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Rückgabe unbenutztes Motorsteuergerät

Themenstarteram 1. Februar 2012 um 18:14

Hallo,

ich habe wegen Heizungsprobleme (Ausfall Zusatzheizung für Innenraum beim TDI) mein Fahrzeug in der Werkstatt gehabt, wo man (obwohl das Auslesegerät lediglich einen "fehlenden Massekontakt" auswies) den Fehler in einem defekten Motorsteuergerät fand, welches erneuert werden müsse.

Da bei den jetzigen Temperaturen wohl niemand gern im kalten Fahrzeug sitzt, habe ich - auch wenn die Kosten nicht unerheblich sind - mich im Zuge des Gespräches mit der Werkstatt FÜR eine Reparatur entschieden.

Nachdem ich keine 15 MINUTEN! über die Sache nachgedacht und mich mit meiner besseren Hälfte beraten hatte, haben wir beschlossen, unsere ohnehin geplante Absicht eines Neukaufes zu forcieren und die Reparatur nicht mehr durchzuführen, zumal die Wintertage sich (hoffentlich) wohl eh dem Ende hin zuneigen.

Ich habe ca. 20 Minuten nach dem Gespräch mit der Werkstatt den Auftrag sodann telefonisch storniert.

Als ich das Fahrzeug später abholen wollte, wurde mir gesagt, dass das Steuergerät innerhalb dieser kurzen Zeitspanne bereits bestellt wurde, und eine Stornierung der Bestellung durch die Werkstatt nicht mehr möglich wäre.

Dies verwundert mich angesichts der genannten Zeiten doch sehr, die Werkstatt besteht jedoch auf Abnahme, da bestellte Steuergeräte angeblich nicht mehr storniert werden können, bzw. eine spätere Rücksendung nur unter erheblichen Wertabzug erfolgen könne.

Ich kann es ehrlich gesagt nicht glauben. Hat jemand diesbezüglich bereits Erfahrungen gemacht?

Beste Antwort im Thema

Aus Kundensicht verstehe ich das jetzt so, daß der Händler dadurch, daß er auf der Abnahme des Steuergerätes besteht, dem Kunden signalisieren möchte, daß er an einem weiteren Bestehen der langjährigen Kundenbeziehung beim Neuwagenkauf nicht mehr interessiert ist.

Um die Angelegenheit als Kunde nicht juristisch eskalieren zu lassen, würde ich nun als Kunde das Steuergerät abnehmen und bezahlen, dafür jedoch den Händler in Zukunft beim Neuwagenkauf nicht wieder berücksichtigen und mir außerdem jede weitere Belästigung durch Werbe-Material und -Anrufe verbitten.

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Es gibt in diesem Fall kein Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht.

 

Das der Händler keinen Ton bei der telefonischen Stornierung gesagt hat, steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:

Original geschrieben von wvn

Es gibt in diesem Fall kein Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht.

Das der Händler keinen Ton bei der telefonischen Stornierung gesagt hat, steht auf einem anderen Blatt.

Warum gibt es kein Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht?

Na ja, wenn Du in einen Laden gehst, Dir eine Hose kaufst und Daheim angekommen sagt Deine Freundin/Frau: Sieht unmöglich aus!

 

... dann hast Du auch kein Recht darauf, die Hose zurückzugeben.

Zitat:

Original geschrieben von wvn

Na ja, wenn Du in einen Laden gehst, Dir eine Hose kaufst und Daheim angekommen sagt Deine Freundin/Frau: Sieht unmöglich aus!

... dann hast Du auch kein Recht darauf, die Hose zurückzugeben.

Ich wollte keinen unpassenden Vergleich, sondern eine juristische Begründung für Deine Aussage.

 Pacta sunt servanda ....

 

(Verträge sind einzuhalten)

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von wvn

 Pacta sunt servanda ....

(Verträge sind einzuhalten)

Das hört sich schon qualifizierter an :-)

Auch ich denke, dass die harte Tour des Rechtswegs nicht geeignet ist, weder juristisch noch finanziell.

Deswegen bleiben aus meiner Sicht - wie schon erwähnt - nur (und zwar in dieser Reihenfolge) Kulanz der Kfz-Werkstatt oder Gang zur Kfz-Innung oder Bezahlen der Wiedereinlagerungskosten.

Man könnte es auch auf die diplomatische Tour probieren. Der Händler sollte ja auch ein gewisses Interesse dran haben, dir ein neues Auto zu verkaufen. Bei uns (Nutzfahrzeugbereich) ist es öfter so, das die alten Fahrzeuge dementsprechend zum Neufahrzeug gegengerechnet werden, auch unter Berücksichtigung eventueller Reparaturen. Ob du auf die Art und Weise einen Nutzen aus der Sache hast oder im Endeffekt zuviel draufzahlst, liegt auch am Händler und an deinem Verhandlungsgeschick.

Solltest du natürlich von Haus aus keinen Neuen bei dem Händler kaufen wollen, fällt diese Option natürlich weg.

MfG

Themenstarteram 2. Februar 2012 um 18:43

So, melde mich, wie versprochen.

Rückmeldung von der Werkstatt ist heute nicht! erfolgt, obwohl dieser mir für heute zugesichert war.

Bin mal gespannt, ob dies morgen - passend zum WE - erfolgen wird.

 

Zur Aussage: Verträge sind da, um eingehalten zu werden...

 

Vom Grundsatz her gesehen, sehe ich das genauso, ob das den Vertrag mit meinen Gaslieferanten betrifft, das Abo für die Fernsehzeitung, den Arbeitsvertrag mit meinem Dienstherrn, usw. Selbstverständlich halte ich mich an die vertraglichen Regelungen.

 

Ich will jetzt hier auch gar nicht über die Wirkung oder die Unwirksamkeit von Vertragsverhältnissen nach BGB diskutieren, aber dennoch - und das ist ja nun auch gesetzlich festgeschrieben und nicht von mir erfunden - muss mir eben deswegen die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, von einem Rückgaberecht (beispielsweise nach Fernabgabegesetz) Gebrauch machen zu können, oder aber eine Stornierung einer gerade eben aufgegebenen Bestellung durchführen zu können (Beispiel: Bestellung Amazon o.a.).

 

Insofern empfinde ich die obige Aussage Ü=F (überflüssig und damit falsch)

Zitat:

Original geschrieben von innercircle

und das ist ja nun auch gesetzlich festgeschrieben und nicht von mir erfunden

die stelle im bgb wo steht, das ein händler ordnungsgemäß gelieferte ware - nach zustandekommen des kaufvertrages - zurücknehmen muss, musst du mir mal zeigen!

das fernabsatzgesetz, greift hier im übrigen nicht! aus zwei gründen:

1. war das ein vor-ort-kauf...

2. kundenspezifisch angefertigte teile sind selbst im bgb davon ausgeschlossen...

Themenstarteram 2. Februar 2012 um 19:15

Ordnungsgemäß gelieferte Ware habe ich nicht (bisher jedenfalls nicht)...und damit dürfte ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach § 433 definitiv auch nicht vorliegen...

Mit ist klar, dass 14-tägige Rückgaberechte hier nicht greifen, es sollte von mir auch dahingehend lediglich als eine Aufzählung diverser Rückgabe/Stornierung/Kündigungs- oder wie auch immer Möglichkeiten zu verstehen gewesen sein.

Zitat:

Original geschrieben von innercircle

...und damit dürfte ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach § 433 definitiv auch nicht vorliegen...

na wenn du dich da mal nicht täuschst!

 

Themenstarteram 2. Februar 2012 um 19:27

Solange ich den Artikel nicht habe, täusche ich mich da sicherlich nicht.

Aber mir ist schon bewusst oder schon klar, worauf Du hinaus willst, wenn die Lieferung tatsächlich erfolgt ist...:);)

Zitat:

Original geschrieben von innercircle

Ordnungsgemäß gelieferte Ware habe ich nicht (bisher jedenfalls nicht)...und damit dürfte ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach § 433 definitiv auch nicht vorliegen...

Mit ist klar, dass 14-tägige Rückgaberechte hier nicht greifen, es sollte von mir auch dahingehend lediglich als eine Aufzählung diverser Rückgabe/Stornierung/Kündigungs- oder wie auch immer Möglichkeiten zu verstehen gewesen sein.

... Die aber genau hier nicht greifen.

Für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages dürfte es wohl nicht ausschlaggebend sein, ob die Ware bereits ordnungsgemäß geliefert wurde. Oder glaubst Du, dass Du Dir beim Autohaus ein Auto für 50000 Euro bestellen kannst und einen Tag vor der Auslieferung sagst "och, den nehme ich jetzt doch nicht" mit der Begründung, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen?

Zitat:

Original geschrieben von innercircle

täusche ich mich da sicherlich nicht.

naja...wie du meinst...

ich hab heute mit meinem teiledealer mal den fall durchgequatscht...der meinte, das der händler wenn du ihm quer kommst auch darauf bestehen kann, das du das steuergerät zum vollen preis abkaufst - das der das ding zurücknimmt (auch gegen erstattung der einlagerungskosten) ist reine kulanz auf die du rechtlich keinen anspruch hast!

kaufverträge müssen im übrigen auch nicht schriftlich erfolgen, mündlich - wie deine zusage in der werkstatt - reicht völlig aus, um einen rechtsgültigen und damit verbindlichen kaufvertrag zustande kommen zu lassen...

...und durch den kaufvertrag verpflichtet sich der händler zum liefern und du zum zahlen!

Themenstarteram 2. Februar 2012 um 19:40

sorry, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe, war bisher eigentlich immer der Meinung, dass auch die Erfüllung eines Vertrages Gegenstand dessen ist...

Warten wir (ich) ab, wie mein Händler reagieren wird...

 

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