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Rücktritt vom Kaufvertrag?

Themenstarteram 1. Mai 2020 um 2:29

Hallo, ich habe vor 5 Wochen einen Kaufvertrag für nen Hyundai(Tageszulassung) beim Vertragshändler abgeschlossen. Der Händler hat sich nie gemeldet bisher von sich aus, vor zwei Wochen konnte ich ihn erreichen und es hieß das Auto wäre noch nicht da.

Ich möchte wissen ob ich den Kaufvertrag in dem Fall einfach widerrufen kann, bezahlt habe ich noch nichts.

Beste Antwort im Thema

Aus dem Vertrag kommst Du raus, wenn Du wie im Vertrag vereinbart ca- 10-20% (je nach dem welches Autohaus) als Entschädigung zahlst. Oder das 2te Quartal verstreicht, dann kannst Du auch tätig werden.

Ansonsten: Vertrag ist Vertrag ... man sollte immer so ein Auto wählen, wo man auch bei finanziellen Probleme paar Monate überbrücken kann ;) ansonsten war das Auto zu teuer für die persönlichen Verhältnisse.

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Zitat:

@Spirit24 schrieb am 1. Mai 2020 um 12:30:38 Uhr:

....

Als Liefertermin ist 2. Quartal angegeben im Vertrag, toll.

ich wollte mir den Spaß nicht nehmen, Dir mal auszuschreiben, was das bedeutet: der Händler ist bis zum 30.06. nicht mal ansatzweise im Lieferverzug. Ich wollte mal wissen, das in Deinem Kopf vorgegangen ist, als du den Vertrag mit dem Passus unterschrieben hast. Zu geil... erst nen Scheißdreck unterschreiben und dann sehenden Auges in einem Forum scheinheilig fragen...

@keksemann

Super Antwort.

Auf so einen Spruch hat der Te gerade noch gewartet. :rolleyes:

Dann schreibe doch einfach gar nichts als so einen Quatsch, den keiner braucht.

@Te

Du kannst nur versuchen, das Gespräch mit dem Verkäufer zu suchen. Er hat dich erstmal an der langen Leine.

Viel Glück.

Ja... @kennex ... wie kann man da überhaupt fragen, was soll der Scheiß? ... das ist so wie die üblichen Fragen von Autofahrern die von der Polizei total "zu unrecht" angehalten worden (polizeiwillkür!!!) sind und jetzt wissen wollen, was sie für den Strafe erwartet... und dann kommt auf Seite 3 Alkohol ins Spiel und auf Seite 5 dann noch Drogen und auf Seite 9 hat der scheinheilig Fragende dann rumgepöpelt und die Mutter des Polizisten beleidigt. Der TE unterschreibt eine Lieferung Ende Juni und frgt dann hier... Echt Neeee.... oder?

Meine Güte, nicht jeder kennt sich brillant aus was solche Dinge angeht. Da muss man den TE jetzt nicht so zur Schnecke machen. Neutral aufklären dass es im Moment nur mit Goodwill des Händlers geht wird ja (und war auch) möglich sein. Warum sich die Verhältnisse des TE geändert haben und wie weit er das hätte vorhersehen müssen oder können - geschenkt an der jetzigen Stelle.

am 1. Mai 2020 um 18:48

Zitat:

@keksemann schrieb am 1. Mai 2020 um 19:07:57 Uhr:

Ja... @kennex ... wie kann man da überhaupt fragen, was soll der Scheiß? ... das ist so wie die üblichen Fragen von Autofahrern die von der Polizei total "zu unrecht" angehalten worden (polizeiwillkür!!!) sind und jetzt wissen wollen, was sie für den Strafe erwartet... und dann kommt auf Seite 3 Alkohol ins Spiel und auf Seite 5 dann noch Drogen und auf Seite 9 hat der scheinheilig Fragende dann rumgepöpelt und die Mutter des Polizisten beleidigt. Der TE unterschreibt eine Lieferung Ende Juni und frgt dann hier... Echt Neeee.... oder?

....hoffentlich geht die Schule bald wieder los, dann müssen die Erwachsenen hier nicht mehr so einen Blödsinn lesen.

@TE,

Du hast einen KV mit einem unverbindlichen Liefertermin. Das wird nahezu immer von einem Händler so gehandhabt. Bei einer vereinbarten Auslieferung im II.Quartal kannst Du also erst mit dem Ablauf des II. Quartals zzgl. 6 Wochen den Händler in den Lieferverzug setzen. Mithin also 30.06. + 6 Wochen = 17.08. (Montag). Also am 17.08. ein Schreiben mit Nachfristsetzung (Rechtsprechung dabei 2 Wochen) an den Händler raus. Mithin also der 31.08. Danach kannst Du den Rücktritt erklären.

Vielleicht geht es dem Händler ja wegen Corona noch schlechter als dem TE und er kann gar nicht mehr liefern :confused:

Kann es sein, das einige von euch wegen Corona ein wenig am durchdrehen ist oder sowas in der Art? Vielleicht zulange Home Office gemacht? Beruhigt euch, es ist nicht euer Problem sondern das des TE.

Ich würde an seiner Stelle das Gespräch mit der Werkstatt suchen und schauen was er da machen kann. Ich wünsche ihm jedenfalls viel Glück dazu.

Würde ich als Anfänger ein Auto kaufen, dann würde ich alles was ich für einen Vertrag brauche, vorher organisieren. Das kann ja nicht allzuviel sein. Es kommt ja drauf an, was man haben will.

Ein vernünftiges Gespräch mit dem Autohaus wäre das Sinnvollste. Am besten auch persönlich, nicht per Telefon oder gar E-Mail. Wenn er dich nicht rausläßt aus dem Vertrag, bzw. nur gegen hohe Gebühren, würd eich das Auto abnehmen, aber erstmal nicht zulassen und versuchen, es privat zu verkaufen. Dürfte angesichts der derzeitigen Lage auch nicht einfach werden, aber ein nagelneues Auto unter Ladenpreis findet vielleicht einen Abnehmer.

Themenstarteram 4. Mai 2020 um 11:19

Ich habe nun den Verkäufer per E-Mail angefragt, persönlich hingehen ist ausgeschlossen, da der Vertragshändler zu weit weg ist. Bisher noch keine Antwort, werde eventuell später anrufen.

Aber folgendes möchte ich zum Thema noch erwähnen, den Kaufvertrag habe ich per E-Mail abgeschlossen.

Eine Widerrufsbelehrung habe ich nicht erklärt bekommen, finde ich auch nicht in den AGBs.

Kennt sich da jemand eventuell besser aus?

Doppelt...

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 4. Mai 2020 um 14:12:00 Uhr:

https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

Hier kannst du dich mal einlesen.

Wichtig ist auch, dass du bis zum Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt zum Verkäufer hattest.

Zum einen muss ich mich wirklich wundern welcher Ton hier zwischenzeitlich angeschlagen wurde und wie das hier abging. Den TE hier völlig unnötig runter zu machen, ist unterste Schublade. So redet man nicht mit Menschen, die eine vernünftige Frage gestellt haben.

So, zurück zum Thema:

Bisher hatte ich Dir ja geraten das Gespräch mit dem Händler zu suchen, da ein Rücktritt auf Grund Lieferverzug des Händlers erst nach Ablauf des 2. Quartals zzgl. einer angemessenen Nachfrist (schriftlich gesetzt) eintreten würde.

Bisher - denn bisher hatten wir ja auch die Information nicht, dass Du den Vertrag per Email geschlossen hast.

Ich interpretiere deine neue Aussage so, dass Du nie in den Verkaufsräumen des Händlers warst (zumindest nicht aktuell bezüglich des Kaufes, um den es geht) und den Händler oder einen Vertreter des Händlers auch nicht in diesem Zusammenhang persönlich getroffen hast (wo auch immer). Ist das korrekt?

In diesem Fall würde es sich aus meiner Sicht um einen Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz handeln.

§ 355 BGB sichert dem Käufer, in diesem Falle also Dir, im Falle eines Fernabsatzgeschäftes ein Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher, also Du, kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, und das ist in diesem Fall das Gute, erst, nachdem der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware/Dienstleistung erhalten hat.

Du gibst vorstehend an, dass Du bis heute weder eine Belehrung über Dein Widerrufsrecht noch die Ware erhalten hast. Prima.

Wenn dem so ist, kannst Du ohne Angabe irgendwelcher Gründe unter Bezugnahme auf das o.a. Widerrufsrecht lt. Fernabsatzgesetz vom Kaufvertrag zurück treten. Der Widerruf kann per Email erfolgen.

Ausgeschlossen wäre der Widerruf allerdings, wenn es sich um eine Ware, die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurde, handelt. Das wäre z.B. bei einem Kfz der Fall, das speziell nach Deinen Wünschen konfiguriert und extra für Dich bestellt wurde. Bei einer Tageszulassung kann man diesen Punkt aber ausschließen.

Ich ändere daher meinen Rat dahingehend, dass Du den Kaufvertrag nunmehr umgehend unter Bezugnahme auf das Fernabsatzgesetz widerrufen solltest. Damit solltest Du kostenlos aus der Nummer raus kommen.

Themenstarteram 4. Mai 2020 um 16:01

Zitat:

Ich interpretiere deine neue Aussage so, dass Du nie in den Verkaufsräumen des Händlers warst (zumindest nicht aktuell bezüglich des Kaufes, um den es geht) und den Händler oder einen Vertreter des Händlers auch nicht in diesem Zusammenhang persönlich getroffen hast (wo auch immer). Ist das korrekt?

Jap, korrekt.

Und danke für diesen Antwort.

Gut dass es heutzutage immer noch Menschen mit starkem Charakter gibt.

@NSchuder

Es gab letzten ein Gerichtsurteil, bei dem klargestellt wurde, das ein Autohaus auch dann nicht unter das Fernabsatzgesetzt fällt, wenn es den Kaufvertrag per E-Mail verschickt. Begründung war, das die Ware vom Verkäufer nicht verschickt wird, sondern in dessen Räumen abgeholt wird.

https://www.e-recht24.de/.../...-nicht-automatisch-widerrufsrecht.html

@J_Novi

Interessantes Urteil, wenngleich der Fall dort völlig anders gelagert war und damit nicht vergleichbar ist.

Die Dame hatte nur eine "Bestellung" per Email versandt. Der Ehepartner der Dame hat das Fahrzeug im Verkaufsraum abgeholt und dort wohl auch den Kaufvertrag abgeschlossen. Außerdem hat die Käuferin erst zehn Monate nach dem Kauf und der Abholung des Fahrzeugs versucht den Vertrag zu widerrufen.

Trotzdem könnte ein Gericht nach diesem Urteil in Frage stellen, dass hier ein Fernabsatz vorliegt. Nicht alle Gerichte urteilen immer einheitlich. Letztlich sind alles Einzelfallentscheidungen.

Soll das Fahrzeug denn vor Ort abgeholt oder per Spedition zugestellt werden? Das wäre in diesem Zusammenhang wohl eine interessante Information.

Ansonsten gilt natürlich immer noch was ich ganz zu Anfang schon sagte: Das Gespräch mit dem Verkäufer suchen, ihm die Lage erklären und auf sein Verständnis hoffen.

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