Rundumleuchte / Blaulicht
Hi everybody!
Weiß jemand, ob ich ne Rundumleuchte (also wie Blaulicht, nur als Gelblicht) auf dem Auto einsetzen darf? Kann mir irgendwie keiner sagen. Irgendeine Idee ob man das in Deutschland darf? Ich seh zwar ständig Leute damit, aber keiner kann mir sagen, ob man das eintragen muß oder so.
Thanx
Sk8ez
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Rundumleuchten-Freak
Also ich fahre einen Porsche und habe eine Warnbalken und eine einzelne Rundumleuchte auf dem dach
und habe keine Genemigung gebraucht und ein freund hat auch eine eine rundumleuchte drauf und brauch auch keine genemigung und haben kein ärger mit der polizeisie müssen halt gelb bzw oronge sein und ein e-zulassung haben
hoffe ich konnte dir helfen
Gruß didi
Glückwunsch.
Dein erster Beitrag gleich voll daneben. Nicht nur vom Zeitablauf, sondern auch vom Inhalt. Freue mich auf weitere Beiträge.
51 Antworten
Zitat:
@Chryson0711 schrieb am 29. Mai 2018 um 08:56:32 Uhr:
Zitat:
@Christian R. schrieb am 17. Februar 2003 um 14:25:58 Uhr:
🙂 Genauso ist es! 😉Ich würde noch ergänzen um welche Zulassung es geht.
Es ist ein Anliegen, keine QualifikationVielen Dank!
.....?
Und was möchtset du uns mitteilen mit dem Zitat?
Hallo,
wie schon geschrieben wurde ist das auch m. M. n. eine rechtliche Grauzone. Grundsätzlich ist genau festgelegt, welche Fahrzeuge mit gelben Rundumleuchten ausgestattet sein können, dürfen oder sogar müssen. Privat PKW fallen erstmal nicht darunter, wobei es von der Fa. Hänsch, deren Produkte im Übrigen auf vielen BOS Fahrzeugen zu finden sind, so genannte "Effekta" Produkte (RKL, sowie Heckblitzer) gibt, die sogar offiziell für die verwendung an einem stehenden Privatfahrzeug zugelassen sind.
Siehe hier:
https://www.fg-haensch.de/.../...steme-fuer-den-privaten-anwender.html
Die entsprechende "Effekta" RKL hat noch eine Xenon-Doppelwendel-Blitzröhre und keine LED Technik. Aus eigener Erfahrung kann ich aber sagen, dass die Blitzröhre auf jeden Fall ausreichend hell ist.
Verwendet man z. B. zur Pannen-/ VU Absicherung eine für den Privatanwender nicht speziell, aber ansonsten zugelassene Kennleuchte, wie die Comet LED als Magnetversion, Comet S LED (Magnet), KLX 7000 M von Hella oder sonstige RKL, die nicht fest verbaut ist, bewegt man sich in besagter Grauzone. Einerseits ist die Verwendung am privat PKW nicht erlaubt, andererseits würde ich mich wenn ich ein Pannenfahrzeug auf dem Standatreifen einer BAB absichere und neben mir andere VT mit 120 km/h oder mehr vorbei heizen auf den rechtfertigenden Notstand berufen, insbesondere bei Dunkelheit. Ich gehe davon aus, dass einem unter diesen Umatänden niemand Probleme machen wird, solange die RKL gelb und nicht blau, grün oder rot ist.
Obenstehendes stellt jedoch nur meine persönliche Meinung und Einschätzung dar.
Hallo Leute,
bevor hier wieder jemand den Finger hebt und allen erklährt was man nun darf oder nicht,kann ich hier alle beruhigen.Es gibt bei missbräuchlichen Gebrauch von Sondersignal oder Rundumleuchte folgendes in der Bussgeldtabelle:§ 38 StVO:
Sie verwenden missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn.
Das ist ein "Tatbestand" TBNR 138100 und kostet 20€
TBNR 138106 sie verwenden missbräuchlich gelbes Blinklicht:20€
Es gibt auch keine Anzeige,da es nur ein Tatbestand ist.
Jan-Marinus
Auch wenn die Gefahr besteht, dass das Ganze in einer größeren Diskussion endet, aber ganz ehrlich wenn sich jemand ein Blaulicht aufs Dach klebt, evtl auch noch ein entsprechendes akustisches Signal an Bord hat und versucht damit Sonderrechte wie sie normalerweise nur BOS haben wahrzunehmen, glaube ich nicht dass es bei 20 € bleibt...
Ich vermute sowas wird dann immer im Einzelfall geprüft. War es nur Blaulicht, war es auch ein akustisches Signal, hat man andere Verkehrsteilnehmer genötigt, und und und.
Dass der missbräuchlicher Einsatz von gelbem Blinklicht mit nur 20 € geahndet wird kann ich mir dagegen durchaus vorstellen, wobei es wahrscheinlich auch darauf ankommt, ob das Fahrzeug gestanden hat oder in Bewegung war und wie die genauen Umstände waren.
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Zitat:
@Jan-Marinus schrieb am 5. September 2018 um 17:13:05 Uhr:
Hallo Leute, bevor hier wieder jemand den Finger hebt und allen erklährt was man nun darf oder nicht,kann ich hier alle beruhigen.
Dann hebe ich an dieser Stelle mal den Finger und sage: Nö, kannst du nicht. 😛
Zitat:
Das ist ein "Tatbestand" TBNR 138100 und kostet 20€
Es gibt auch keine Anzeige,da es nur ein Tatbestand ist.
Der Verweis auf den Tatbestand als solchen ist korrekt, nur der daraus gezogene Schluss ist leider vollkommen falsch.
In erster Linie deckt der Tatbestand die missbräuchliche Verwendung der genannten Einrichtungen durch berechtigte Personen mit berechtigten Fahrzeugen ab. Das trifft z.B. zu, wenn die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinhorn jemanden grüßt, oder wenn ein Abschleppfahrzeug mit eingeschalteter Rundumleuchte im Haltverbot vorm Bäcker steht, um Brötchen zu holen. Also alles, was Otto-Normalverkehrsteilnehmer täglich mit seiner Hupe oder Warnblinkanlage auch so praktiziert - nur eben mit Sondersignal.
Was die Nutzung durch unberechtigte Personen angeht, ist Gelblicht in der Regel ein Kavaliersdelikt. Die Nutzung von Blaulicht und/oder akustischem Sondersignal kann hingegen -je nach Situation- zum Vorwurf der Amtsanmaßung führen. In solchen Fällen steht auch schnell die Zulässigkeit der Anlagen im Sinne der StVZO zur Debatte - mit allen Konsequenzen die sich daraus ergeben. 😉
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 5. September 2018 um 18:41:26 Uhr:
Der Verweis auf den Tatbestand als solchen ist korrekt,Zitat:
Das ist ein "Tatbestand" TBNR 138100 und kostet 20€
Es gibt auch keine Anzeige,da es nur ein Tatbestand ist.
Tatsächlich?
Nach §38 (2) StVO darf doch blaues Blinklicht allein zur Warnung an Unfall- oder Gefahrenstellen eingesetzt werden.
Zitat:
nur der daraus gezogene Schluss ist leider vollkommen falsch.
in der Tat:
Die Begriffe "Tatbestand" und "Anzeige" werden in diesem Schluss offensichtlich in Unkenntnis ihrer Bedeutung verwendet! Richtig ist eher: Es gibt keine Punkte.
Zitat:
Die Nutzung von Blaulicht und/oder akustischem Sondersignal kann hingegen -je nach Situation- zum Vorwurf der Amtsanmaßung führen.
unberechtigte Vorwürfe mögen lästig sein, müssen aber sonst nicht weiter tragisch sein 😉
Wer auf einem Fahrzeug was irgendwo steht wo aus aus unglücklichen Gründen nunmal stehen muss eine Kennleuchte für farbiges Blinklicht anbringt begeht IMNSHO damit keine Amtshandlung. Wer sich natürlich eine "Kojak-Leuchte" auf seinen zivilen PKW setzt und dann verkehrsregelnde Maßnahmen ergreift, bei dem wäre der Vorwurf der Amtsanmaßung schon naheliegender.
Zitat:
In solchen Fällen steht auch schnell die Zulässigkeit der Anlagen im Sinne der StVZO zur Debatte - mit allen Konsequenzen die sich daraus ergeben. 😉
Genau, das ist der eigentliche Punkt:
Das Auto darf halt nicht mit einer Kennleuchte ausgerüstet sein. Das ist dann ein Verstoß gegen §49a (1) StVZO i.V.m. §52 (3) (blau) bzw. (4) (gelb) StVZO. Ordnungswidrig gemäß §69a (3) Nr. 18 StVZO.
Regelsatz nach Nr. 221.2 BKat: 20 Euro. Insofern stimmt die angegebene Höhe des Regelsatzes also im Endeffekt doch wieder 😁
Edit ergänzt neben der Reparatur der Zitatebene noch:
All das berührt natürlich nicht die mögliche Rechtfertigung über §16 OWiG oder das mögliche Absehen von einer Verfolgung aus Opportunitätsgründen.
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. September 2018 um 18:22:18 Uhr:
Tatsächlich?
Tatsächlich, wenn es nur darum geht, dass für den Missbrauch von Rundumkennleuchten ein Tatbestand existiert. Das bestreite nicht mal ich. 😁 😛
Zitat:
Wer sich natürlich eine "Kojak-Leuchte" auf seinen zivilen PKW setzt und dann verkehrsregelnde Maßnahmen ergreift, bei dem wäre der Vorwurf der Amtsanmaßung schon naheliegender.
Darum ging es mir auch - daher die Einschränkung "je nach Situation".
Ich habe die relevante Aussage "ich kann euch beruhigen, weil..." dahingehend verstanden, dass jede missbräuchliche Blaulichtnutzung immer nur 20 Euro kostet und sonst weiter nichts zu befürchten ist.
Zitat:
Genau, das ist der eigentliche Punkt:
Das Auto darf halt nicht mit einer Kennleuchte ausgerüstet sein. Das ist dann ein Verstoß gegen §49a (1) StVZO i.V.m. §52 (3) (blau) bzw. (4) (gelb) StVZO. Ordnungswidrig gemäß §69a (3) Nr. 18 StVZO.
Das ist der Idealfall. Im schlimmsten Fall wird man bei einem "ambitionierten" Polizisten nicht nur das Blaulicht los, sondern das ganze Auto gleich mit. Ob das zulässig ist, kann man natürlich über einen Anwalt klären und ggf. zeigt sich
im Nachhinein, dass der Beamte übereifrig war. Der Ärger ist aber erstmal da und deshalb kann man die unbedarfte
"kostet ja nur 20 Euro-Nutzung"von blauen Rundumleuchten und Co. nicht weiterempfehlen. DIY-Rechtserkundung steht natürlich jedem frei.