Rückfahrt nach Ummeldung ohne gültiges Kennzeichen
Hi Leute,
bald werde ich ein neues Krad haben und ich bin mir bei der Ummeldung gerade nicht ganz sicher, was passieren wird.
Wenn ich nun kurz nach dem Kauf mit dem Motorrad zum Straßenverkehrsamt fahre, muss ich ja bei der Ummeldung das Kennzeichen entwerten.
Das Problem ist, dass ich ein Saisonkennzeichen haben werde und damit erst wieder ab März fahren darf.
Also habe ich ein entwertetes Kennzeichen und eins, welches noch nicht gültig ist, wie darf ich jetzt das Krad bewegen?
Ich habe, als ich bei der Versicherung angerufen habe, nachgefragt und die meinten, dass ich mit dem alten Kennzeichen zurückfahren dürfte.
Dies geht aber ziemlich schlecht, wenn es nicht mehr gültig ist...
Wisst ihr, wie genau das ablaufen wird?
Liebe Grüße und vielen Dank für die Antworten
Beste Antwort im Thema
Warum willst Du denn überhaupt mit dem Fahrzeug dahin fahren. Nimm doch ein Auto, oder lasse Dich fahren. Jedenfalls ist eine Rückfahrt mit dem Saisonkennzeichen nicht möglich und das vorherige darfst Du nicht mehr nutzen.
34 Antworten
Mein Nick-Name hat nichts mit meiner Person zu tun, er bezieht sich auf das Avatar.
Saisonkennzeichen dürfen nur, wie es der Name schon sagt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes käme das nicht in Frage. Es sei denn, das Fahrzeug würde innerhalb des Saison-Zeitraumes abgemeldet werden. In diesem Fall dürften die sogenannten Rückfahrten gemacht werden. Da aber der TE bei der Zulassung schon einen ganz anderen Zeitraum wählen will käme eine Rückfahrt überhaupt nicht in Betracht. Das ist dir weiter oben auch schon versucht worden zu erklären. Außerhalb des Saison-Zeitraumes hat das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz. Wenn er sich denn noch dazu entscheiden würde mit dem Fahrzeug zu fahren lege hier ein klarer Verstoß gegen Paragraph 1, Pflichtversicherungsgesetz vor.
Vielleicht erklärt uns Jagjag 23 auch mal , welcher Teufel ihn geritten hat bei so nem Sauwetter mit einem Krad fahren zu wollen.
Ich kann das nicht verstehen? Gibt's wirklich keine öffentlichen dorthin? Kann ja nicht wahr sein. Und wenn es unbedingt ein Zweirad sein muss um dahin zu gelangen: Schwing Dich doch aufs Fahrrad und es gibt keine Probleme mit Erlaubt oder nicht Erlaubt. 🙂
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 21. Dezember 2018 um 14:20:37 Uhr:
Mein Nick-Name hat nichts mit meiner Person zu tun, er bezieht sich auf das Avatar.Saisonkennzeichen dürfen nur, wie es der Name schon sagt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes käme das nicht in Frage. Es sei denn, das Fahrzeug würde innerhalb des Saison-Zeitraumes abgemeldet werden. In diesem Fall dürften die sogenannten Rückfahrten gemacht werden. Da aber der TE bei der Zulassung schon einen ganz anderen Zeitraum wählen will käme eine Rückfahrt überhaupt nicht in Betracht. Das ist dir weiter oben auch schon versucht worden zu erklären. Außerhalb des Saison-Zeitraumes hat das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz. Wenn er sich denn noch dazu entscheiden würde mit dem Fahrzeug zu fahren lege hier ein klarer Verstoß gegen Paragraph 1, Pflichtversicherungsgesetz vor.
Der Hinweis auf deinen Nickname meinte ich auch nicht ernst. Er passte nur so gut. Alles Gute für den wirklich Besten mit der schwarzen Nase. 😉
Aber jetzt frage ich noch einmal dich.
In §9 Abs. 3 Satz 7 steht ausdrücklich:
Zitat:
Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.
Man darf demnach nicht nur bei Fahrten zur Abmeldung (also nachher ohne Stempel) sondern auch bei Rückfahrten nach Abstempelung mit dem Saisonkennzeichen ausdrücklich auch außerhalb des Betriebszeitraums fahren. "Abgestempelt" ("Anbringung der Stempelplakette"😉 wird das Kennzeichen bei der Zulassung. Bei der Abmeldung heißt das "Entfernung der Stempelplakette" und dann fährt man mit einem "ungestempelten Kennzeichen" (§ 10 Abs. 4 FZV).
Welchen Betriebszeitraum er wählt ist für eine Rückfahrt außerhalb des Betriebszeitraums doch völlig gleich.
Warum trifft § 9 Abs. 3 Satz 7 FZV auf den TE nicht zu?
Grüße vom Ostelch
Nö
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Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 21. Dezember 2018 um 14:27:00 Uhr:
Vielleicht erklärt uns Jagjag 23 auch mal , welcher Teufel ihn geritten hat bei so nem Sauwetter mit einem Krad fahren zu wollen.
Ich kann das nicht verstehen?
...
...dann guck dir erstmal die hier (klick) an.
Da kriegste schon immer wieder mal das Bibbern, wennst hier quasi an einer der Anreise-Einflugschneisen so manchen Motorradfahrer Ende Januar / Anfang Februar dick eingepackt auf Autobahn / Landstraßen fahren siehst - alles Verrückte. 😁😁😁
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 21. Dezember 2018 um 17:55:03 Uhr:
Nö
"Nö" ist keine passende Antwort auf eine Warum-Frage. 😉 Ich meine das ernst. Wie kommst du darauf, dass die Fahrt nicht erlaubt wäre?
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 17:59:18 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 21. Dezember 2018 um 17:55:03 Uhr:
Nö"Nö" ...
Link wegen Beitragsregel 7 gelöscht Moorteufelchen MT-Moderation
Ich wünsche Dir und Deiner Familie auch schöne Weihnachten
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:27:18 Uhr:
Weil es keine Rückfahrt nach Entfernung einer Stempelplakette ist...auf dem zugeteilten (Saison-)Kennzeichen wird nichts entfernt...
§9(3) Satz 7 erweitert aber doch die Anwendbarkeit von §10(4) auf genau die zwei Fälle, in denen das Kennzeichen nicht ungestempelt ist, man aber ansonsten trotzdem nicht fahren dürfte:
Die Fahrt zur Abmeldung außerhalb der Saison und die Rückfahrt nach der Zulassung außerhalb der Saison. Jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Fahrten von der (einer) Versicherung erfasst sind (womit ich mich nicht auskenne, weswegen ich dazu nichts sage).
In diesen beiden Fällen gelten für das Saisonkennzeichen mit Stempel (aber außerhalb der Saison) die Regeln für ungestempelte Kennzeichen.
Gelöscht
Zitat:
@hk_do schrieb am 21. Dezember 2018 um 23:09:06 Uhr:
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:27:18 Uhr:
Weil es keine Rückfahrt nach Entfernung einer Stempelplakette ist...auf dem zugeteilten (Saison-)Kennzeichen wird nichts entfernt...§9(3) Satz 7 erweitert aber doch die Anwendbarkeit von §10(4) auf genau die zwei Fälle, in denen das Kennzeichen nicht ungestempelt ist, man aber ansonsten trotzdem nicht fahren dürfte:
Die Fahrt zur Abmeldung außerhalb der Saison und die Rückfahrt nach der Zulassung außerhalb der Saison. Jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Fahrten von der (einer) Versicherung erfasst sind (womit ich mich nicht auskenne, weswegen ich dazu nichts sage).
In diesen beiden Fällen gelten für das Saisonkennzeichen mit Stempel (aber außerhalb der Saison) die Regeln für ungestempelte Kennzeichen.
So verstehe ich das auch. Aber leider gibt es von denen, die anderer Meinung sind keine konkrete Begründung anhand des Gesetzestextes, sondern nur launige Bemerkungen.
Grüße vom Ostelch
Wenn das KZ vom Vorbesitzer ordnungsgemäß angemeldet war darfst Du bis 24 Uhr (0 Uhr) damit noch fahren. solange läuft die Zulassung noch weil bei den Ämtern erst über Nacht das Update vom Tag durchläuft.
Ich hab so hier in meinem Bezirk schon mehrmals Autos gekauft (Privat)
Ruf bei deinem Landratsamt / Zulassung an...die können es Dir genau sagen.
Zitat:
@Assrael schrieb am 23. Dez. 2018 um 18:49:46 Uhr:
Wenn das KZ vom Vorbesitzer ordnungsgemäß angemeldet war darfst Du bis 24 Uhr (0 Uhr) damit noch fahren. solange läuft die Zulassung noch weil bei den Ämtern erst über Nacht das Update vom Tag durchläuft.
Heißt im Umkehrschluss, dass ich mit einem neu angemeldeten FZ erst ab 0 Uhr des Folgetages fahren darf?
Zitat:
@Assrael schrieb am 23. Dezember 2018 um 18:49:46 Uhr:
Wenn das KZ vom Vorbesitzer ordnungsgemäß angemeldet war darfst Du bis 24 Uhr (0 Uhr) damit noch fahren. solange läuft die Zulassung noch weil bei den Ämtern erst über Nacht das Update vom Tag durchläuft.Ich hab so hier in meinem Bezirk schon mehrmals Autos gekauft (Privat)
Diese Antwort passt a) null zum Thema und ist b) in mehreren Teilen falsch. Was veranlasst jemanden eigentlich dazu, bei irgendwelchen Themen zu schreiben, bei denen man sich nicht auskennt? Ich mein, keiner muss sich überall auskennen und es ist ja auch nicht schlimm, wenn man manche Dinge nicht weiß...deswegen erkläre ich ja hier auch niemanden, wie er die Bremsen an einem Bus repariert, einfach weil ich mich nicht auskenne...aber vielleicht sollte ich das in Zukunft einfach ändern 🙄