Rundumleuchte / Blaulicht
Hi everybody!
Weiß jemand, ob ich ne Rundumleuchte (also wie Blaulicht, nur als Gelblicht) auf dem Auto einsetzen darf? Kann mir irgendwie keiner sagen. Irgendeine Idee ob man das in Deutschland darf? Ich seh zwar ständig Leute damit, aber keiner kann mir sagen, ob man das eintragen muß oder so.
Thanx
Sk8ez
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Rundumleuchten-Freak
Also ich fahre einen Porsche und habe eine Warnbalken und eine einzelne Rundumleuchte auf dem dach
und habe keine Genemigung gebraucht und ein freund hat auch eine eine rundumleuchte drauf und brauch auch keine genemigung und haben kein ärger mit der polizeisie müssen halt gelb bzw oronge sein und ein e-zulassung haben
hoffe ich konnte dir helfen
Gruß didi
Glückwunsch.
Dein erster Beitrag gleich voll daneben. Nicht nur vom Zeitablauf, sondern auch vom Inhalt. Freue mich auf weitere Beiträge.
51 Antworten
Für Deinen historischen Wagen gibt es vielleicht
eine Lösung:
Wenn Du ihn -auch nur gelegentlich- zur Pannenhilfe
einsetzt, sollte es kein Problem sein, ihn in seinem
Zustand zu belassen (also incl. Rundumleuchte/n).
Dafür mußt Du ein Gewerbe anmelden, Gewinn mit
der Pannenhilfe erzielen (oder das mindestens
beabsichtigen) und ein paar Dinge ständig an Bord
haben, z. B. verschiedenen Werkzeuge,
Benzin- und Dieselvorrat, ein paar Pylonen zur
Absicherung einer Pannenstelle usw.
Einzelheiten erfährt man bei TÜV oder DEKRA,
da gibt es eine Liste von Sachen, die immer
in einem Pannenfahrzeug sein müssen.
Gruß Norbert
Rundumleuchten (wie sie z. B. an Baustellenfahrzeugen angebracht sind) dürfen nicht an "normalen" Fahrzeugen
verwendet werden.
Pannenleuchten sind erlaubt, davon gibt´s aber nur
ganz wenige zugelassene und vernünftig (also auch
hell und zuverlässig) funktionierende Modelle.
Sie entsprechen dann eigentlich normalen Rundumleuchten, haben aber eine
besondere Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Ich stelle gerade eine Auswahl davon zusammen, wer
Interesse hat, kann mir eine mail schicken (s. Homepage).
Wenn bei einem Unfall eine besondere Absicherung der
Unfallstelle wirklich nötig ist, wird aber kein Polizist
schimpfen, wenn man ausnahmsweise und bei stehendem
Fahrzeug eine (natülich gelbe, niemals blaue)
Rundumleuchte anstelle einer Pannenleuchte verwendet.
Die Sicherheit hat Vorrang ("Notstandsgedanke"😉 vor den
Zulassungsbestimmungen für die Bauart einer bestimmten
Leuchte.
In echten Notfällen ist das Ermessenssache, und ansonsten
finde ich es gut, daß diese Leuchten nicht auf allen Autos
montiert sind. Es würde nur die Verkehrsteilnehmer
verwirrren, wenn an jeder Ecke Rundumleuchten in Betrieb sind.
Rundumleuchten ohne Bauartzulassung würde ich schon
deshalb nicht empfehlen, weil sie nicht einmal thermisch
geprüft sein müssen, d. h. bei Funktionsstörungen besteht die Gefahr, daß sich die Leuchte und evtl. das ganze Fahrzeug entzündet.
Gruß Norbert
Hallo!
Zwei Fragen:
1. Zählt eine rote Rundumleuchte genau wie eine blaue?
2. Was ist, wenn ich auf einer Party, auf dem Parkplatz, die Leuchte aufs Dach pappe und anwerf? Also im stehenden zustand und Motor aus?
Danke für Antwort
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Hallo NG.
Also... eine rote RKL ist in Deutschland im Bereich der STVZO grundsätzlich nicht erlaubt. Damals in der DDR gab es Autobahnstreifen, die mit roter RKLE die Autobahn gesperrt haben.
Was Deine Party angeht, ist das auch ganz einfach: ist der Parkplatz öffentlich und somit für jeden zugänglich, befindest Du Dich im Bereich der STVZO. Also Leuchte runter vom Dach.
Ich persönlich führe seit etwa 10 Jahren eine Doppelblitzleuchte mit, um mich bei Unfällen vernünftig abzusichern. Liegt aber auch daran, dass ich als Rettungssanitäter im Rettungsdienst tätig bin, einer erweiterte Notfallausrüstung mitführe und somit bei jedem Unfall erst mal halten muß.
Für den --- nicht böse falsch verstehen --- Otto Normalbürger reicht es insbesondere innerhalb der Stadt schon aus, dass Warndreieck auf das Fahrzeugdach zu stellen. Ansonsten kann ich mich nur meinen ganzen Vorgängern anschließen: eine --- zugelassene --- RKLE ist eine sinnvolle Sache, wenn sie nur richtig eingesetzt wird.
Der Mißbrauch einer blauen RKLE erfüllt unter Umständen sogar den Bestand einer Straftat. In Frage kommen hier Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Amtsanmaßung und viele andere häßliche Sachen....
Zitat:
Original geschrieben von Der Tazmedic
Für den --- nicht böse falsch verstehen --- Otto Normalbürger reicht es insbesondere innerhalb der Stadt schon aus, dass Warndreieck auf das Fahrzeugdach zu stellen....
...und die Warnblinkanlage einzuschalten....
Zitat:
Habe mich bei der Polizei informiert.
Nur mal so nebenbei...
Bei solchen Fragen wie dieser hier solltet ihr nicht bei der Polizei nachfragen ob erlaubt oder nicht.... DENN DIE HABEN VON NICHTS EINE AHNUNG, und davon sogar recht viel!!!!
MfG,
Thomas
Gelbe Rundumleuchten
Ein Blick in die StVZO sagt uns:
Zitat:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Noch Fragen? 😉
Zitat:
Original geschrieben von americanpatriot
Und wie ist das in Oesterreich? Falls sich jemand damit auskennt ...
Du kannst davon ausgehen, dass der Text variiert, aber den gleichen Sinn hat. In allen europäischen Staaten und auch darüber hinaus.
In Oesterreich müssen in bestimmten Tunnel gelbe Rundumleuchten bei allen Gefahrguttransporten eingeschaltet werden.
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Herzlichen Glückwunsch.
6,5 Jahre alter Thread hervorgeholt, das schafft auch nicht jeder. 😁
Aber nun kennen wir die Rechtslage in Österreich vollständig. Und bis 2017 bestimmt auch die in der Schweiz !
Also ich fahre einen Porsche und habe eine Warnbalken und eine einzelne Rundumleuchte auf dem dach
und habe keine Genemigung gebraucht und ein freund hat auch eine eine rundumleuchte drauf und brauch auch keine genemigung und haben kein ärger mit der polizei
sie müssen halt gelb bzw oronge sein und ein e-zulassung haben
hoffe ich konnte dir helfen
Gruß didi