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Rücktritt vom Kaufvertrag als privater Verkäufer

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 12:36

Hallo,

ich habe vor 5 Tagen einen Kaufvertrag zum Verkauf meines Autos unterschrieben. Ich habe keine Anzahlung angenommen und das Auto ist nicht auf mich angemeldet sondern auf meine Mutter, ich habe dem Käufer zwar von der Verkaufsvollmacht die ich von ihr bekommen habe erzählt, aber ihm diese nicht gegeben.

Gestern habe ich ein neues Auto gekauft und, da ich dachte, dass ich von dem 1. Vertrag zurücktreten kann, einen neuen Kaufvertrag unterschrieben in dem ich mein altes Auto verkaufe.

Ich habe mich mit dem Händler des 1. Kaufvertrages in Verbindung gesetzt und wollte ihn bitten, den Vertrag zu Widerrufen, er meinte aber, dass er dazu nicht bereit ist.

Also habe ich mit dem Händler des 2. Kaufvertrages gesprochen und ihm meine Situation erklärt, der wiederum meinte, dass ich, da ich ein privater Verkäufer bin und keine Anzahlung angenommen habe, dass Auto auch nicht an den 1. Käufer verkaufen muss.

Stimmt das?

Und wenn ja, irgendwelche Idee, wie ich da vielleicht doch wieder raus komme?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

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@Bastlermensch,

von all dem was Du da geschrieben hast, trifft nix auf den vom TE beschriebenen Sachverhalt zu.

Was nun, Herr Lehrer? :D

"Ich denke Du hast die besseren Chancen bei Person B den Verkauf Rückgängig zu machen, da diese dich ja fälschlicherweise dazu überredet hat, einen bereits geschlossenen Vertrag einfach für nicht erklären zu wollen. Aber grundsätzlich menschlich natürlich alles sehr fragwürdig."

Wenn ich den TE richtig verstanden habe, hat er diese Auskunft vom zweiten Käufer erst nach Abschluss dieses zweiten Vertrages erhalten.

So auf Anhieb wüsste ich noch einige "Rücktrittsrechte" mehr - Verkäufer ist geschäftsunfähig, Käufer ist geschäftsunfähig, Käufer hat den Verkäufer mit der Magnum zur Unterschrift gezwungen usw., usw. Trifft aber auf den geschilderten Sachverhalt alles nicht zu.

Hier hat der TE ein sehr einfaches Problem - zwei wirksame Kaufverträge und kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht. "Ich dachte..." reicht da leider Gott sei Dank nicht. Für einen der Käufer muss er sich entscheiden und der andere kann dann Schadenersatz verlangen. Einfaches Beispiel: Ankaufpreis 2.000,- € und der Händler hatte bereits einen Käufer, der 3.000,- € zahlen wollte. Den Schaden ausrechnen sollte dann jeder selbst können.

Wurde vertraglich festgehalten, bis wann die Anzahlung zu leisten ist? Wenn nein, hat der Verkäufer (in diesem Fall der TE) kein Grund vom Vertrag zurückzutreten...

 

Wie die meisten hier schon erwähnten, du hast ein Vertrag abgeschlossen über ein Fahrzeug und nach 5 Tagen ein zweiten über das selbe Fahrzeug(oder möchte?!)...

Jedenfalls bist du an beide Verträge gebunden, wenn du Glück hast kannst du den ersten Privatkäufer nett fragen und ihm etwas Schadensersatz anbieten.Der Verkäufer vom Autohaus wird jedenfalls ordentlich Schadensersatz verlangen (teilweise 10-15% vom Kaufpreis)...

 

Anzahlung war m.E. nicht vereinbart. Und beide Käufer sind Händler. Da muss der TE sich schlau machen, bei wem er weniger zu zahlen hat.

Die genannten 10-15% findest du oft in den AGB's gewerblicher Verkäufer, sind hier jedoch uninteressant.

Also manchmal fragt man sich echt, wie einige überhaupt den Führerschein oder die Schule beendet haben. Man kann immer mal Fehler machen, aber das ist doch schon sehr merkwürdig..

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 18:55

Zitat:

@stay_classy schrieb am 15. Mai 2020 um 20:53:03 Uhr:

Also manchmal fragt man sich echt, wie einige überhaupt den Führerschein oder die Schule beendet haben. Man kann immer mal Fehler machen, aber das ist doch schon sehr merkwürdig..

Fehler macht jeder mal und ich habe ja aus dem Grund in den Forum geschrieben, weil ich es nicht besser wusste.

Von wegen merkwürdig und so...

Und da bist du leider nicht der Einzige. Diese Aussage vom 14-tägigen Rücktrittsrecht hört man leider oft.

Dabei ist das selbst dann nicht immer so sicher, wenn du eine Waren per Kommunikation und nicht Face-to-Face kaufst.

Bei Maßanfertigung gibt es kein Rücktrittsrecht, außer es passt nicht zum angegebenen Maß

Ok

Zitat:

@-Pitt schrieb am 15. Mai 2020 um 21:16:34 Uhr:

Bei Maßanfertigung gibt es kein Rücktrittsrecht, außer es passt nicht zum angegebenen Maß

Oder wenn der Verkäufer den Versand nicht anbietet.

Lustigerweise aber für eine bestellte und zugesandte Matratze, selbst wenn der Käufer deren Schutzfolie entfernt hat.

Widerrufsfrist von 14 Tagen mit im Vertrag angeben - dann ist man immer auf der Sicheren Seite

am 18. Mai 2020 um 14:34

Die Frage ist, ob so ein Wiederrufsrecht was "einfach so" unter den Vertrag geschrieben ist, überhaubt rechtswirksam ist. Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Verkäufer das drunter schreiben kann:...Der Verkäufer hat ein Wiederrufsrecht von x Tagen. das würde ja aus Käufersicht bedeuten: Ich kaufe eine Ware und statt sie aus zu liefern sagt der Verkäufer: Nö. du bekommst es nicht"

Das kann so nicht rechtens sein.

Natürlich kann man vertraglich ein Widerrufsrecht vereinbaren. Nur, wie Stay Classy schon schreibt, wird das kein Vertragspartner akzeptieren..

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