Rückgabe unbenutztes Motorsteuergerät

Hallo,
ich habe wegen Heizungsprobleme (Ausfall Zusatzheizung für Innenraum beim TDI) mein Fahrzeug in der Werkstatt gehabt, wo man (obwohl das Auslesegerät lediglich einen "fehlenden Massekontakt" auswies) den Fehler in einem defekten Motorsteuergerät fand, welches erneuert werden müsse.
Da bei den jetzigen Temperaturen wohl niemand gern im kalten Fahrzeug sitzt, habe ich - auch wenn die Kosten nicht unerheblich sind - mich im Zuge des Gespräches mit der Werkstatt FÜR eine Reparatur entschieden.
Nachdem ich keine 15 MINUTEN! über die Sache nachgedacht und mich mit meiner besseren Hälfte beraten hatte, haben wir beschlossen, unsere ohnehin geplante Absicht eines Neukaufes zu forcieren und die Reparatur nicht mehr durchzuführen, zumal die Wintertage sich (hoffentlich) wohl eh dem Ende hin zuneigen.
Ich habe ca. 20 Minuten nach dem Gespräch mit der Werkstatt den Auftrag sodann telefonisch storniert.
Als ich das Fahrzeug später abholen wollte, wurde mir gesagt, dass das Steuergerät innerhalb dieser kurzen Zeitspanne bereits bestellt wurde, und eine Stornierung der Bestellung durch die Werkstatt nicht mehr möglich wäre.
Dies verwundert mich angesichts der genannten Zeiten doch sehr, die Werkstatt besteht jedoch auf Abnahme, da bestellte Steuergeräte angeblich nicht mehr storniert werden können, bzw. eine spätere Rücksendung nur unter erheblichen Wertabzug erfolgen könne.
Ich kann es ehrlich gesagt nicht glauben. Hat jemand diesbezüglich bereits Erfahrungen gemacht?

Beste Antwort im Thema

Aus Kundensicht verstehe ich das jetzt so, daß der Händler dadurch, daß er auf der Abnahme des Steuergerätes besteht, dem Kunden signalisieren möchte, daß er an einem weiteren Bestehen der langjährigen Kundenbeziehung beim Neuwagenkauf nicht mehr interessiert ist.

Um die Angelegenheit als Kunde nicht juristisch eskalieren zu lassen, würde ich nun als Kunde das Steuergerät abnehmen und bezahlen, dafür jedoch den Händler in Zukunft beim Neuwagenkauf nicht wieder berücksichtigen und mir außerdem jede weitere Belästigung durch Werbe-Material und -Anrufe verbitten.

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Zitat:

Original geschrieben von innercircle


war bisher eigentlich immer der Meinung, dass auch die Erfüllung eines Vertrages Gegenstand dessen ist...

wenn der händler das steuergerät morgen im lager hat - hast du deinen part des vertrages zu erfüllen ^^

Zitat:

Original geschrieben von innercircle


sorry, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe, war bisher eigentlich immer der Meinung, dass auch die Erfüllung eines Vertrages Gegenstand dessen ist...

Na also, Du hast das Prinzip also doch verstanden! Genau darum geht es nämlich: Die Erfüllung des Vertragsgegenstandes (der Händler liefert die bestellte Ware, der Kunde nimmt diese ab und zahlt).

Deinen Schilderungen nach zu urteilen lässt der Händler nicht den geringsten Zweifel daran aufkommen, dass er seinen Teil der Abmachung erfüllen möchte. Derjenige, der seinen Teil (m.E. rechtswidrig) nicht erfüllen möchte, bist Du. Dürfte vor Gericht wahrscheinlich ein recht zügiges Urteil geben 😁

Aus Kundensicht verstehe ich das jetzt so, daß der Händler dadurch, daß er auf der Abnahme des Steuergerätes besteht, dem Kunden signalisieren möchte, daß er an einem weiteren Bestehen der langjährigen Kundenbeziehung beim Neuwagenkauf nicht mehr interessiert ist.

Um die Angelegenheit als Kunde nicht juristisch eskalieren zu lassen, würde ich nun als Kunde das Steuergerät abnehmen und bezahlen, dafür jedoch den Händler in Zukunft beim Neuwagenkauf nicht wieder berücksichtigen und mir außerdem jede weitere Belästigung durch Werbe-Material und -Anrufe verbitten.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Aus Kundensicht verstehe ich das jetzt so, daß der Händler dadurch, daß er auf der Abnahme des Steuergerätes besteht, dem Kunden signalisieren möchte, daß er an einem weiteren Bestehen der langjährigen Kundenbeziehung beim Neuwagenkauf nicht mehr interessiert ist.

Um die Angelegenheit als Kunde nicht juristisch eskalieren zu lassen, würde ich nun als Kunde das Steuergerät abnehmen und bezahlen, dafür jedoch den Händler in Zukunft beim Neuwagenkauf nicht wieder berücksichtigen und mir außerdem jede weitere Belästigung durch Werbe-Material und -Anrufe verbitten.

Das klingt nach einer formal-juristisch sowie menschlich-emotional sinnvoller und korrekter Vorgehensweise.

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In der VW Werkstatt in welcher ich länger gearbeitet habe wurden teure Teil wie z.B. Steuergeräte über die Produktbetreuung bestellt.
Sollt das Teil nicht gebraucht werden (nach dem testen) konnte man es kostenfrei zurück geben.

Ich wüsste auch nicht das ein Motorsteuergerät schon speziell programmiert in die Werkstatt geliefert wurde, das wird heute im "Fachbetrieb" doch alles Online nach dem Einbau gemacht.

Zitat:

Original geschrieben von Tomy 69


In der VW Werkstatt in welcher ich länger gearbeitet habe wurden teure Teil wie z.B. Steuergeräte über die Produktbetreuung bestellt.
Sollt das Teil nicht gebraucht werden (nach dem testen) konnte man es kostenfrei zurück geben.

Ich wüsste auch nicht das ein Motorsteuergerät schon speziell programmiert in die Werkstatt geliefert wurde, das wird heute im "Fachbetrieb" doch alles Online nach dem Einbau gemacht. 

Frage: Wie lange ist es zeitlich her, dass Du dort gearbeitet hast? Und-kann noch jemand bestätigen, dass die "eigentliche" Abstimmung auf das Fahrzeug erst vor Ort tatsächlich mit dem Einbau erfolgt?
P.S. Werkstatt hat sich noch nicht wieder gemeldet...

Das ist schon ein paar Tage her.

Ruf doch einfach in einem anderen Autohaus an und frag nach wie das mit dem programmieren des Steuergerätes gemacht wird.

Zitat:

Original geschrieben von innercircle


unclesam,
werde ich machen.
Unabhängig möchte ich noch wissen, wenn das Motorsteuergerät (heisst das so?) defekt ist, wird dann der Fehler nicht beim Auslesen festgestellt, also sinngemäß: Steuergerät defekt?
Ich frage deshalb, weil bei mir lediglich die sinngemäße Info "Defekt am Massekabel" erschien und mir dann erklärt wurde: Das Steuergerät für die Zusatzheizung ist defekt... Gibt es da möglicherweise neben dem eigentlichen Motorsteuergerät noch ein zusätzlich Steuergerät nur für die Zusatzheizung? Oder habe ich den Monteur da einfach nicht richtig verstanden...

Also, ich denke, dass du nicht so schnell aufgeben solltest.

Nach meinem Verständnis liegt hier eh´eine Verwechslung deinerseits vor: das Motorsteuergerät regelt das Funktionieren des Motors, das Steuergerät für die Zusatzheizung ist jedoch ein ganz anderes - und sicher auch nicht so teuer wie das Motorsteuergerät.

Als Kunde muss man da ganz genau aufpassen, sonst wird einem was verbaut, was man garnicht braucht.

Übrigens - es ist für die Werkstatt schon ein Unterschied ob z.B. 150 oder 1000 Euro Umsatz gemacht werden.

Im Zweifelsfall würde ich auch noch die Stiftung Warentest befragen.

Gruß,
citro 1.618

Zitat:

Original geschrieben von innercircle


Ordnungsgemäß gelieferte Ware habe ich nicht (bisher jedenfalls nicht)...und damit dürfte ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach § 433 definitiv auch nicht vorliegen...
Mit ist klar, dass 14-tägige Rückgaberechte hier nicht greifen, es sollte von mir auch dahingehend lediglich als eine Aufzählung diverser Rückgabe/Stornierung/Kündigungs- oder wie auch immer Möglichkeiten zu verstehen gewesen sein.

Ein Kaufvertrag zwischen Händler und TE wurde hier doch überhaupt nicht abgeschlossen.

Der Te hat mit dem Händler einen Reparaturvertrag abgeschlossen, also einen Dienstleistungsvertrag und nicht einen Kaufvertrag. Wenn ich Bremsscheiben wechseln lasse, schliesse ich ja auch keinen Kaufvertrag über die Bremsscheiben ab.

Den Reparaturauftrag hat der TE widerrufen. Damit muss er die Kosten ersetzen, die der Werkstatt bis zum Zeitpunkt des Widerrufes des Vertrages entstanden sind. Diese Kosten muss die Werkstatt nachweisen d.h. sie muss Belege für ihre behaupteten Kosten vorlegen.

O.

Nachtrag: Und Werkstatt muss Kosten so gering wie möglich halten.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Ein Kaufvertrag zwischen Händler und TE wurde hier doch überhaupt nicht abgeschlossen.

Der Te hat mit dem Händler einen Reparaturvertrag abgeschlossen, also einen Dienstleistungsvertrag und nicht einen Kaufvertrag. Wenn ich Bremsscheiben wechseln lasse, schliesse ich ja auch keinen Kaufvertrag über die Bremsscheiben ab.

Den Reparaturauftrag hat der TE widerrufen. Damit muss er die Kosten ersetzen, die der Werkstatt bis zum Zeitpunkt des Widerrufes des Vertrages entstanden sind. Diese Kosten muss die Werkstatt nachweisen d.h. sie muss Belege für ihre behaupteten Kosten vorlegen.

O.

Nachtrag: Und Werkstatt muss Kosten so gering wie möglich halten.

Korrektur:

Reparaturvertrag ist kein Dienstleistungsvertrag, sondern ein Werkvertrag.

Dienstleistungsvertrag: Arbeitskraft ist geschuldet
Werkvertrag             : Erfolg ist geschuldet

O.

Zitat:

Original geschrieben von citro1.816


Im Zweifelsfall würde ich auch noch die Stiftung Warentest befragen.

Was soll die denn dazu beitragen?

...die kann evtl. prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Handlungsweise der Werkstatt vorliegen.
Meist stellt sich dann heraus, dass die Werstatt nicht korrekt handelt und den Kunden einschüchtern will um zu ihrem Geld zu kommen.
Allerdings kostet diese Beratung etwas, ca. 15,-- Euro glaub ich.
MfG
citro 1.816

Du bist da auf dem Holzweg.
Erst einmal zum rechtlichen:
Ein Vertrag ist die übereinstimmung zweier Willenserklärungen.
Wenn ihr telefoniert habt und du das so haben wolltest, hat die WE (Willenserklärung) von dir vorgelegen, dass Steuergerät eingebaut haben zu wollen und von ihm, dies tun zu wollen.

Das ist der rechtsgültige Vertrag.
Daraus ergibt sich von ihm die Pflicht, das Steuergerät ein zu bauen und von dir die Pflicht, zu zahlen.

Ein Rücktrittsrecht gibt es hier nicht.
Rücktrittsrechte gibt es nur bei Fernabsatzverträgen, die über Telefon, Internet, Fax, Post, etc. geschehen sind, sowie bei Haustürgeschäften, also AN DEINER HAUSTÜRE, bzw. in deiner Wohnung zu Hause. Davon sind jedoch Kundenspezifische Dinge wie eben so ein Steuergerät, welches extra für dich bestellt wurde, ausgeschlossen. Wenn du per Telefon Scheibenwischerblätter bestellt hättest, die beim Händler im Lager liegen, wäre das etwas anderes.

Du hast hier also kein Rücktrittsrecht.

Zur Praxis:
Wenn die Werkstatt den Kram nun bestellt hat dann läuft die ganze Maschinerie ab. Da kann man nicht mal eben auf STOP oder CANCEL drücken. Darüber hinaus nehmen sämtliche Automobilhersteller elektronische Bauteile auch nicht zurück. Das heist, die Werkstatt auch wenn Vertragswerkstatt hat wahrscheinlich gar keine Chance, das STG zurück zu geben. Da es heut zu Tage für ein und das selbe Auto oft viele verschiedene spezifische Steuergeräte gibt, teilweise 15 Stück beim gleichen Motor die alle etwas anders sind, ist auch verständlich dass sich niemand mehr sowas ins Regal legen will.

Das einzige verwerfliche ist, dass ICH dir das erklären muss, das sollte eigentlich die Werkstatt selber schaffen.

Zitat:

Original geschrieben von Mark-86



Ein Rücktrittsrecht gibt es hier nicht.
Rücktrittsrechte gibt es nur bei Fernabsatzverträgen, die über Telefon, Internet, Fax, Post, etc. geschehen sind, sowie bei Haustürgeschäften, also AN DEINER HAUSTÜRE, bzw. in deiner Wohnung zu Hause. Davon sind jedoch Kundenspezifische Dinge wie eben so ein Steuergerät, welches extra für dich bestellt wurde, ausgeschlossen. Wenn du per Telefon Scheibenwischerblätter bestellt hättest, die beim Händler im Lager liegen, wäre das etwas anderes.

Du hast hier also kein Rücktrittsrecht.

Nicht zutreffend!

Te hat einen Werkvertrag mit dem Autohaus abgeschlossen. Ab Vertragsschluss kann der Auftraggeber diesen jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen bis zur Vollendung des Werkes kündigen.

Das Autohaus hat aber Anspruch auf die Vergütung abzgl. der ersparten Aufwendungen für aufgrund der Kündigung nicht erbrachte Leistungen.

O.

Zitat:

, as Autohaus hat aber Anspruch auf die Vergütung abzgl. der ersparten Aufwendungen für aufgrund der Kündigung nicht erbrachte Leistungen.</blockquote>

So ist es.

Da ein Fahrzeugspezifisches MSTG, aber einen 100% Verlust darstellt....Dazu gibt es auch genügend einschlägige Rechtsprechungen....

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