Sachmangelhaftung Kupplung?
Hallo liebe Gemeinde,
eine Frage an euch alle:
Gilt die Sachmangelhaftung auch für Verschleißteile(in meinem Fall Kupplung)???
Gruß JanCux
31 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Nach den ersten 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. Nun mußt du ihm nachweisen, dass der Mangel schon seit Kauf besteht. Dies ist aber in den meißten Fällen unmöglich.
Wobei genau diese Beweislastumkehr durch den BMW-Qualitätsbrief außer Kraft gesetzt wird. Spätestens dort werden aber unter Garantie die Verschleißteile ausgenommen ...
Zitat:
Also der Händler muß die Gewährleistung für das vollständige Fahrzeug (inkl. Verschleißteile) bieten. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre mit einer Beweislastumkehr bei 6 Monaten (bei Neuwagen).
Wenn innerhalb der ersten 6 Monate einen Mangel auftritt (egal ob durch Verschleiß oder nicht) muß der Händler nachbessern. Wenn er nicht nachbessern möchte, dann muß er dir nachweisen, dass der Mangel nicht schon seit Kauf besteht.
Nach den ersten 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft. Nun mußt du ihm nachweisen, dass der Mangel schon seit Kauf besteht. Dies ist aber in den meißten Fällen unmöglich.
Fazit: Bist du noch in den ersten 6 Monaten hast du gute Karten. Danach wird es schwierig und du mußt auf die Kulanz des Händlers auf Kulanz von BMW hoffen.
Ich hoffe ich konnte deine Frage beantworten.
Er wollte die gesetzliche Regelung wissen. Ob BMW auf die Beweislastumkehr verzichtet kann ich nicht sagen.
Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Also der Händler muß die Gewährleistung für das vollständige Fahrzeug (inkl. Verschleißteile) bieten. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre mit einer Beweislastumkehr bei 6 Monaten (bei Neuwagen).
Zwei Jahre auf Verschleißteile, darf der dann den Ölwechsel überhaupt berechnen?
Zitat:
Original geschrieben von chris230379
Zwei Jahre auf Verschleißteile, darf der dann den Ölwechsel überhaupt berechnen?Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Also der Händler muß die Gewährleistung für das vollständige Fahrzeug (inkl. Verschleißteile) bieten. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre mit einer Beweislastumkehr bei 6 Monaten (bei Neuwagen).
Ok... du wolltest es ja nicht anderes ;-) Hier das ganze etwas differenzierter:
Die Gewährleistung für Verschleißteile auszuschließen ist grundsätzlich unwirksam! Die Betonung liegt allerdings auf dem Wort Grundsätzlich, denn es gibt davon folgende Ausnahme: Liegt ein Verschleiß in der Art der Sache, dann muß der Händler dafür keine Gewährleistung bieten.
Fazit: Ein kompletter Verschleiß der Kupplung innerhalb von 6 Monaten liegt nicht in der Art der Sache und der Händler muß nachbessern. Das Motoröl alle 20.000km zu wechseln liegt in der Art der Sache und der Kunde muß dafür zahlen.
Im Zweifel hilft nur der Weg zum Anwalt.
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Zitat:
Original geschrieben von chris230379
Zwei Jahre auf Verschleißteile, darf der dann den Ölwechsel überhaupt berechnen?
Wenn Du beweisen kannst, das der Ölwechsel bei Übergabe fällig war, fällt der Ölwechsel unter Gewährleistung, theoretisch.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Also der Händler muß die Gewährleistung für das vollständige Fahrzeug (inkl. Verschleißteile) bieten. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre mit einer Beweislastumkehr bei 6 Monaten (bei Neuwagen).Zitat:
Original geschrieben von jancux20
das glaube ich dir gerne. Deckt sich ja auch mit den Aussagen meines Händlers...Aber wo steht das geschriebn dass verschleiß nicht mit abgedeckt ist???
...wurde das Auto gebraucht erworben beträgt die gesetzliche Gewährleistung nur 12 Monate, ansonsten identisch...
Ich habe hier gelesen, dass auch dann die Gewährleistung eigentlich 2 Jahre beträgt, aber auf ein Jahr vertraglich verkürzt werden kann.
Zitat:
Original geschrieben von chris230379
Ich habe hier gelesen, dass auch dann die Gewährleistung eigentlich 2 Jahre beträgt, aber auf ein Jahr vertraglich verkürzt werden kann.
Da hast Du recht, jedoch kenne ich keinen Händler, der das nicht längst in seinen AGB erfasst hat und somit die Gewährleistung de facto nur noch ein Jahr bei Gebrauchten beträgt, und zwar gesetzlich abgesegnet.
Hier ein Auszug dazu:
Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden, ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).
Genau von dieser Möglichkeit macht so gut wie jeder Händler gebrauch.
Zitat:
Original geschrieben von Cronoss
...wurde das Auto gebraucht erworben beträgt die gesetzliche Gewährleistung nur 12 Monate, ansonsten identisch...
Ich rede ausschließlich von einem Neuwagen. Siehe auch meinen Post:
Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Also der Händler muß die Gewährleistung für das vollständige Fahrzeug (inkl. Verschleißteile) bieten. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre mit einer Beweislastumkehr bei 6 Monaten (bei Neuwagen).
So.. jetzt haben wir eine ganze Menge Halbwissen gehört. Ich habe auch versucht das Thema ausreichend zu beleuchten. Leider hält es der TE nicht für nötig alle Informationen (Gebrauchter oder Neuer, KM Stand, Kaufdatum usw.) zu liefern.
Mehr kann man dazu nicht sagen : (
Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Ich rede ausschließlich von einem Neuwagen. Siehe auch meinen Post:
Das hab ich nie bezweifelt... und nirgends geschrieben.
War rein ergänzend, da der TE nicht erwähnt hat, ob er seinen neu gekauft hat, odetr ich habs überlesen.
Zitat:
Original geschrieben von Cronoss
Das hab ich nie bezweifelt... und nirgends geschrieben.Zitat:
Original geschrieben von auswaertsspiel
Ich rede ausschließlich von einem Neuwagen. Siehe auch meinen Post:
War rein ergänzend, da der TE nicht erwähnt hat, ob er seinen neu gekauft hat, odetr ich habs überlesen.
Ach so.. OK.
Der TE hält sich sehr bedeckt. Also aus meiner Sicht ist alles gesagt.
Zitat:
Der TE hält sich sehr bedeckt. Also aus meiner Sicht ist alles gesagt.
Der TE geht einer geregelten Arbeit nach um die Folgekosten seines GEBRAUCHT gekauften Fahrzeugs bezahlen zu können. Darum ist es ihm leider nicht nicht möglich innerhalb von 2 Minuten auf jeden Post zu antworten!
Bitte nicht zu persönlich nehmen...
Vielen Dank an alle für die soweit hilfreichen Antworten!
Danke auch an den der geschrieben hat dass ich mal die kleinen Buchstaben am Ende des Vertrages lesen sollte!
Selbstverständlich habe ich das im Vorfeld dieses Threats getan! Anschliessend habe ich die Suchfunktion benutzt und erst danach hier gepostet...
Also eigentlich denke ich dass ich das Reglement eingehalten habe ;-)
Um auf die AGBs zurückzukommen:
Wie schon jemand geschrieben hat sind diese nur dann gültig wenn sie nicht gegen anderslautendes Recht verstoßen!
Und darum meine Nachfrage hier ob Verschleißteile ausgeschlossen sind oder nicht...
Dass der Händler in seinen AGBs schreibt dass er diese ausschliesst interessiert mich persönlich erstmal nicht die Bohne wenn es anderslautendes Recht gibt!
Jeder kennt die Salvatorische Klausel am Ende vom Kleingedruckten. Niemand würde sie verwenden müssen wenn alle AGBs vollkommen gesetzeskonform wären ;-)
Gerne beantworte ich auch die gestellten Fragen zum Fahrzeug selbst:
E91, EZ 06/2007, 174000km aktuell
Im übrigen teile ich die Einschätzung des BMW-Meisters und anderer User: Ja, ich denke es handelt sich um einen normalen Verschleiß!
Da ich aber nicht das große Glück habe ein unerschöpfliches Bankkonto zu besitzen muss ich meine Dukaten ein wenig beieinanderhalten und prüfe ob es eine Möglichkeit gibt diese Kosten im Rahmen der mir gesetzlich zustehenden Rechte auf den Verkäufer umzulegen.
Und nun zerfetzt mich B-)
Zitat:
Original geschrieben von jancux20
Der TE geht einer geregelten Arbeit nach um die Folgekosten seines GEBRAUCHT gekauften Fahrzeugs bezahlen zu können. Darum ist es ihm leider nicht nicht möglich innerhalb von 2 Minuten auf jeden Post zu antworten!Zitat:
Der TE hält sich sehr bedeckt. Also aus meiner Sicht ist alles gesagt.
Bitte nicht zu persönlich nehmen...
Vielen Dank an alle für die soweit hilfreichen Antworten!
Danke auch an den der geschrieben hat dass ich mal die kleinen Buchstaben am Ende des Vertrages lesen sollte!
Selbstverständlich habe ich das im Vorfeld dieses Threats getan! Anschliessend habe ich die Suchfunktion benutzt und erst danach hier gepostet...
Also eigentlich denke ich dass ich das Reglement eingehalten habe ;-)Um auf die AGBs zurückzukommen:
Wie schon jemand geschrieben hat sind diese nur dann gültig wenn sie nicht gegen anderslautendes Recht verstoßen!
Und darum meine Nachfrage hier ob Verschleißteile ausgeschlossen sind oder nicht...Dass der Händler in seinen AGBs schreibt dass er diese ausschliesst interessiert mich persönlich erstmal nicht die Bohne wenn es anderslautendes Recht gibt!
Jeder kennt die Salvatorische Klausel am Ende vom Kleingedruckten. Niemand würde sie verwenden müssen wenn alle AGBs vollkommen gesetzeskonform wären ;-)Gerne beantworte ich auch die gestellten Fragen zum Fahrzeug selbst:
E91, EZ 06/2007, 174000km aktuellIm übrigen teile ich die Einschätzung des BMW-Meisters und anderer User: Ja, ich denke es handelt sich um einen normalen Verschleiß!
Da ich aber nicht das große Glück habe ein unerschöpfliches Bankkonto zu besitzen muss ich meine Dukaten ein wenig beieinanderhalten und prüfe ob es eine Möglichkeit gibt diese Kosten im Rahmen der mir gesetzlich zustehenden Rechte auf den Verkäufer umzulegen.
Und nun zerfetzt mich B-)
Es geht hier niemanden darum dich zu "zerfetzen". Auch einer geregelten Arbeit werden hier wohl die meisten nachgehen, denn so ein BMW ist teuer und möchte unterhalten werden. Es wäre halt schön gewesen, wenn du alle relevanten Infos gleich beschrieben hättest - das macht das Helfen einfacher : )
Zum Thema:
Ich habe ja schon oben meine Auffassung mitgeteilt. Trotzdem hier noch einmal die Kurzform: Auch auf Verschleißteile muss der Händler grundsätzlich Gewährleistung geben aber es gibt Aussnahmen (Art der Sache, Beweislastumkehr usw.).
In deinem Fall sehe ich kaum eine Chance, dass du den Händler für den Schaden haftbar machen kannst. Zum einen bist du weit aus der Gewährleistung raus (wenn es denn ein Neuwagen war - diese Info fehlt leider bis jetzt) und zum andern ist bei dieser Laufleistung mit dem Verschleiß der Kupplung zu rechnen. Du kannst versuchen Kulanz von BMW zu bekommen. Aber auch da sehe ich keine großen Chancen.
Solltest du das Fahrzeug erst kürzlich gebraucht bei einem Händler gekauft haben, dann könntest du versuchen ihm vorzuwerfen, dass er Kenntnis von dem Mangel hatte und dir diesen verschwiegen habe. Aber dazu weis ich zum einen wieder zu wenig über deine Situation und zum anderes ist das extrem schwierig zu beweisen und benötigt einen Anwalt.
Ich hoffe ich konnte helfen.