Rückrufaktion wer trägt die Kosten
Guten Tag liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage zu einer Rückrufaktion meines VW Arteon. Ich habe diesen Ende August in Wolfsburg abgeholt und musste aufgrund eines Defekts von einer EinSpritzdüse ihn im November in die Werkstatt bringen. Jetzt habe ich im Januar
Von VW Post erhalten und wurde gebeten mein Fahrzeug zu einer Rückrufaktion in die Werkstatt zu bringen. Ich habe darauf hin VW angerufen, wer für die Kosten aufkommt, ob ich einen Leihwagen in der Zeit haben könnte, ob mir die Kilometer auf mein Kilometer Leasing aufgerechnet werden die ich Verfahren müsste dadurch und ich als selbstständiger Verdienstausfall bekommen würde.
Als Antwort bei der Servicehotline wurde mir mitgeteilt dass sich bei der Rückruf Aktion mitmachen muss, und ich keinerlei Anspruch auf Leihwagen oder Ersatzansprüche hätte.
Das würden alle Autohersteller so handhaben.
Ich sehe mich hier als Opfer von billigen Materialien und habe mein 5 Monate altes Auto schon einmal für ganze 3 Tage in die Werkstatt stellen müssen.
Ich habe extra Wartung und Verschleiß bei meinem Leasingfahrzeug abgeschlossen und soll kein Leihwagen erhalten.
Ginge es euch auch schon so?
Beste Antwort im Thema
Du hast das Auto bei dem Händler gekauft. Der Händler ist dein Vertragspartner, nicht VW in Wolfsburg. Er ist gewährleistungspflichtig. So einfach würde ich es ihm nicht machen. Wenn du im Laden nen Fernseher von Samsung kaufst und der geht nach 3 Monaten kaputt, kann der Händler auch nicht sagen, flieg nach Südkorea und ärger dich mit Samsung rum. Dein Händler wälzt die ihm unbequeme Arbeit auf dich ab.
20 Antworten
Ich habe mich da jetzt mal kurz reingelesen, aber ich kann daraus trotzdem irgendwie nicht ableiten das mir ein Leihwagen zustehen würde. Vielleicht verstehe ich dieses Beamtendeutsch aber auch nur falsch. Und selbst wenn ich damit bei der Werkstatt versuchen würde zu argumentieren... Ich glaube die Diskussion kann ich mir sparen und besser für 20€ den Leihwagen selber bezahlen (wenn wir denn nur von einem kurzen Aufenthalt reden).
Zitat:
@DieselSeppel schrieb am 21. Februar 2019 um 13:09:55 Uhr:
Zitat:
@toto07 schrieb am 21. Februar 2019 um 09:49:33 Uhr:
Ich bin aber auch immer als Privatkunde in der Werkstatt, vielleicht ist es beim Firmenwagen und je nach Vertrag anders geregelt.
Es handelt sich um gesetzliche Ansprüche, konkret Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB.
Du bist auf dem richtigen Weg. Lediglich die Faulheit hat dich jedoch eingebremst. Es ist ganz einfach. In Analogie zu rtfm gilt rtfl = read the fucking law. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Und wenn man das tut und n bissl googlel, (wenn man es nicht eh schon weiß 😁) kommt man schnell dahinter:
Der § 437 ist eine sogenante Rechtsgrundverweisung. D.h. auch der Tatbestand der folgend benannter Normen muss erfüllt sein.
Konkret kommt ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I 1, 631, 650 BGB (sog. Schadensersatz neben der Leistung) auf Ersatz der Kosten für den Leihwagen in Frage. Der springende Punkt: Nach 280 I 2 muss der Vertragspartner, also der Händler, die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Händler hat nichts gemacht und wusste nichts von dem Mangel.
Nach herrschender Lehre und gängiger Rsp. (zuletzt m.W. in BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13) ist dem Händler das Verhaltens des Herstellers, in Form einer Erfüllungsgehilfenstellung (§ 278 BGB), nicht zurechenbar.
Pflichtverletzung = Ja, Vertretenmüssen = Nein --> Keine Haftung --> Keine Schadensersatzpflicht.
Ein Anspruch aus § 823 BGB gegen den Hersteller käme noch in Frage. Der Schütz aber nicht primäre Vermögensschäden, sondern nur Schäden aus der Verletzung der aufgezählten Rechtsgüter.
Aus § 826 BGB könntest Du es noch gegen den Hersteller probieren. Brauchst aber Vorsatz. Das wirst Du nicht beweisen können.
Das ist übrigens auch Kern des Problems in der ganzen Diesel Skandal Geschichte!
Vertragspartner ist der Händler. Und der kann in der Regel nichts dafür. Daher keine Haftung. So mal laienhaft gesprochen. Den Hersteller kannst Du nur über 826 anpissen, wenn es um reine Vermögensschäden geht. Brauchst aber Vorsatz für diese weitgehendere Haftung.
Jetzt kann jeder selber entscheiden was er aus der Info macht. Versuch macht ja bekanntlich kluch...
Bei der Dieselthematik stellt sich ja die grundsätzliche Frage, ob (nach dem Update) noch ein Mangel vorliegt. Es gibt da ja noch das Problem dies nachzuweisen.
ObOl
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Wieso eigentlich Schadensersatz? Es geht ja zunächst nicht um einen Schaden, sondern einen Mangel.
Und somit um die Haftung bei Sachmängeln... und da ist es doch meiner Erinnerung nach vollkommen unerheblich ob der Händler davon gewusst hat oder gar dafür verantwortlich ist. Er haftet doch zunächst mal immer. Innerhalb der ersten 6 Monate muss er nachweisen dass der Mangel beim Kauf der Ware noch nicht vorhanden war und danach muss es der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
Da die Rückrufaktion ja quasi ohnehin das Eingeständnis ist, dass eine mangelhafte Ware verkauft wurde ist da ja nichts mehr zu beweisen.
Dass die Händler auch bei Garantien gerne auf die Garantiebedingungen und die diversen Ausschlüsse hinweist ist eigentlich irrelevant, da eine Garantie nicht die einem ohnehin zustehende gesetzliche Gewährleistung aushebeln kann. Insbesondere innerhalb der ersten 6 Monate steht man mit der Gewährleistung ggb. dem Händler besser da als mit Garantien. Problem kann bei weit entferntem Händler der Aufwand sein, da ist eine Herstellergarantie evtl. "komfortabler" aber letztlich muss der Händler die entstehenden Aufwendungen im Rahmen das Haftung bei Sachmängeln ja letztlich doch erstatten.
Problem wird sein: Recht haben vs. Recht bekommen. Und Händler die versuchen, schlank davon zu kommen...
Gelöscht.