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Rücktritt vom Kaufvertrag als privater Verkäufer

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 12:36

Hallo,

ich habe vor 5 Tagen einen Kaufvertrag zum Verkauf meines Autos unterschrieben. Ich habe keine Anzahlung angenommen und das Auto ist nicht auf mich angemeldet sondern auf meine Mutter, ich habe dem Käufer zwar von der Verkaufsvollmacht die ich von ihr bekommen habe erzählt, aber ihm diese nicht gegeben.

Gestern habe ich ein neues Auto gekauft und, da ich dachte, dass ich von dem 1. Vertrag zurücktreten kann, einen neuen Kaufvertrag unterschrieben in dem ich mein altes Auto verkaufe.

Ich habe mich mit dem Händler des 1. Kaufvertrages in Verbindung gesetzt und wollte ihn bitten, den Vertrag zu Widerrufen, er meinte aber, dass er dazu nicht bereit ist.

Also habe ich mit dem Händler des 2. Kaufvertrages gesprochen und ihm meine Situation erklärt, der wiederum meinte, dass ich, da ich ein privater Verkäufer bin und keine Anzahlung angenommen habe, dass Auto auch nicht an den 1. Käufer verkaufen muss.

Stimmt das?

Und wenn ja, irgendwelche Idee, wie ich da vielleicht doch wieder raus komme?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

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Zitat:

@StephanRE schrieb am 18. Mai 2020 um 16:34:44 Uhr:

Die Frage ist, ob so ein Wiederrufsrecht was "einfach so" unter den Vertrag geschrieben ist, überhaubt rechtswirksam ist. Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Verkäufer das drunter schreiben kann:...Der Verkäufer hat ein Wiederrufsrecht von x Tagen. das würde ja aus Käufersicht bedeuten: Ich kaufe eine Ware und statt sie aus zu liefern sagt der Verkäufer: Nö. du bekommst es nicht"

Das kann so nicht rechtens sein.

Vertragsfreiheit - kannst du natürlich so vereinbaren. Wenn dein Käufer das mitmacht...

am 18. Mai 2020 um 15:30

Klar kann man dsd vereinbaren aber ob es deswegen gilt ist wss anderes.

Puuh, gute Frage...

In den AGB dürfte so eine "Vereinbarung" doch dann sicherlich nicht stehen, damit Sie Bestand hätte, oder?

Zitat:

@StephanRE schrieb am 18. Mai 2020 um 16:34:44 Uhr:

Die Frage ist, ob so ein Wiederrufsrecht was "einfach so" unter den Vertrag geschrieben ist, überhaubt rechtswirksam ist. Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Verkäufer das drunter schreiben kann:...Der Verkäufer hat ein Wiederrufsrecht von x Tagen. das würde ja aus Käufersicht bedeuten: Ich kaufe eine Ware und statt sie aus zu liefern sagt der Verkäufer: Nö. du bekommst es nicht"

Das kann so nicht rechtens sein.

Warum?

Gibt ja auch Händler, die einem eine "Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung" vorlegen ;)

(hatte ich auch schon bei einem 1.500 €-Auto, bei dem "neue HU" abgemacht war - da auch verständlich, dass der Händler vielleicht einen "Notausgang" braucht, wenn die HU-Vorbereitung zu aufwendig wird?)

Wenn jemand unterschreibt, dass er zukünftig dem Vertragspartner täglich die Schuhe putzt, dann ist er auch daran gebunden. Natürlich ist die Vertragsfreiheit nicht unendlich, und manche Sachen sind einfach Sittenwidrig. Aber grundsätzlich gehört es auch zum gesunden Menschenverstand, manche Sachen mal genau durchzulesen.

entweder oder - das ist hier die Frage... ;-) wenn dann dann ist es so - wenn nicht dann eben nicht!

Als gesonderte Vereinbarung in einem Kaufvertrag zwischen einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Käufer sehe ich da absolut keine Gründe, warum das nicht wirksam sein sollte. Selbst bei einem privaten Käufer dürfte das zulässig sein.

Und derartige AGB's bei einem privaten Verkäufer dürften so selten sein, wie der Hauptgewinn bei EuroLotto.

rechtswirksam ist immer alles was den Richtlinien entspricht und zum Auto-verkauf gehört!

Sag mal, woher nimmst Du eigentlich dein umfangreiches Fachwissen? Selbststudium durch Ebay Kleinanzeigen oder was!?

Rechtswirksam ist schon mal der falsche Begriff. Und vertraglich durchsetzbar ist sicher vieles, aber sobald auch nur der Verdacht einer Sittenwidrigkeit entsteht, entscheidet das ein Gericht und das Vertragsrecht ist relativ gut eingegrenzt.

rechtswirksam ist immer alles was den Richtlinien entspricht und Unterschrieben wird!

Entspricht der Vertrag nicht den Richtlinien ist der Vertrag Rechtswidrig!

am 19. Mai 2020 um 13:07

das kann man so nicht sagen.

Wenn einzelne Klauseln im Vertrag nicht rechtens sind, sind diese Klauseln eben nicht gültig, der Rest ist aber trotzdem OK.

Beispiel: kaufvertrag wo eben eine Wiederufsklausel steht die nicht rechtens ist (wie die oben erwähnte).

Der KV als solches ist voll wirksam (Kauf des fahrzeugs zum vereinbarten Preis) Nur wenn der Verkäufer dann zurück tritt (was er ja so nicht darf) gilt das eben nicht. Es hat die selbe Bedeutung als wäre es nicht geschrieben worden.

Es ist NICHT automatisch der restliche Vertrag trotzdem wirksam, wenn eine Klausel rechtswidrig ist.

Stichwort salvatorische Klausel.

Zitat:

@stay_classy schrieb am 19. Mai 2020 um 15:27:07 Uhr:

Es ist NICHT automatisch der restliche Vertrag trotzdem wirksam, wenn eine Klausel rechtswidrig ist.

Stichwort salvatorische Klausel.

Hmm - unter salvatorischer Klausel ist gerade eben die Aufrechterhaltung des Vertrags gemeint!

"Die salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten."

Wenn Du schon Fachbegriffe verwendest, dann solltest Du vielleicht doch vorher mal genauer lesen!

Alles klar, dann solltest DU vielleicht auch mal lesen und verstehen, was ich geschrieben habe.

StephanRE schreibt, wenn eine einzelne Klausel ungültig ist, dann ist der restliche Vertrag trotzdem gültig.

Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass das nicht stimmt. Denn wenn die salvatorische Klausel NICHT im Vertrag steht, ist der komplette Vertrag unter Umständen anfechtbar, wenn eine Klausel rechtswidrig ist.

Also, wen Du andere User berichtigen möchtest, solltest Du vorher die Beiträge auch lesen und nicht nur überfliegen.

am 20. Mai 2020 um 7:22

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 19. Mai 2020 um 14:31:46 Uhr:

rechtswirksam ist immer alles was den Richtlinien entspricht und Unterschrieben wird!

Was für Richtlinien? Verweist Du gleich wieder auf Ebay-Richtlinien, die zunächst mal eine privatrechtliche Nutzungsausgestaltug und mit Sicherheit kein Gesetz sind?

Erst behauptest Du, jeder hätte immer und Überall ein Rücktrittsrecht. Das ist schlicht falsch. Dann zitierst Du Ebay-FAQ, die Du offenbar inhaltlich nicht mal ansatzweise verstehst.

Du hast offenbar so wenig Ahnung von der Materie, dass Du nichtmal die eigene Ahnungslosigkeit bemerkst.

 

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