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Rückfahrt nach Ummeldung ohne gültiges Kennzeichen

Themenstarteram 20. Dezember 2018 um 18:38

Hi Leute,

bald werde ich ein neues Krad haben und ich bin mir bei der Ummeldung gerade nicht ganz sicher, was passieren wird.

Wenn ich nun kurz nach dem Kauf mit dem Motorrad zum Straßenverkehrsamt fahre, muss ich ja bei der Ummeldung das Kennzeichen entwerten.

Das Problem ist, dass ich ein Saisonkennzeichen haben werde und damit erst wieder ab März fahren darf.

Also habe ich ein entwertetes Kennzeichen und eins, welches noch nicht gültig ist, wie darf ich jetzt das Krad bewegen?

Ich habe, als ich bei der Versicherung angerufen habe, nachgefragt und die meinten, dass ich mit dem alten Kennzeichen zurückfahren dürfte.

Dies geht aber ziemlich schlecht, wenn es nicht mehr gültig ist...

Wisst ihr, wie genau das ablaufen wird?

Liebe Grüße und vielen Dank für die Antworten

Beste Antwort im Thema

Warum willst Du denn überhaupt mit dem Fahrzeug dahin fahren. Nimm doch ein Auto, oder lasse Dich fahren. Jedenfalls ist eine Rückfahrt mit dem Saisonkennzeichen nicht möglich und das vorherige darfst Du nicht mehr nutzen.

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Warum willst Du denn überhaupt mit dem Fahrzeug dahin fahren. Nimm doch ein Auto, oder lasse Dich fahren. Jedenfalls ist eine Rückfahrt mit dem Saisonkennzeichen nicht möglich und das vorherige darfst Du nicht mehr nutzen.

Solange das fahrzeug noch versichert ist, darf man bis 23:59 fahren.

Meines wissens darf die Fahrt aber nur nach Hause, zum Schrottplatz, oder zu einem Autohändler erfolgen. Da es sich aber um eine von diesen fahrten handelt, und die versicherrung auch das OK gibt, kann es durchgeführt werden. Sollte jemand andere Infos haben, dürftest du eventuell noch mehr.

Das Kennzeichen ist (teilweise) noch gültig, es hat nur keine Sigel mehr.

Die Aussage der Versicherung ist richtig. Du darfst mit dem entwerteten Kennzeichen am selben Tag noch direkt wieder nach Hause fahren.

Das Problem ist ja wohl, das dem Fahrzeug dann schon ein neues Kennzeichen zugeteilt ist.

Dann darf eigentlich das alte nicht mehr verwendet werden.

Würde ich aber einfach machen.

In Verbindung mit der Abmeldebescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen sollte ausreichen.

Von den neuen Kennzeichen einfach nicht reden.

Versicherungsschutz ist ja gegeben bis 24:00 Uhr.

Moorteufelchen

...gucken wir doch einfach wieder einmal in die Primärquelle, ergo in diesem Fall die Fahrzeug - Zulassungsverordnung - FZV:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1)...

(2)...

(3)...

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5)...

(6)...

...

Es dürfen also sämtliche Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen durchgeführt werden insofern die Fahrten...

1. von der Haftpflichversicherung gedeckt sind - was ja eigentlich logisch ist um andere Verkehrsteilnehmer, Bürger, etc. gegen mögliche Schäden abzusichern / zu schützen.

und

2. muß das Fahrzeug ein eindeutiges Indentifizierungsmerkmal sprich amtl. Kennzeichen haben... also bei Fahrten, die im Zusammenhang stehen ein Kennzeichen, das vorab von der Zulassungsstelle zugeteilt wurde oder bei Fahrten im Zusammenhang mit einer Abmeldung die entstempelten zum Fahrzeug zugehörigen Kennzeichen.

3. Bei Saisonkennzeichen würde ich jetzt zur Sicherheit noch reininterpretieren, dass die Fahrten während der laufenden / gültigen Saison stattfinden, also nicht außerhalb der Saison, wenn die Zulassung ruht... und demnach in dem Zeitraum auch nur eine Ruheversicherung und keine (volle) Haftplichtversicherung vorhanden ist.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 20. Dezember 2018 um 19:51:14 Uhr:

Die Aussage der Versicherung ist richtig. Du darfst mit dem entwerteten Kennzeichen am selben Tag noch direkt wieder nach Hause fahren.

Das ist doch Quark. Dem Fahrzeug wurde doch im Rahmen der Ummeldung auf den TE ein neues Kennzeichen zugeteilt. Das neue Kennzeichen kann er aber ebenfalls nicht nutzen, da Betriebszeitraum nicht gegeben.

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 20. Dezember 2018 um 19:55:26 Uhr:

Das Problem ist ja wohl, das dem Fahrzeug dann schon ein neues Kennzeichen zugeteilt ist.

Dann darf eigentlich das alte nicht mehr verwendet werden.

Würde ich aber einfach machen.

In Verbindung mit der Abmeldebescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen sollte ausreichen.

Von den neuen Kennzeichen einfach nicht reden.

Es gibt keine Abmeldebescheinigung. Einmal, weil es sie seit Jahren gar nicht mehr gibt und zweitens, weil das Fahrzeug ja gar nicht abgemeldet wird. Und der Rest deines „Tipps“ geht schwer in Richtung Kennzeichenmißbrauch...

Was hier für Ratschläge und Aussagen kommen, es ist echt manchmal unfassbar...und ein Fall des § 10 Abs. 4 FZV liegt hier auch nicht vor, nächster falscher Tipp...

@TE: ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, warum du unbedingt mit dem Motorrad da hin fahren willst. Nimm doch einfach die Papiere und das bisherige Kennzeichen mit und gelange anders dorthin, das ist doch viel einfacher...

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 20. Dezember 2018 um 19:55:26 Uhr:

Das Problem ist ja wohl, das dem Fahrzeug dann schon ein neues Kennzeichen zugeteilt ist.

Dann darf eigentlich das alte nicht mehr verwendet werden.

Würde ich aber einfach machen.

In Verbindung mit der Abmeldebescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen sollte ausreichen.

Von den neuen Kennzeichen einfach nicht reden.

Versicherungsschutz ist ja gegeben bis 24:00 Uhr.

Moorteufelchen

Es muss sich um sogenannte Rückfahrten handeln, die durchaus mit Unterberechung sein können. Die Fahrten müssen bis 24.00 h abgeschlossen sein und die Zustimmung der Versicherung ist zwingend erforderlich. Bei diesen Fahrten müssen die entsiegelten Kennzeichen angebracht sein.

Gleichzeitig können die Kennzeichen (ein zweiter Satz) für eine neue Zulassung verwendet werden. Die Zulassungen sind jederzeit nachvollziehbar für die Ordnungsbehörden / KBA. Alle Datensätze sind dort gespeichert und bleiben das auch für 8 Jahre.

Voraussetzung 2 unterschiedliche Fahrzeuge und nicht wie der TE ein und das selbe Fahrzeug.

Die Lösung steht in §9(3) Satz 7:

"Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4."

Wenn die Versicherung diese Fahrt umfasst, darf also die Rückfahrt nach der Zulassung mit dem Saisonkennzeichen erfolgen. Insofern ist der Hinweis auf §10(4) so ganz falsch nicht, aber für sich auch nur die halbe Wahrheit ;)

Lies den Beitrag richtig. Er möchte mit den neuen Kennzeichen außerhalb des Saisonzeitraums zurückfahren. Das ist so nicht erlaubt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2018 um 08:35:15 Uhr:

Lies den Beitrag richtig. Er möchte mit den neuen Kennzeichen außerhalb des Saisonzeitraums zurückfahren. Das ist so nicht erlaubt.

Wieso nicht?

In §9 Abs. 3 Satz 7 steht, wie hk_do schon schrieb:

Zitat:

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.

Und der besagt:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Warum sollte der TE also nicht mit dem gestempelten Saisonkennzeichen auch außerhalb des Betriebszeitraums nach der Zulassung nachhause fahren dürfen?

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2018 um 08:35:15 Uhr:

Lies den Beitrag richtig. Er möchte mit den neuen Kennzeichen außerhalb des Saisonzeitraums zurückfahren. Das ist so nicht erlaubt.

Wieso nicht?

In §9 Abs. 3 Satz 7 steht, wie hk_do schon schrieb:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

Zitat:

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.

Und der besagt:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Warum sollte der TE also nicht mit dem gestempelten Saisonkennzeichen auch außerhalb des Betriebszeitraums nach der Zulassung nachhause fahren dürfen?

Grüße vom Ostelch

Weil es keine Rückfahrt nach Entfernung einer Stempelplakette ist...auf dem zugeteilten (Saison-)Kennzeichen wird nichts entfernt...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:27:18 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

 

Wieso nicht?

In §9 Abs. 3 Satz 7 steht, wie hk_do schon schrieb:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:27:18 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

 

Und der besagt:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:27:18 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Dezember 2018 um 10:06:50 Uhr:

 

Warum sollte der TE also nicht mit dem gestempelten Saisonkennzeichen auch außerhalb des Betriebszeitraums nach der Zulassung nachhause fahren dürfen?

Grüße vom Ostelch

Weil es keine Rückfahrt nach Entfernung einer Stempelplakette ist...auf dem zugeteilten (Saison-)Kennzeichen wird nichts entfernt...

Er kann doch das Krad nach Kauf ummelden und auch mit dem abgestempelten Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums nachhause fahren?

Dann gilt doch wohl § 9 Abs. 3 Satz 7 FZV, wo das ausdrücklich beschrieben ist:

Zitat:

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.

Das gestempelte Saisonkenzeichen ist dann wie ein ungestempeltes Kennzeichen nach § 10 Abs. 4 zu behandeln. Damit darf er noch nachhause fahren bis 0 Uhr des Tages. Warum solte das nich tmöglich sein?

Grüße vom Ostelch

Man könnte heulen.......

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 21. Dezember 2018 um 12:00:17 Uhr:

Man könnte heulen.......

Könnte man. Aber warum? Lass uns an deiner Weisheit teilhaben. Du bist doch sicher nicht zufällig derbeste. ;)

Grüße vom Ostelch

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