatte sich die Huk noch nicht gemeldet.

- Ich rief erstmal dort an - bekam nur den Hinweis das sie die Huk bei meiner Tante melden wird.
- Gut 14 vergingen..... dann kam ein Brief, meine Tante soll Rechnungen und Fotos von Brille und Fahrrad einsenden.
- Wieder telefonierte ich mit der Huk, um zu erklären das die Brille bereits notdürftig repariert ist und man auf Fotos nicht erkennen könne was kaputt war. Ebenso das Risse im Rahmen des Fahrrades nicht zu erkennen seien. Dies sollte meine Tante schriftlich einreichen - hab ich für sie gemacht.
- Weiter 14 Tage später ein neuer Brief: die Huk möchte nun trotzdem Fotos vom Fahrrad. Und die Rechnungskopie für die neue Brille. Zu der Brille teilte ich mit das meine Tante nur eine kleine Rente erhällt und die Fotos vom Fahrrad lies ich der Huk ebenso zukommen.
- 3 Wochen vergingen bis wieder ein Brief von der Huk kam: sie zahlen 50 € für die Brille und erfragen bereits zum 3. mal das Alter der Rades.
Ich zweifle an der Zahlungswilligkeit der HUK.
Die Brille und das Fahrrad haben beide einige Jahre auf dem Buckel. Aber für die > 200 € teure Brille will die Huk nur 50 € zahlen ist das rechtens?

Beste Antwort im Thema

Wer hier Arroganz an den Tag legt, darüber mag sich der geneigte Leser selber ein Bild verschaffen.

Und was das fachliche Betrifft:

Da gibt es hier welche die wirklich Ahnung haben und da gibt Luftpumpen.

Solche wie dich.

Und wer hier dumm ist, das hast du weder zu werten, noch zu schreiben.

Halt jetzt besse die Finger still, du Dampfplauderer.

Besser ist das....😠

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Na, da ist die Truppe ja fast vollzählig, halt, einer fehlt noch...

Die Truppe wartet weiterhin auf sachliche Argumente des Schaumschlägers, welche diesem offensichtlich ausgegangen zu sein scheinen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Februar 2015 um 19:37:58 Uhr:


Na, da ist die Truppe ja fast vollzählig, halt, einer fehlt noch...

Ja, stimmt du kennst Sie alle Gelle ?

Aus deinen vorherigen Accounts hier.

Alle, die mittlerweile gesperrt wurden, weil du nur auf Krawall gebürstet bist und einfach nur ein große Klappe hast wo (leider) nichts fachlich fundiertes hintersteckt.

Genau wie deine Kumpels auf dem Traumschiff.

Es gibt halt User hier, die müssen sich regelmäßig neu anmelden und dann gibt es User, die sind schon Jahrelang mit nur einem Account dabei.

Würde -zumindest mir- mal zu Denken geben.

Und abschießend noch einen schönen Gruß an deine "Truppe"..........🙂

Wenn schon das Verkehrslexikon (http://www.verkehrslexikon.de/Module/NeuFuerAlt.php) bemüht wird, dann sollte man neben den zwei dort genannten Urteilen auch das dritte dort aufgeführte Urteil, das im Gegensatz zu den zwei ersten zu einem anderen Ergebnis kommt, zitieren. Dies gehört zu einer objektiven Darstellung.

LG Münster v. 13.05.2009: Zum Abzug Neu für Alt beim Ersatz einer durch einen Verkehrsunfall zerstörten Brille

"Das Landgericht Münster (Urteil vom 13.05.2009 - 1 S 8/09) hat entschieden:
Eine wirtschaftliche Besserstellung liegt auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Von einem grundsätzlich vorzunehmenden Ausgleich "Neu für Alt" ist aber abzusehen, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt.

O.

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Zitat:

@go-4-golf schrieb am 1. Februar 2015 um 19:58:25 Uhr:


"Das Landgericht Münster (Urteil vom 13.05.2009 - 1 S 8/09) hat entschieden:
Eine wirtschaftliche Besserstellung liegt auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Von einem grundsätzlich vorzunehmenden Ausgleich "Neu für Alt" ist aber abzusehen, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt.

O.

Lieber O.:

Ich habe mal die relevanten Stellen gekennzeichnet (zur Vedeutlichung):

Das LG Münster erkannte im Jahr 2009 durchaus, dass es zu einer (nicht zulässigen) Besserstellung des Geschädigten kommt, wenn dieser statt seiner alten, nun eine neue Brille (bezahlt) bekommt.

Jedoch wurde in dem verhandelten Einzelfall der Neuwert zugesprochen, das LG Münster verneinte lediglich die Grundsätzlichkeit im Einzelfall, nicht jedoch den Zeitwertabzug als solchen.

Und das ist schon ein erheblicher Unterschied.

T.

Zitat:

@twelferider schrieb am 1. Februar 2015 um 20:04:26 Uhr:


Jedoch wurde in dem verhandelten Einzelfall der Neuwert zugesprochen, das LG Münster verneinte lediglich die Grundsätzlichkeit im Einzelfall, nicht jedoch den Zeitwertabzug als solchen.

Und das ist schon ein erheblicher Unterschied.

T.

Sehe ich anders:

Das LG verneint den Abzug " Neu für Alt" grundsätzlich, wenn der Geschädigte aus den oben aufgeführten Gründen die Brille sofort benötigt. Dies dürfte bei fast allen Personen, die Korrektionsbrillen tragen, gegeben sein und ist somit eben nicht der Einzelfall.

O.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Februar 2015 um 19:37:58 Uhr:


Na, da ist die Truppe ja fast vollzählig, halt, einer fehlt noch...

Ich weiß ja nicht wen du noch erwartest, ich hoffe, dass er kommt...😉

Du redest dich hier um Kopf und Kragen - und merkst das nicht mal. Pack die Finger unter den Hintern und hör auf zu schreiben - ist eh nur peinlich (für dich).

Geballter Kompetenz hast du eh nix entgegenzusetzen, hast du ja gerade bewiesen... 😁

Also gut, versuchen wir es nochmal:

Es ist von einem grundsätzlichen Abzug dann (und nur dann) abzusehen,

(Zitat) "wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist.

Dann - genau dann, kann von dem grundsätzlichen Abzug abgesehen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit (wie immer) auf Seite des Geschädigten.

Hi Twelfe,

ich lese das auch so wie Du, jedoch bin ich der Meinung das die wenigsten eine Brille nur so zum Spaß tragen und das evtl auch so in die FE eingetragen ist.

Damit dürfte der Nachweis recht einfach und auch recht häufig zu führen sein.

Grüße
Steini

Ich glaube mal, das jemand wo unbedingt eine Brille braucht, auch eine 2. als Ersatz hat.

Moin Steini,

klar werden Brillen i.d.R. nicht zum Spass getragen (ausser man heisst Karl Lagerfeld).

Von daher kann man natürlich unter Bezug auf das Urteil des LG Münster auf die Notwendigkeit einer sofortigen Neuanschaffung verweisen.

Nur wird die Gegenseite dann eben vermutlich argumentieren, dass die Anfertigung einer neuen Brille generell rund 10 Tage in Anspruch nimmt und der sofortige Neuerwerb unabhängig ist von der Zeitwertbetrachtung, ferner ggf. auf die genannten gegenteiligen Urteile verweisen.

Und in letzter Instanz wird dann das im konkreten Fall zuständige Gericht das letzte Wort haben, welcher Meinung es sich anschliesst.

Nur, wenn hier einer daherkommt und von "einheitlicher Rechtsprechung" labert, dann ist das einfach nur ein riesengroßer Müll und Schwachsinn noch dazu.

Also wie immer: 3 Juristen, 7 Meinungen 😛

Nur die Schlussfolgerungen aus einzelnen Urteilen sollte man nicht zu schnell zu "endgültig" ziehen, da letztlich immer das einzelne zuständige Gericht entscheidet.

Grüße
Steini

Im Anhang mal ein fachlicher Artikel zur Thematik

Zeitwertgutachten-fuer-beschaedigte-brillen-seite-1
Zeitwertgutachten-fuer-beschaedigte-brillen-seite-2
Zeitwertgutachten-fuer-beschaedigte-brillen-seite-3
+1

Hmmm.... der ergoogelte Artikel wurde in 09/2008 von einem (damals) Junganwalt für die Deutsche Optikterzeitung verfasst - da ist ja Neutralität garantiert.....

Davon abgesehen gibt es seit 2008 weiterführende Rechtsprechung (von mir bereits genannt).

Sicherlich kann jeder Kläger versuchen, vor Gericht seine Ansicht mit einem Artikel aus der Deutschen Optikerzeitung aus dem Jahre 2008 zu untermauern........auf die "einheitliche Rechtsprechung" zum Thema warte ich jedoch noch immer vergeblich.

Zitat:

@twelferider schrieb am 1. Februar 2015 um 23:06:05 Uhr:


Hmmm.... der ergoogelte Artikel wurde in 09/2008 von einem (damals) Junganwalt für die Deutsche Optikterzeitung verfasst - da ist ja Neutralität garantiert.....

Hmmm... ich muss mich entschuldigen. Ich vergaß natürlich, dass die Neutralität von professionellen Schadensersatzkürzern deutlich höher anzusiedeln ist... 😛

PS: Um auf den hier geschilderten Fall zurückzukommen: Ich habe trotz intensivster Suche kein einziges Urteil gefunden, das einen Abzug von über 75% für rechtmäßig hält.

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