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Rücktritt von Bestellung eines Gebrauchtwagens

Themenstarteram 23. Juni 2019 um 17:21

Liebe Community,

ich habe folgendes Problem.

Ich habe einen Gebrauchtwagen von einem Händler erworben. Da noch ein paar Sachen erledigt werden sollten neuer TÜV, etc. hieß es am Anfang dass es ca. 10 Tage dauere bis der Wagen fertig sei.

(Habe mir das aber auch nicht schriftlich geben lassen mit den 10 Tagen)

Wir hatten geplant dann ca. einen Monat später in Urlaub zu fahren, wo wir das neue Auto auf Grund der Größe benötigten.

Als ich mich dann nach 10 Tage nach Kauf bei dem Autohaus meldete ging der Ärger so langsam los....

Ich wurde immer wieder mit teils komischen Begründungen hingehalten:

"Es fehlen noch Teile", "es wird noch ein Code vom Hersteller benötigt","Bei der Zulassungstelle geht das grad nur mit Voranmeldung"....usw.

 

…geendet hat das ganze jetzt damit, dass mir gesagt wurde:

"Das KFZ kann aktuell nicht zugelassen werden, da es vom Hersteller für diese Modell eine Rückrufaktion gibt und diese bei einer Vertragswerkstatt gemacht werden muss"

Aktuell sind jetzt ca. 1 1/2 Monate vergangen, in den geplanten Urlaub konnten wir nun nur mit den Wagen eines Bekannten fahren.

 

Die Lust jetzt das Auto noch zu "kaufen" ist bei mir jetz verschwunden bzw. das Vetrauen da ein gutes Auto zu bekommen.

 

Nun die Frage:

Das Geld habe ich noch nicht überwiesen.

Komme ich aus der Bestellung des Wagens raus ohne Geld an den Verkäufer zu zahlen?

Da ich das Auto ja im Autohaus gekauft habe kann ich dass ja nicht ohne weiteres widerrufen.

Aber da mir die "Mängel" des Rückrufs nicht Bekannt waren, kommt mir das vielleicht zu "Gute"!?

Oder ist der Händler da auf der sicheren Seite, solange er das ausbessert!?

 

Ich habe Ihm gesagt, dass ich die Bestellung gerne wiederrufen will, aber er meinte dass er ja jetzt Geld in das Auto investiert hat würde mich das auf jeden Fall Geld kosten....

 

Würde mich über eure Meinung dazu freuen. Ob es sich lohnt im Zweifel einen Anwalt einzuschalten oder doch in den sauren Apfel zu beißen und dass Auto, auch wenn ich jetzt bald 2 Monate warten muss, zu nehmen und zu hoffen dass alles anständig gemacht ist.

Es ist mein erster richtiger Autokauf bei einem Händler, deswegen vieles für mich noch etwas unklar....

 

Viele Dank schon mal für die Hilfe!

 

Beste Antwort im Thema

Eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt bei der Verbraucherberatung kostet wenig - bringt aber viel..

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Was wurde hinsichtlich des Liefertermins im Kaufvertrag schriftlich festgehalten?

Eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt bei der Verbraucherberatung kostet wenig - bringt aber viel..

Ich hätte doch erst einmal schriftlich eine Frist gesetzt! Jetzt dem Händler eine Frist zur Lieferung setzen von 14 Tagen, wenn er dann nicht liefern kann sein Pech!

Aber eine anwaltliche Erstberatung ist sicher gut. Dann kann der Anwalt gleich einen Brief schreiben mit Frist zur Lieferung.

Zitat:

@baer-tram schrieb am 23. Juni 2019 um 20:19:41 Uhr:

Ich hätte doch erst einmal schriftlich eine Frist gesetzt!

Vielleicht hat der TE das ja schon gemacht.

Bei dem Fall sind im Moment noch viele Fragen zum Hergang offen.

Einfach von dem Kaufvertrag zurück treten, ohne etwas zu zahlen, geht nicht.

Jeder muß den Part des Vertrags erfüllen. Der Händler muß die zugesicherten Dinge machen, und Du musst den Wagen abnehmen und bezahlen. Die Rückrufaktion ändert da wenig, denn sie behindert nur dann die Auslieferung, wenn der Fehler so eklatant ist, daß man nicht damit fahren kann oder darf. Das kommt aber so gut wie nie vor.

Ich gehe davon aus, daß die Lieferung ja zugesichert ist. Trotz der Überschreitung muß dem Händler eine Frist gegeben werden, bis zu dem er seine Vertragsteile erfüllen muß. Dazu sind 14 Tage üblich und ausreichend. Der Beginn ist leider erst dann, wenn diese Frist gestellt wird, mit der Ankündigung der Nichtabnahme, wenn der Händler seinen Part nicht erfüllt. Unter Umständen geht es sogar um Schadenersatzansprüche gegenüber dem Händler, weil Dir ja ein Nachteil durch die Nichtlieferung entstanden ist. Wenn der Händler also nicht erfüllen kann, kann er sicher froh sein, ohne weitere Kosten aus dem Vertrag zu kommen.

Sollten aber Forderungen an den Händler gestellt werden, dann würde ich unbedingt die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen. Eine Vorabberatung kann auch günstig, wie oben geschrieben, bei der Verbraucherberatung oder bei Mitgliedschaft beim ADAC (o.a.) erfolgen.

Auf keinen Fall empfehlenswert ist, sich weiter ohne Reaktion hinhalten zu lassen, denn dann kann der Händler weiterhin auf die Abnahme bestehen. Also schriftlich nachweisbar reagieren!

Wieso der Rückruf des Herstellers die Zulassung verhindert, ist mir nicht klar. Dann müsste das schon so ein eklatanter Mangel sein, dass der Wagen ohne Durchführung der Arbeiten nicht fahren darf. Handels es sich vielleicht um eine noch nicht erledigte Diesel-Umrüstung von VW/Audi? Alles weniger kritische könntest Du ja auch später selber in einer Vertragswerkstatt erledigen lassen. Solche Werks-Rückruf-Aktionen sind ja für Dich als Kunde immer kostenlos.

Ein Werks-Rückruf ist aber kein Mangel und er berechtigt auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag, denn das Problem wird ja für Dich kostenlos behoben.

Ich würde dem Händler an Deiner Stelle nun am Besten schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Lieferung setzen und androhen bei Nichterfüllung innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurück zu treten. Zum Glück hast Du wenigstens noch kein Geld gezahlt und hast also nicht das Risiko, dass der Händler in der Zwischenzeit Pleite macht.

Mit der Rechtsberatung kannst du auf jeden Fall als erstes machen

Dann würde ich mit dem Wissen einen Termin beim Händler machen und zusehen, dass das vom Tisch kommt

Androhen ist immer so ne Sache und unnötiger Ärger kann viel Zeit vergehen lassen , meistens privaten Kunden mehr als dem Händler

Der schließt abends den Laden ab und macht Feierabend

Ich würde dennoch schnellstmöglich deutlich machen, dass du mit der aktuellen Lage unzufrieden bist und du gern eine schnelle Lösung willst

Streiten kannst später immer,wenn gar nix hilft

 

Ps.: Ich würde es nicht mehr kaufen wollen, wer weiß wie es bei späteren Ansprüchen weiter geht

Zur Risiken und Nebenwirkungen - liest man die Vertragsbedingungen durch. Stehen meistens auf der Rückseite der Bestellung.

am 24. Juni 2019 um 10:29

Also beim Rechtsanwalt ist eine Erstberatung schon mal nicht kostenlos, nur auf 180 Euro begrenzt. Und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hingegen käme noch die ADAC Rechtsberatung in Betracht oder entsprechende Portale, wie "www.frageinenanwalt.de". Bei Letzterem ist allerdings auch ein kleiner Obolus fällig, was sich aber regelmäßig in Grenzen hält.

Ansonsten hat der TE gegenüber dem Händler im Moment nicht viel in der Hand, wobei es unüblich ist, dass in einem Kaufvertrag kein Abnahmetermin dargelegt wird. Gerichte werden aber die vergangene Zeitspanne bereits als eklatant überreizt anerkennen. Insofern ist eine verkürzte Frist von 7 bis 10 Tagen abschließend durchaus angemessen.

Will der TE das Fahrzeug definitiv nicht mehr, bedarf es aber auch keinen Rechtsbeistand. Per Einschreiben mit Rückschein eine letzte Frist von 10 Tagen setzen und ankündigen, dass man bei Nichtlieferung (Bereitstellung) bis Tag X vom Kauf zurücktreten wird. Dies dann am Tag des Fristablaufs noch einmal per Einschreiben mit Rückschein dem Händler gegenüber ausdrücklich kund tun.

Nach Ablauf dieser Frist ist der TE definitiv an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden und die Kosten halten sich mit 6 bis 7 Euro für die Einschreiber auch in Grenzen. Was der Händler zwischenzeitlich in den Wagen investiert hat oder nicht, spielt dabei auch absolut keine Rolle. Schadenersatzansprüche gegen den TE kann er definitiv in dem Fall nicht mehr geltend machen, von der eigenveranlassten Werterhöhung des Fahrzeuges, die ihm bei einem späteren Verkauf selbst wieder zu Gute kommt, mal gänzlich abgesehen.

Für den TE wäre anwaltlicher Beistand jedoch dann von Vorteil, wenn er selbst gegen den Händler Schadenersatzansprüche geltend machen möchte. Verzichtet er darauf, zum Beispiel weil einerseits keine genaue Schadenshöhe bemessen werden kann oder andererseits der Aufwand nicht gewünscht wird, macht die Einschaltung eines Rechtsbeistandes nicht wirklich viel Sinn und verursacht allenfalls weitere Kosten.

Der 1. Schritt ist SCHRIFTLICH eine "angemessene" Nachfrist setzten. Da das Auto schon 1 1/2 Monate beim Händler steht, würde ich ihm z.B. eine Woche nennen. Gleichzeitig drohst Du ihm bei Fristverfall mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag und ggf. Schadenersatz (z.B. Kosten für den Mietwagen).

Dann wirst Du sehen was passiert. Passiert nix, trittst Du zurück(schriftlich). Da wird von Ihm viellicht eine Forderung kommen, damit kannst Du dann zum Anwalt gehen.

Schau Dich nach einem anderen Auto um, ist der dann teuer kannst Du das dann sogar gegen den ursprünglichen Händler geltend machen, als Mehrkosten (Schadenersatz).

Mit dem setzen der Frist setzt du den Händler nämlich in den sog. Lieferverzug. läßt er die Frist ungenutzt verstreichen hast Du das Heft in der Hand und kannst aktiv werden. Klar kannst Du den ganzen Vorgang auch über einen anwalt amchen lassen aber der kostet auch Geld. Versuch es erstmal selber, wenn Du Dir das zutraust. Du hast Rechte als Käufer. Nutze sie!

@TE

Deine Geduld möchte ich mal haben.

Auf so einen ZickenZauber würde ich mich nie einlassen. KV wird bei Abholung unterschrieben,Kohle auf den Tisch gepackt und das Fzg mitgenommen.

Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kfz oder gar ein vollständiger KV ohne Mitnahme des Kfz würd mir nicht einfallen.Die nerven und den Ärger spare ich für was anderes.

Die Spezies haben die richtige Vorgehensweise schon gepostet, lies doch mal Deinen Vertrag durch auch das Kleingedruckte, evtl steht was zum Verzug drin. Wenn es ein vom Verkäufer entworfener Vertrag ist,wird sicherlich nur was dazu drinstehen,wenn der Käufer das Fzg nicht abnimmt.

Gruß M

Letzteres wage ich zu bezweifeln, da käme zu schnell das Argument "einseitige Benachteiligung" und ohne entsprechende Regelung in den AGB's würde das BGB gelten.

Wäre für den TE ja gut.

Ich hab schon KV von unseren örtlichen FähnchenHändler n gesehen,da frage ich mich echt,wer unterschreibt so etwas.

"Im GewährleistungsFall Rücknahme des Kfz abzüglich Nutzung 20ct/km"

Gruß M

Macht für den Käufer doch Sinn, wenn auch nur ab einer bestimmten Preisklasse (40.000,- € aufwärts). Da wären die sonst üblichen 0,5%/1000 km mehr.

Und bei der Formulierung "Im GewährleistungsFall Rücknahme...." klingt doch toll. Kleiner Gewährleistungsmangel und ich kann die Kiste dann zurück geben.

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