Rücktritt vom Kaufvertrag als privater Verkäufer
Hallo,
ich habe vor 5 Tagen einen Kaufvertrag zum Verkauf meines Autos unterschrieben. Ich habe keine Anzahlung angenommen und das Auto ist nicht auf mich angemeldet sondern auf meine Mutter, ich habe dem Käufer zwar von der Verkaufsvollmacht die ich von ihr bekommen habe erzählt, aber ihm diese nicht gegeben.
Gestern habe ich ein neues Auto gekauft und, da ich dachte, dass ich von dem 1. Vertrag zurücktreten kann, einen neuen Kaufvertrag unterschrieben in dem ich mein altes Auto verkaufe.
Ich habe mich mit dem Händler des 1. Kaufvertrages in Verbindung gesetzt und wollte ihn bitten, den Vertrag zu Widerrufen, er meinte aber, dass er dazu nicht bereit ist.
Also habe ich mit dem Händler des 2. Kaufvertrages gesprochen und ihm meine Situation erklärt, der wiederum meinte, dass ich, da ich ein privater Verkäufer bin und keine Anzahlung angenommen habe, dass Auto auch nicht an den 1. Käufer verkaufen muss.
Stimmt das?
Und wenn ja, irgendwelche Idee, wie ich da vielleicht doch wieder raus komme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:
Hallo,jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..
Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)
Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.
76 Antworten
Zitat:
@stay_classy schrieb am 20. Mai 2020 um 09:13:06 Uhr:
StephanRE schreibt, wenn eine einzelne Klausel ungültig ist, dann ist der restliche Vertrag trotzdem gültig.Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass das nicht stimmt. Denn wenn die salvatorische Klausel NICHT im Vertrag steht, ist der komplette Vertrag unter Umständen anfechtbar, wenn eine Klausel rechtswidrig ist.
Wenn wir von Klauseln - also AGB - sprechen, dann hat Stephan im Grundsatz Recht.
§ 306 Abs. 1 BGB normiert, das grundsätzlich der restliche Vertrag von der Unwirksamkeit einer Klausel nicht berührt wird.
Unter Umständen (§ 306 Abs.3) BGB, kann der gesamte Vertrag unwirksam werden, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist aber definitiv die Ausnahme. Angefochten werden muss dann auch nichts, der Vertrag wäre nichtig.
Dann hilft nach wohl herrschender Meinung auch keine salvatorische Klausel, welche damit im Grunde bei AGB keinen sinnvollen Anwendungsbereich hat.
Zitat:
@StephanRE schrieb am 18. Mai 2020 um 16:34:44 Uhr:
Die Frage ist, ob so ein Wiederrufsrecht was "einfach so" unter den Vertrag geschrieben ist, überhaubt rechtswirksam ist.
Naja, es sollte schon im Vertrag stehen, d.h. oberhalb beider Unterschriften. Die Vereinbarung eines einseitigen oder beidseitigen Rücktrittsrechtes ist vollkommen unproblematisch mit der Privatautonomie vereinbar.
@ixtra Aber diese Vereinbarung muss dann schon irgendwo im "unmittelbaren" Vertragstext stehen und nicht irgendwo "versteckt und verklausuliert" in den ABG, oder?
Wenn man als Rechtsanwalt liest was hier zum Teil geschrieben wird kriegt man das kalte Grausen. Manche verbreiten mit großer Überzeugung Schwachsinn. Andere haben gefährliches Halbwissen. Glaubt mir: es macht überhaupt gar keinen Sinn wenn sich Laien über Rechtsfragen streiten.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 10:19:40 Uhr:
Wenn man als Rechtsanwalt liest was hier zum Teil geschrieben wird kriegt man das kalte Grausen. Manche verbreiten mit großer Überzeugung Schwachsinn. Andere haben gefährliches Halbwissen. Glaubt mir: es macht überhaupt gar keinen Sinn wenn sich Laien über Rechtsfragen streiten.
ach... ich durfte auch schon von so manchem Rechtsanwalt ziemlichen Dummfug lesen 😉
Die Frage, ob ein grundsätzliches gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, haben die meisten User hier ganz zutreffend beantwortet.
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Zitat:
@DarkDarky schrieb am 20. Mai 2020 um 09:53:53 Uhr:
@ixtra Aber diese Vereinbarung muss dann schon irgendwo im "unmittelbaren" Vertragstext stehen und nicht irgendwo "versteckt und verklausuliert" in den ABG, oder?
Eine Trennung zwischen Vertragstext und AGB besteht ja in der Regel nicht. Die AGB sind Teil des Vertrages, nur der Vertragspartner und der Vertragsgegenstand ändert sich.
Im Allgemeinen sind auch vertragliche Rücktrittsrechte in AGB möglich, sie dürfen aber weder überraschend sein noch den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Der Themenstarter scheint übrigens schon wieder in der Versenkung verschwunden zu sein.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 10:19:40 Uhr:
Wenn man als Rechtsanwalt liest was hier zum Teil geschrieben wird kriegt man das kalte Grausen. Manche verbreiten mit großer Überzeugung Schwachsinn. Andere haben gefährliches Halbwissen. Glaubt mir: es macht überhaupt gar keinen Sinn wenn sich Laien über Rechtsfragen streiten.
Dann beschreibe doch Du als Rechtsanwalt einmal, wie Du die Dinge aus rechtlicher Sicht siehst.
Zitat:
@uricken schrieb am 20. Mai 2020 um 16:43:59 Uhr:
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 10:19:40 Uhr:
Wenn man als Rechtsanwalt liest was hier zum Teil geschrieben wird kriegt man das kalte Grausen. Manche verbreiten mit großer Überzeugung Schwachsinn. Andere haben gefährliches Halbwissen. Glaubt mir: es macht überhaupt gar keinen Sinn wenn sich Laien über Rechtsfragen streiten.Dann beschreibe doch Du als Rechtsanwalt einmal, wie Du die Dinge aus rechtlicher Sicht siehst.
Das habe ich ansatzweise bereits in vorigen Beiträgen gemacht. Kurz gefasst:
Der TE hat einen Fehler gemacht, indem er zwei wirksame Kaufverträge abgeschlossen hat.
Bei keinem der Verträge besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die Parteien hätten theoretisch ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbaren können. In der Praxis wird dies wohl kaum jemand als Käufer akzeptieren.
Was nun? Entweder mit einem der Käufer einigen dass dieser Verzichtet (Vertragsauflösung ggf. gegen überschaubare Zahlung) oder es darauf ankommen lassen, dass der Käufer der den Wagen nicht bekommt zwar einen Schadensersatzanspruch hat aber entweder keinen konkreten Schaden nachweisen kann oder auf eine gerichtliche Geltendmachung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes am Ende verzichtet.
Wie schon oben geschrieben hilft auch keine Argumentation dass der TE eigentlich keine Vollmacht hatte, denn dann haftet er nach 179 BGB.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 16:56:59 Uhr:
Das habe ich ansatzweise bereits in vorigen Beiträgen gemacht.
Ebenso wie mindestens 5 andere User, die die Frage zutreffend beantwortet haben. Richtigen Unsinn zu der Kernfrage habe ich hier nur von Bastlermensch gelesen.
Das hier ist halt ein Autoforum, wo sich vor allem rechtliche Laien auslassen. Dass man da zu rechtlichen Fragen allerhand Blödsinn lesen muss, liegt in der Natur der Sache. Gerade hier hat aber das Kollektiv doch recht gut funktioniert.
Zitat:
@ixtra schrieb am 20. Mai 2020 um 17:28:01 Uhr:
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 16:56:59 Uhr:
Das habe ich ansatzweise bereits in vorigen Beiträgen gemacht.Ebenso wie mindestens 5 andere User, die die Frage zutreffend beantwortet haben. Richtigen Unsinn zu der Kernfrage habe ich hier nur von Bastlermensch gelesen.
Das hier ist halt ein Autoforum, wo sich vor allem rechtliche Laien auslassen. Dass man da zu rechtlichen Fragen allerhand Blödsinn lesen muss, liegt in der Natur der Sache. Gerade hier hat aber das Kollektiv doch recht gut funktioniert.
Insgesamt hast du da recht. Es geht mir auch überhaupt nicht um Blaming. Deshalb habe ich bewusst keine Namen genannt. Schönen Abend noch 😎
In welchem Märchenbuch hast Du das gelesen?
Zitat:
@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:
Hallo,jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..
Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)
Glückwunsch, das haben wir die letzten 3 Seiten bereits mehrmals diskutiert ;-)
Zitat:
@ixtra schrieb am 20. Mai 2020 um 17:28:01 Uhr:
Das hier ist halt ein Autoforum, wo sich vor allem rechtliche Laien auslassen. Dass man da zu rechtlichen Fragen allerhand Blödsinn lesen muss, liegt in der Natur der Sache. Gerade hier hat aber das Kollektiv doch recht gut funktioniert.
Wahrscheinlich genau so viel technischer Unsinn wird dann umgekehrt in einem Rechtsforum zu finden sein. 🙂
Den gibt es hier auch genug.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 20. Mai 2020 um 10:19:40 Uhr:
Wenn man als Rechtsanwalt liest was hier zum Teil geschrieben wird kriegt man das kalte Grausen. Manche verbreiten mit großer Überzeugung Schwachsinn. Andere haben gefährliches Halbwissen. Glaubt mir: es macht überhaupt gar keinen Sinn wenn sich Laien über Rechtsfragen streiten.
Als Rechtsanwalt solltest du dich darüber freuen. Stelle dir mal vor, jeder hätte ausreichend juristisches Fachwissen - du wärst beruflich betrachtet überflüssig.