Sachmangelhaftung Kupplung?
Hallo liebe Gemeinde,
eine Frage an euch alle:
Gilt die Sachmangelhaftung auch für Verschleißteile(in meinem Fall Kupplung)???
Gruß JanCux
31 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von jancux20
Um es nochmal ganz deutlich zu sagen:Fahrzeug wurde in 09/2010 gebraucht gekauft bei 160000km!!!
Ok dann können wir uns die gesamte Diskussion sparen und es auf folgendes reduzieren:
Sprich de Händler darauf an. Wenn er sich auf einen Verschleiß beruft und nicht zahlen möchte, dann wiege du ab, ob du bei dem Streitwert den Gang zum Anwalt gehen möchtest.
Kein Händler kann gegenüber einem Verbraucher einfach so die Gewährleistungsfrist verkürzen. Dies geht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 BGB und nur dann, wenn der Händler dem Verbraucher alle Mängel den Fahrzeugs aufzeigt. Eine pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist nicht möglich.
Ähnliches gilt auch für die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dieser kann auch nur nach Mitteilung eines Mangels zu Ungunsten des Verbrauchers verändert werden. Die Beweislastumkehr wirkt nach Rechtsprechung des BGH aber nur in zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher, nicht in tatsächlicher. Das heißt: Nach § 476 BGB wird kein Mangel vermutet. Vielmehr muss der Verbraucher darlegen und in einem Prozess ggf. beweisen, dass der Mangel nicht auf seinem Verschulden beruht (Fahrfehler o.ä.), sondern, dass der Sache ein Grundmangel anhaftete, der sich nun realsisiert hat. Wenn igm das gelingt, vermutet § 476 BGB, dass dieser Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag.
Verschleißteile können natürlich auch einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Dies ist aber eben nur dann der Fall, wenn ihr Mangel über die bloße, gewöhnliche Abnutzung hinaus geht.