Schaden nach Kauf, Auto noch nicht angemeldet.
Guten Tag,
Leider ist meinem Sohn einen blöden Missgeschick passiert.
Er hat von Bekannten ein Auto gekauft, ich wollte das nicht, aber seine Entscheidung.
Der Kauf war am 23.12. Also es gab keine Möglichkeit das Auto anzumelden. Auf meinen Rat hat er den Wagen stehen gelassen bis zur Anmeldung, damit es keine Probleme gibt.
Aber leider ist er auf die Idee gekommen, am 01.01 den Wagen von innen zu reinigen. Das Auto stand vor dem Haus, die Handbremse war nicht gezogen und wie er sagt, war aus Versehen der 3. Gang drin. Das Auto ist zurück gerollt und hat den Nachbarns Wagen getroffen.
Der Nachbarn war dann am nächsten Tag beim Lackierer und verlangt 2000 Euro Schaden.
Der Vorbisitzer, auf dem der Wagen noch angemeldet war, will natürlich nicht zurückgestufft werden. Was selbstverständlich ist. Er hat ja den Schaden nicht verursacht.
Mein Sohn hatte zum dem Zeitpunkt ein Auto auf sich versichert, seine Versicherung will aber den Schaden auch nicht übernehmen.
Am 02.01 wurde der Wagen angemeldet und der alte abgemeldet, mit versicherungswechsel.
Muss er den Schaden jetzt selbst zahlen?
Danke
65 Antworten
Es kommt immer darauf an, wie sich der Schädiger verhält. Einer sagte mir als Erstes, ich solle ihn jetzt nicht über den Tisch ziehen, er wisse, dass ich das kann. Minischaden, abgerechnet nach Gutachten seiner Versicherung und brachte einen satten Gewinn. Ein anderer erwischte die Tür unseres Golf, kleine Delle, leichte Kratzspur - hat sich vielmals entschuldigt und dank Smartrepair kostet ihn das irgendwas um 100/150,- €.
Was ich mir gut vorstellen könnte, dass die alte Versicherung den Schaden reguliert und ihr nie wieder was von ihr hört. Meine Holde kriegte ein neues Auto, wurde am Freitag auf den alten Vertrag zugelassen und am Samstag in Wolfsburg abgeholt. Der alte lief noch übers Wochenende weiter. Am Samstag ließ sie es sanft mit dem alten Bora krachen, Versicherung regulierte und wollte den Vertrag dann höher stufen. Einspruch euer Ehren, der alte Vertrag mit SFR war auf den neuen Touran am Freitag übertragen worden. Danach haben wir nie wieder was von der Versicherung gehört.
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 4. Januar 2024 um 19:42:19 Uhr:
Der Vorbesitzer wird nicht hochgestuft.
Könnt ihr eigentlich lesen?
PeterBH hat das im 2. Post schon korrekt erläutert.
Dazu wäre eine rechtssichere Quelle interessant.
Die normale Google-Suche ergibt nur zahlreiche Einträge, die das Gegenteil behaupten oder den Ausgang als ungewiß darstellen.
Beispiel:
Verursacht der Käufer einen Unfall mit dem noch nicht umgemeldeten PKW, trägst Du die Konsequenzen. Das bedeutet, dass sich Deine Schadenfreiheitsklasse erhöht, obwohl Du mit dem Schaden nichts zu tun hast. Lediglich die Kulanz der Versicherung kann Dich vor diesem Ausgang bewahren.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 4. Januar 2024 um 20:48:52 Uhr:
§ 95 VVG
Das ist in Absatz 1 eindeutig. Absatz 2 regelt die Prämie und ist auch eindeutig. Aber was ist mit Absatz 3? So recht verstehe ich den nicht
3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
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Einfach den Schaden der Versicherung melden, die zum Schadensdatum zuständig war, die wird das schon regeln.
Wenn der neue VN dort keine Versicherung abschließt, wird auch keiner zurück gestuft.
Bezugnehmend auf den TE und sein 200€ Übergangsauto, dass auch angebumst wurde.:
Glaube ich Dir sofort. Hatte ich auch bereits schon Mehrere male in mittlerweile fast 40 Jahren Auto/Motorradfahrer Dasein. Mal mehr, mal weniger, mal gar nix verlangt. Aber durchaus auch schon mal selber aus eigener Tasche dem Gegenüber was gegeben, wenn ich Sch…e gebaut hatte.
Aber das meiste war in den 80/90 er Jahren. Zum Glück für mich bzw.meine „Gegner“ hatten wir irgendwie alle immer Alte Kisten mit Rest TÜV bei denen man wirklich leicht großzügig sein konnte.
Aber freilich ging es auch schon paarmal den offiziellen Weg über Versicherung, wenn es doch ein richtiger Schaden war und/oder das Fahrzeug einen höheren Wert hatte.
Zitat:
@Vierraeder schrieb am 4. Januar 2024 um 20:57:56 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 4. Januar 2024 um 20:48:52 Uhr:
§ 95 VVGDas ist in Absatz 1 eindeutig. Absatz 2 regelt die Prämie und ist auch eindeutig. Aber was ist mit Absatz 3? So recht verstehe ich den nicht
3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
3.) bedeutet: (zumindest verstehe ich das so) :
Der Versicherer, sprich die Versicherungsgesellschaft des Verkäufers des Autos,
muss zunächst erstmal Kenntnis über den Verkauf des Autos an Deinen Sohn haben, um diesen als in den Vertrag Eintretenden „Nachfolger“ anzuerkennen.
Klingt so als ob diese die Regulierung ablehnen könnten, wenn weder der Verkäufer, noch Dein Sohn der Käufer sie über den Verkauf bisher informiert haben und das nun erst, mit Eintritt des Schadensfalles so nebenbei ganz praktisch miterledigt werden soll.
Aber ich denke, das hat auch viel mit dem zeitlichen Abstand zu tun.
Wenn es genau am Verkaufstag passiert oder am Tag danach, dann war es dummerweise Pech. Sollte man keinen Strick draus drehen können, wenn die Versicherung in der kurzen Zeit noch nicht informiert wurde.
Wenn aber 1 Woche oder mehr vergangen ist, zwischen Verkauf und Meldung des Verkaufs an die Vers. und dann passiert dazwischen drin noch der Crashs…das ist dann schon eher eine ungünstige Konstellation.
Zitat:
Aber ich denke, das hat auch viel mit dem zeitlichen Abstand zu tun.
Wenn es genau am Verkaufstag passiert oder am Tag danach, dann war es dummerweise Pech. Sollte man keinen Strick draus drehen können, wenn die Versicherung in der kurzen Zeit noch nicht informiert wurde.
Wenn aber 1 Woche oder mehr vergangen ist, zwischen Verkauf und Meldung des Verkaufs an die Vers. und dann passiert dazwischen drin noch der Crashs…das ist dann schon eher eine ungünstige Konstellation.
Ich habe das hier noch gefunden:
Zitat:
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte
Quelle:https://www.reissenberger.com/kanzlei/versicherungsrecht/
Nachhaftung ist ganz etwas anderes, dazu müsste die bisherige Versicherung zum Zeitpunkt des Schadens bereits erloschen gewesen sein.
Interessant, wie oft hier auf auf Smartrepair und unter der Hand für 200 Euro usw. verwiesen wird. Wo sind denn jetzt die ganzen "Ab zum Anwalt, Gutachter und Vertragswerkstatt"-Spezialisten? Das ist ein ganz normaler Haftpflichtschaden und der kostet halt so viel wie er kostet...
*Irionie off*
Du hast aber schon mitbekommen, dass das hier ein Thema vom Schädiger ist? Dessen Interessen sind halt nicht "Ab zum Anwalt usw.".
Kurze Rückmeldung: Der Verkäufer hat die Versicherung heute nochmal kontaktiert. Der Sachbearbeiter heute am Telefon, hat die Aussage seiner Kollegin von gestern widersprochen und was schon hier festgestellt wurde bestätigt.
Die Versicherung übernimmt den Schaden. Der Verkäufer wird nicht zurückgestufft. Der Käufer wird aber zurückgestufft. Mal sehen ob die Versicherung sich tatsächlich die Arbeit macht und den Schaden an Die neue Versicherung meldet.
Hat der Käufer denn einen "alten" Vertrag, dessen SFR er für das neue Fahrzeug übernehmen kann?
"Mein Sohn hatte zum dem Zeitpunkt ein Auto auf sich versichert..."