Rote Ampel umfahren - verboten?

Hallo,

gerade eben wurde ich von Polizei angehalten. Laut Polizei bin ich über rot gefahren und ich bekomme demnächst Post.

An der Kreuzung ist ein Ampel. Für 90 grad rechts und links abbiegen gedacht.
Rechts vor der Ampel ist noch eine Straße.
Ich habe die Rechte Straße genommen und bin dann direkt die andere Straße rein gefahren damit ich die rote Ampel umfahre.
Leider hatte ich Pech gehabt und Polizei hat mich erwischt.

Ist es wirklich verboten was ich gemacht habe?
Ich mein, ich bin ja nicht über rot gefahren, da der Ampel nicht für diese Straße zuständig ist.

Damit ihr besser versteht, habe ich eine Skizze gemacht.

Beste Antwort im Thema

TE, entschuldige bitte.

Aber wenn du tatsächlich glaubst, dass hier irgend etwas zu fragen wäre, dann solltest du dich lieber nicht hinters Lenkrad setzen! Ich muss es so hart sagen.

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Zitat:

@birscherl schrieb am 24. Februar 2017 um 06:45:17 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Februar 2017 um 00:21:31 Uhr:


… Das ist eher vergleichbar mit einem VT, der bei Grün für Geradeaus und Rot für Links erst auf der Geradeausspur weiterfährt und dann doch überraschend links abbiegt. (Entscheidung: Rotlichtverstoß) …

Gerade damit hat dieser Fall ja nichts zu tun, weil der TE eben nicht in den geschützten Bereich eingefahren ist. Bei der von dir geschilderten Geradeausspur, von der man links abbiegt, wurde der geschützte Bereich verletzt. Und nur darauf kommt es an.

Das gilt hier aber auch. Schau dir das Urteil zu dem Tankstellen-Abkürzer an. Da steht auch drin, wo der "geschützte Bereich" auf hört und dass zB der Kreuzungsereich 10-15 Meter um die Ampel herum sehr wohl dazugehört. Wenn ich auf ein Privatgrundstück fahre, verlasse ich den geschützten Bereich, klar. Aber solange ich auf der Straße bleibe, tue ich das nicht - es sei denn, ich entferne mich erstmal weit genug von der Ampel. Das sieht in diesem Fall aber nicht so aus.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. Februar 2017 um 08:28:41 Uhr:


@ Legal wäre das Rechtsabbiegen mit anschließender 180° Wendung und nachfolgendem Rechtsabbiegen.

Grundsätzlich ja, aber in diesem Fall wohl nicht, da es sich, wenn mich nicht alles täuscht, um eine Einbahnstraße handelt.

Ich möchte es gerne mal ein wenig zerkleinern. Dafür habe ich die Kreuzung mir mal etwas, aus der Luft, angeschaut (s. Grafik). Mir ist es egal, welches Vergehen da nachher gebastelt wird, ob Rotlicht, Wenden, Verkehrt zur Einbahnstraße oder grundsätzliche Unfähigkeit. 😉

1. Der TE will die grüne Linie gefahren sein.

2. Dafür gibt es am Anfang der Kreuzung einen Rechtsabbiegerpfeil. Warum hier jemand die STVO zitiert und ich das Zitat in dieser nicht finden kann, weiß ich nicht. Zum Pfeil gibt es jedenfalls eine Vorschrift. Lade ich gerne noch hoch, da steht auf jeden Fall zu diesem Pfeil "Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind." Die Grafik in der STVO macht klar, dass es sich auch um eien Pfeil auf der Fahrbahn handeln kann.

3. Er ist dann in eine Straße eingebogen, die anscheinend einen Einbahnstraße ist, aus der man aber noch aus der Tankstelle ausfahren kann - hier wenige Meter entgegen der Einbahnstraße um dann direkt nach rechts ohne in die folgende Kreuzung einzugreifen wegfahren kann.

4. Diese Einbahnstraße hat - wahrscheinlich wegen der Ausfahrt der Tankstelle, eine lange durchgezogene Linie. Diese endet hinter der Tankstellenausfahrt.

5. Mit seiner Fahrt wird er nicht in den geschützten Bereich der Hauptkreuzung einfahren. Aber es gibt da die Tankstellenausfahrt!

Für mich ergibt sich:
A. Er hat gegen den Rechtsabbiegerpfeil verstoßen, und
B. ist über die durchgezogene Linie gefahren und hat dabei die Tanklstellenausfahrt gefährdet oder
C. er hat in der Einbahnstraße hinter der durchgezogenen Linie gewendet und ist dann verkehrt zur Einbahnstraße gefahren.
D. In allen Fällen hat er für mich in den geschützten Bereich der Tankstellenausfahrt eingegriffen. Aufgrund der Einbahnstraßensituation muss der ausfahrende Verkehr der Tankstelle dort nicht mit kreuzendem Verkehr rechnen.

Worauf man sich dann verständigt - Rotlicht, Falsch Abbiegen, Einbahnstraße falsche Richtung, ist evtl. Tagesform der Rechtspflege oder Abwägung des Strafmasses.

Pfeile-stvo
Pforzheim

ich kann Deine Analyse nachvollziehen bis auf diese Schlussfolgerung:

Zitat:

@StefanLi schrieb am 24. Februar 2017 um 10:08:29 Uhr:


Worauf man sich dann verständigt - Rotlicht, Falsch Abbiegen, Einbahnstraße falsche Richtung, ist evtl. Tagesform der Rechtspflege oder Abwägung des Strafmasses.

mit Verständigen hat es nichts zu tun und einen Rotlichtverstoß schließt Du ja selber aus. Die anderen Verstöße hat er - tateinheitlich - begangen.

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Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 24. Februar 2017 um 08:42:30 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. Februar 2017 um 08:28:41 Uhr:


[usermention id=4000010]
...Die Fahrbahnquerung erfolgt hier noch innerhalb des Kreuzungsbereiches, weil Du dich dort in der Abbiegespur dieser Kreuzung bewegst. Meiner Ansicht nach verletzt Du dabei auch den geschützten Bereich der Ampel, die sich links von deiner Hauptfahrrichtung befindet. Für mich ist das ein Rotlichtverstoß.

soso,
also muss nach deiner Logik dann jeder VT, der an der Kreuzung auf der Abbiegespur rechts abbiegen will warten, bis die Ampel grün zeigt. Um das Grünlicht zu erkennen, muss er dann ggf. aus dem Auto austeigen, weil er, an der Abbiegestelle stehend, ja schlecht die Ampel erkennen kann...

Nein, muss er nicht, da die rote Ampel ja ausdrücklich nur für den Geradeausfahrer gilt. Wer rechts abbiegt, muss an der Stelle nur Vorfahrt achten (bzw je nach Beschilderung zunächst anhalten). Verboten ist lediglich, erst rechts abzubiegen und dann noch innerhalb der Kreuzing links abzubiegen und damit die rote Ampel auszutricksen.

Die Situation ist ja auch nicht so sehr anders als die Situation, wenn der Rechtsabbieger nicht ein Vorfahrt-Achten-Schild hätte, sondern seine eigene, grüne Ampel. In diesem Fall wäre indes kein Mensch auf die Idee gekommen, an dieser Stelle die rote Ampel auszutricksen sei kein Rotlichtverstoß.

@StefanLi,

der "geschütze Bereich" geht noch etwas weiter, als du das eingezeichnet hast.

Zitat:

1.Im Grundsatz noch zutreffend ist der Ansatz des Amtsgerichts, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage einen Rotlichtverstoß darstellen kann. Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung durch Grünlicht der Signalanlage freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63;
OLG Düsseldorf NZV 1993, 243; OLG Hamm , Beschl. v. 25.01.2006 - 1 SsOWi 223/05 -[...]; OLG Hamm
, Beschl. v. 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 - [...]). Auch der Bereich in einer Entfernung von 10 -15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich

Quelle: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2219.htm

Von diesen Ausführungen ausgehend, habe ich erhebliche Zweifel, dass der TE tatsächlich den "geschützten Bereich" der Kreuzung verlassen hat. Meiner Meinung nach hat er das ganz klar nicht, und es handelt sich somit sehr wohl um einen Rotlichtverstoß.

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Februar 2017 um 10:20:44 Uhr:



...
Von diesen Ausführungen ausgehend, habe ich erhebliche Zweifel, dass der TE tatsächlich den "geschützten Bereich" der Kreuzung verlassen hat. Meiner Meinung nach hat er das ganz klar nicht, und es handelt sich somit sehr wohl um einen Rotlichtverstoß.

Nach meiner unerheblichen und rechtlich nicht fundierten Meinung nach gehört zu einem Rotlichtverstoß, dass ich ein Rotlich hätte beachten müssen und es einfach überfahren habe.

Wenn ich, wie an dieser Kreuzungssituation, eine separate Rechtsabbiegespur habe, dann sind sich hier doch alle einig, dass man dort, auch bei Rot, durchaus unter Beachtung der Vorfahrt des Querverkehrs, rechts abbiegen darf. Das Rotlicht gilt hier also explizit nicht. Ich kann von dort, das ist jetzt meine Vermutung, nicht einmal die Lichtzeichen der Ampelanlage vernünftig erkennen.

Der von euch zitierte "geschützte" Bereich hat eine völlig andere Bedeutung und ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Ich kann kein Rotlicht überfahren haben, wenn es für mich nicht gilt. Ist doch eigentlich einfach. Alles, was der TE danach gemacht hat, könnte sehr wohl sanktioniert werden, da lasse ich mich nicht zu aus, weil ich die Fahrbahnmarkierungen usw. nicht richtig erkennen kann.

der geschützte Bereich umfasst Parkstreifen, Rad- und Fußwege. Um die geht es hier aber nicht. Er umfasst auch den Bereich hinter der Kreuzung. Um den geht es hier auch nicht. Stell Dir mal den freilaufenden Rechtsabbieger mit einer eigenen Ampel vor. Wenn die grün ist und die Geradeausampel rot, dann ist es ja auch kein Rotlichtverstoß.

Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass der Bereich des Rechtsabbiegers geschützt ist, hätte er ihn ja schützen können. Es ist aber gängige Praxis, dass genau solche Rechtsabbiegerstreifen von der Ampel eben nicht erfasst sind. Und damit gehören sie auch nicht zum geschützten Bereich.

Nun gut, wir werden sehen. Zumindest falls der TE Einspruch erhebt.

Dass der Vorwurf zunächst auf Rotlichtverstoß lauten wird und nicht nur auf falsches Abbiegen, davon gehe ich einfach mal aus, denn alle anderen hier diskutierten Verstöße sind ja nicht punktebewährt, da hätte die Polizei dem TE die Verwarnung sofort mitgeben können.

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Februar 2017 um 22:34:51 Uhr:


Da seh ich einen Richtungspfeil auf der Fahrbahn, der die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der nächsten Kreuzung vorgibt, also nach rechts. Man könnte dir eventuell dieses Nichtbeachten vorwerfen, aber bei einem Rotlichtverstoß tu ich mir echt schwer, das würde ich klären lassen.

Da ist aber noch ein weiterer Richtungspfeil auf der Fahrbahn vorhanden, welcher nach "links" zeigt und sich vor der Ampel befindet, welche für den TE "rot" leuchtete.

Für mich ist die Situation für den TE klar.
Er hat "vorsätzlich" eine rote Ampel umfahren und ist in den Kreuzungsbereich, wo der Querverkehr in diesem Moment grün hatte, eingefahren bzw. diesen sogar überfahren.
Ich würde dem TE dringlichst raten zum Tatvorwurf nichts weiter mehr auszusagen.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 24. Februar 2017 um 10:30:20 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Februar 2017 um 10:20:44 Uhr:



...
Von diesen Ausführungen ausgehend, habe ich erhebliche Zweifel, dass der TE tatsächlich den "geschützten Bereich" der Kreuzung verlassen hat. Meiner Meinung nach hat er das ganz klar nicht, und es handelt sich somit sehr wohl um einen Rotlichtverstoß.

Nach meiner unerheblichen und rechtlich nicht fundierten Meinung nach gehört zu einem Rotlichtverstoß, dass ich ein Rotlich hätte beachten müssen und es einfach überfahren habe.

Wenn ich, wie an dieser Kreuzungssituation, eine separate Rechtsabbiegespur habe, dann sind sich hier doch alle einig, dass man dort, auch bei Rot, durchaus unter Beachtung der Vorfahrt des Querverkehrs, rechts abbiegen darf. Das Rotlicht gilt hier also explizit nicht. Ich kann von dort, das ist jetzt meine Vermutung, nicht einmal die Lichtzeichen der Ampelanlage vernünftig erkennen.

Der von euch zitierte "geschützte" Bereich hat eine völlig andere Bedeutung und ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Ich kann kein Rotlicht überfahren haben, wenn es für mich nicht gilt. Ist doch eigentlich einfach. Alles, was der TE danach gemacht hat, könnte sehr wohl sanktioniert werden, da lasse ich mich nicht zu aus, weil ich die Fahrbahnmarkierungen usw. nicht richtig erkennen kann.

Das ist bis auf zwei Kleinigkeiten richtig. Es hätte für den TE (so unterstellen wir mal) das Rotlicht gegolten, wenn er die Absicht hatte geradeaus und dann rechts zu fahren. Er hat sich nur versehentlich auf die Rechtsabbiegerspur begeben oder hat dies absichtlich zur Umgehung des Rotlichts gemacht. Das Rotlicht hat die Aufgabe die Kreuzung zu schützen (geschützter Bereich) und es gilt für alle, die diese Kreuzung nutzen und dabei die angezeigte Fahrtrichtung einschlagen (wollen).

Wer jetzt also absichtlich oder aus Dusseligkeit das Rotlicht nicht sehen kann, weil er falsch steht, aber tatsächlich die Fahrtrichtung des Rotlichts nutzen möchte und dabei (darauf kommt es im Tankstellenurteil an) den geschützten Bereich befährt/gefährdet, der hat ein Rotlichtverstoß.

@CV626 Das mag sein, ist sicher noch etwas mehr Auslegungssache - ich wollte die Diskussion deshalb auch ohne die abschließende Begründung. Es könnte also auch noch ein Rotlichtvergehen sein.

Die praktische Frage für den TE ist ja, womit die Ordnungsmacht - also welches Verfahren wegen welchen Verstosses - jetzt auf ihn zukommt. Dabei ist sicher ausschlaggebend, was die Hüter vor Ort festgestellt haben und was die nachfolgende Sachbearbeitung daraus macht. Ungern ist diese Diskussion zu führen, schön ist der theoretische Teil - nämlich was käme in Frage und was nicht.

Fazit: Er hat eine Menge falsch gemacht und wenn das mit "Lessons learned for 100 €" geht, soll er zufrieden sein. 😉😉

Zitat:

@Geisslein schrieb am 24. Februar 2017 um 10:38:00 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Februar 2017 um 22:34:51 Uhr:


Da seh ich einen Richtungspfeil auf der Fahrbahn, der die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der nächsten Kreuzung vorgibt, also nach rechts. Man könnte dir eventuell dieses Nichtbeachten vorwerfen, aber bei einem Rotlichtverstoß tu ich mir echt schwer, das würde ich klären lassen.

Da ist aber noch ein weiterer Richtungspfeil auf der Fahrbahn vorhanden, welcher nach "links" zeigt und sich vor der Ampel befindet, welche für den TE "rot" leuchtete.

Für mich ist die Situation für den TE klar.
Er hat "vorsätzlich" eine rote Ampel umfahren und ist in den Kreuzungsbereich, wo der Querverkehr in diesem Moment grün hatte, eingefahren bzw. diesen sogar überfahren.
Ich würde dem TE dringlichst raten zum Tatvorwurf nichts weiter mehr auszusagen.

Das hatte ich mir auch überlegt, aber den Pfeil konnte ich nicht wirklich so gut sehen. Und die Navisoftware sagt mir, dass ich von der Tunnelstraße nach rechts in die Luisenstraße - also so wie der TE eiegentlich will - darf. Deshalb habe ich das verworfen. Der Schmutz auf der Straße - bei Bing noch besser zu sehen, spricht aber dafür, dass der Weg nicht oft gefahren wird. Hintergrund unklar!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 24. Februar 2017 um 10:38:00 Uhr:


[...] Er hat "vorsätzlich" eine rote Ampel umfahren [...]

Wie schon gesagt, diesen Tatbestand gibt es seit 2013 nicht mehr, es geht hier "nur" um einen Rotlichtverstoß.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. Februar 2017 um 22:28:33 Uhr:


100% so wie birscherl sagt. Wenn das ein freilaufender Rechtsabbieger ist, der von der Ampel nicht erfasst wird, dann hast Du den geschützten Bereich gar nicht tangiert und damit auch keinen Rotlichtverstoß begangen. Dann war vielleicht das linksabbiegen danach verboten, aber das ist eine wesentlich günstigere Owi.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen kannst Du auch ohne Anwalt.

Wenn ich dem grün eingezeichneten Fahrverlauf, welcher der TE auf dem Bild eingezeichnet hat, folge, so ist das ein ganz klarer Fall von "Umfahren einer roten Ampel".
Das hat nichts mit dem Verlassen eines geschützten Bereiches zu tun, da der TE mit dem linksabbiegen, wo Er eigentlich nur rechts hätte abbiegen dürfen, erneut in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Ein ganz klarer Rotlichtverstoß, welcher noch mit Vorsatz begangen wurde.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 24. Februar 2017 um 09:50:21 Uhr:



Zitat:

@ulli57 schrieb am 23. Februar 2017 um 22:49:16 Uhr:


[...] Wie kann man für so ne kindische Antwort noch Daumen bekommen ? [...]

Ein @Erwachsener gibt keine kindische Antwort😁

Danke für die Blumen. 😎

Egal ob Rotlichverstoß oder "nur" unberechtigte Nutzung von Fahrspuren, die reine Idee, so etwas zu tun, also an der Stelle die Abbiegespuren zum Umfahren der Ampeln zu missbrauchen, ist ein so unreife "Checker-Schlauheit", dass sich für mich schon die Frage stellt, ob der TE hinter ein Lenkrad gehört.

Wie bereits im zweiten Kommentar geschrieben.

Ich sehe keine Möglichkeit, wie so etwas entschuldigt oder gerechtfertigt werden kann. Und dass der Kollege sofort rausgezogen wurde, ist in dem Sinne ein Glücksfall, der hoffentlich auf Dauer eine erzieherische Wirkung entfaltet.

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