Schadenersatzansprüche stellen ohne Rechnung, Kostenvoranschlag oder Gutachten?
Hallo,
ich hoffe, ich bin hier richtig mit meinem Anliegen.
Folgender Sachverhalt:
Mein Sohn (15 Jahre) hat mit 3 weiteren (gleichaltrigen) kids einen fremden Roller beschädigt.
Anzeige läuft bereits, die er auch verdient hat.
Nun möchte mein Sohn gerne den Schaden den er verursacht hat, dem Geschädigten zahlen. Der junge Mann dem der Roller gehört, möchte das alles weitere mit seiner Mutter besprochen wird. Nach Kontaktaufnahme von uns mit der Mutter sagte diese das sie bereit ist, nicht zuvielrechtlich zu klagen, wenn wir den Schaden bezahlen. Ich bat sie, uns einen Kostenvoranschlag, Reparaturkosten oder ein Gutachten vorzulegen. Die Dame sagte sie kümmert sich drum.
So,nun zu dem eigentlich Problem. Sie meldete sich bei mir und sagte sie komme an kein Gutachten heran, sowie sie keine Werkstatt findet, die einen Kostenvoranschlag der entstanden Schäden dessen Roller aufnehmen würde.
Sie sagte mir, ihr Sohn habe den Roller vor einem Jahr gebraucht für 400 Euro gekauft und sie möchte das ich die vollen 400 Euro bezahle.
Kann sie das denn verlangen, da der Roller ja in dem Jahr natürlich gefahren wurde, somit sich dem Kilometerstand erweitert hat und deshalb natürlich an Wert in dieser Zeit verloren hat.
Ich kann es mir nicht vorstellen, das die Dame weder eine Werkstat findet, noch einen Gutachter. Die Versicherung des Rollers müsste doch Daten bzw. einen Zeitwert vorlegen können, oder liege ich da falsch?
Vielen Dank erstmal fürs Lesen und ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Mit etwas Überlegung erkennt man, dass die Kosten der Schadensermittlung die genannten 400,- € wohl übersteigen werden und oben draufzuschlagen wären. Sinnig wäre es also, dass die 4 Rabauken jeweils 100,- € auf den Tisch legen und der Geschädigte einen Zettel unterschreibt, dass es damit erledigt ist. Hier auf rechtliche Feinheiten zu achten wäre geradezu bescheuert.
44 Antworten
@Ostelch
Dein netter, Reicher Onkel vererbt dir einen Ferrari. Ich zünde den Ferrari an. Abgesehen von der Anzeige bezüglich Brandstiftung sind wir dann ja quitt, der Ferrari hat dich ja schließlich 0€ gekostet. Achja... das Wrack mit der Fahrgestellnummer und die Papiere bekomme ich dann von dir auch noch, nicht wahr?
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. April 2020 um 11:18:22 Uhr:
@Ostelch
Dein netter, Reicher Onkel vererbt dir einen Ferrari. Ich zünde den Ferrari an. Abgesehen von der Anzeige bezüglich Brandstiftung sind wir dann ja quitt, der Ferrari hat dich ja schließlich 0€ gekostet. Achja... das Wrack mit der Fahrgestellnummer und die Papiere bekomme ich dann von dir auch noch, nicht wahr?
Ja, klar. Tolle Lösung, passt leider nur nicht zu unserem Problem. 😉 Hier geht es um einen x-beliebigen Elektroroller, der angeblich mal 400 € gekostet hat und nun von vier Bengels demoliert wurde. Die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes kann man jetzt nach allen Regeln der Kunst mit außergerichtlichem Schriftwechsel zwischen Anwälten, Klage, mehreren Verhandlungsterminen mit Beweisaufnahmen und Sachverständigengutachten von einem Gericht beantworten lassen, wobei die Kosten den Ersatzanspruch mit Sicherheit übersteigen. Kann man machen. Oder man löst es, wie schon berlin-paul vorschlug, pragmatisch. Mit einem außergerichtlichen Vergleich, ohne Anwälte. Die Bengels zahlen dem Geschädigten je 100 € aus dem Taschengeld, der Geschädigte kauft sich für 400 € einen neuen Roller. Weil der alte Roller ja angeblich irreparabel beschädigt ist, würde ich mir das gute Stück nach Zahlung des Wertersatzes aushändigen lassen. Man kann es aber auch bleiben lassen. Man kann jetzt auch noch rumphilosophieren, dass es sich bei dem Roller um ein unschätzbar wertvolles Einzelstück handelt, das beim Kauf nicht 400 € wert war, sondern in Wahrheit, aber vom dummen Verkäufer unerkannt, drölfhundert €. Nur sollte man das auch beweisen können. Wobei wir wieder am Anfang wären.
Grüße vom Ostelch
....hier hast du aber schon ein Stückweit zu beigetragen. 😠
Ich bin jetzt hier raus und wünsche der Runde noch einen schönen Tag.
Mfg Mario
Zitat:
@Mariolix schrieb am 14. April 2020 um 12:16:25 Uhr:
....hier hast du aber schon ein Stückweit zu beigetragen. 😠
Ich bin jetzt hier raus und wünsche der Runde noch einen schönen Tag.
Mfg Mario
Es haben die dazu beigetragen, die eine gesetzlichen Anspruch nicht von einer freiwilligen Vereinbarung (Vergleich) unterscheiden können.
Grüße vom Ostelch
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Dann halt doch noch eine Antwort..
Ich spreche hier primär Personen an die allen Ernstes der Meinung sind das der Beschädigte Roller nach Erstattung der genannten Schadensumme dem Schädiger zu übergeben wäre.
Und jetzt bin ich aber wirklich weg da es hier bestimmt noch eine gewisse Zeit weitergeht ohne zum Ergebniss zu führen .
Zitat:
@Mariolix schrieb am 14. April 2020 um 12:26:47 Uhr:
Dann halt doch noch eine Antwort..
Ich spreche hier primär Personen an die allen Ernstes der Meinung sind das der Beschädigte Roller nach Erstattung der genannten Schadensumme dem Schädiger zu übergeben wäre.
Und jetzt bin ich aber wirklich weg da es hier bestimmt noch eine gewisse Zeit weitergeht ohne zum Ergebniss zu führen .
So ganz hast du meinen Ansatz des Vergleichs immer noch nicht verstanden. Wenn ich freiwillig jemandem den Kaufpreis für eine Sache erstatte, die ich beschädigt habe, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden tatsächlich die Höhe des Kaufpreises erreicht, dann ist es doch nicht völlig außer jeglicher Lebenswirklichkeit, mir dann diese beschädigte Sache aushändigen zu lassen. Letztlich kaufe ich dem Betreffenden den Roller zu dem Preis ab, den er (angeblich) selbst bezahlt hat. Hätten die Bengels den Roller nicht nur beschädigt, sondern unwiederbringlich irgendwo versenkt, könnte der Geschädigte auch "nur" die 400 € fordern und nicht auch noch einen mehr oder weniger kaputten Roller dazu. Wer es für richtiger hält, nur das Geld zu zahlen und den Roller zu lassen, wo er ist, kann das selbstverständlich auch so machen. Da wir uns hier im Bereich der freien Vereinbarung befinden, gibt es hier keine Schwarz/Weiß-Lösung.
Grüße vom Ostelch
Das „ FREIWILLIG“ bezieht sich sicherlich auf die Abwicklung ohne weitere Kosten für den/die Schädiger zu verursachen!
Daher ist die Forderung nach Aushändigen des Rollers Unfug!
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 14. April 2020 um 14:12:19 Uhr:
Das „ FREIWILLIG“ bezieht sich sicherlich auf die Abwicklung ohne weitere Kosten für den/die Schädiger zu verursachen!
Daher ist die Forderung nach Aushändigen des Rollers Unfug!
Ja, dann ist es eben für dich Unfug. Für mich nicht. Wieso Zahlung des Kaufpreises gegen Übernahme des Schrotts jetzt Unfug sein soll, darf dein Geheimnis bleiben. Wie gesagt, hier geht es um eine freie Vereinbarung, die jeder treffen kann oder auch nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 14. April 2020 um 14:18:28 Uhr:
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 14. April 2020 um 14:12:19 Uhr:
Das „ FREIWILLIG“ bezieht sich sicherlich auf die Abwicklung ohne weitere Kosten für den/die Schädiger zu verursachen!
Daher ist die Forderung nach Aushändigen des Rollers Unfug!Ja, dann ist es eben für dich Unfug. Für mich nicht. Das "freiwillig" bezieht sich auf die Vereinbarung zur Regelung des Schadenersatzanspruchs ohne unnötige Kosten und Risiko für beide Seiten. Wieso Zahlung des Kaufpreises gegen Übernahme des Schrotts jetzt Unfug sein soll, darf dein Geheimnis bleiben. Wie gesagt, hier geht es um eine freie Vereinbarung, die jeder treffen kann oder auch nicht.
Grüße vom Ostelch
Oh mei. Ich hab auch von Anfang an gedacht , wenn ich denen Ihren vollen Kaufpreis erstatte , Obwohl die den 1 Jahr benutzt haben ,kann ich doch dafür ruhig auch den Schrottroller kriegen.
Ansonsten müsste man ja einen Restwert in Abzug bringen, so wie es Versicherungen im Haftpflicht Fall auch tun.
Da es aber alles auf freiwilliger Basis beruht,muss man sich eben individuell einigen.
Mein Beispiel: ich geb den Geschädigten 300€ und die können Ihren Roller behalten.
Oder ich kauf denen den Schrott für 500 ab, da haben die auch Ihren Gewinn gemacht.
Ist halt alles Verhandlungssache.
Also ich würde primär drauf achten das ich günstig da raus komme, was aufgrund der Gegenseite bei Zahlung von 400€ möglich ist. Und das ganze sehr unkompliziert.
Wenn ich hier Geschädigter Rollerbesitzer wäre, und die Sachbeschädiger auch noch anfangen rum zu zicken, geht es alles den regulären Weg (wohl wesentlich teurer).
P.S so wie es sich anhört ist es kein E-Roller sondern wohl ein „Mofa“ Roller oder eine „50ger“.
Ich werfe hier dennoch mal ein, dass der reguläre Weg auch für den Geschädigten ein gewisses Risiko birgt.
"Teurer werden" muss es nicht für den Schädiger, aber u.U.durchaus für den Geschädigten.
Mir fällt da zum Beispiel ein, da offenbar kein schriftliches Geständnis oder unabhängige Zeugen vorhanden, die 4 Burschen plötzlich unschuldig sein könnten. Sprich : Alles abstreiten, können sich auch gegenseitig Alibuis geben.
Heisst für Strafverfahren: wird eingestellt oder Freispruch mangels Beweise bzw.hinreichenden Tatverdacht.
Schadenersatz am Roller muss zivilrechtlich eingeklagt werden.
Kosten für RA und Gericht müssen vorgestreckt werden.
Wird Prozess verloren, hat man die A.karte.
Kann aus obigen Gründen in die Hose gehen.
Oder beim Bub ist nix zu holen und wenn er ne Karriere als Harz 4 linger startet, kann man sich den evtl.Titel an die Klotür heften.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 14. April 2020 um 14:18:28 Uhr:
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 14. April 2020 um 14:12:19 Uhr:
Das „ FREIWILLIG“ bezieht sich sicherlich auf die Abwicklung ohne weitere Kosten für den/die Schädiger zu verursachen!
Daher ist die Forderung nach Aushändigen des Rollers Unfug!Ja, dann ist es eben für dich Unfug. Für mich nicht. Wieso Zahlung des Kaufpreises gegen Übernahme des Schrotts jetzt Unfug sein soll, darf dein Geheimnis bleiben. Wie gesagt, hier geht es um eine freie Vereinbarung, die jeder treffen kann oder auch nicht.
Grüße vom Ostelch
Hör auf jetzt, sonst wirst du mir am Ende noch sympathisch 😁
Zitat:
@zille1976 schrieb am 14. April 2020 um 18:24:52 Uhr:
Hör auf jetzt, sonst wirst du mir am Ende noch sympathisch 😁
Es muss ja nicht zum Äußersten kommen. 😁
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@JumpingJack schrieb am 14. April 2020 um 08:36:11 Uhr:
Auch wenn es immer wieder geschrieben wird:
Man kann eine erstattete Anzeige (Strafanzeige bei der Polizei) NICHT zurückziehen oder -nehmen.
(Zumindest nicht in dem meist gemeinten Sinn, dass dann alles wieder auf Null gestellt ist).
das ist natürlich richtig, aber der antrag kann zurückgenommen werden, was in diesen fall hier zur folge hat, das auch die anzeige eingestellt wird, da kein öffentliches interesse steht.
nimmt man den antrag nicht zurück und ist die sachlage klar (täter ermittelt), geht der spaß vor gericht. da kann er natürlich noch immer eingestellt werden, allerdings stehen die chancen eher schlecht bei einer "garantierten" verurteilung. mehr als paar stunden sozialarbeit wirds kaum geben aber naja...
man könnte hier sein eigenen bengel auch einfach in den nächsten ferien zum 2 wöchen praktikum verdonnern, um mit diesen einnahmen diese 400€ begleichen zu können. der lerneffekt ist vl dann auch da und muss gerichte nicht mit so einen scheiß belästigen.