Rost während des Leasings, Probleme bei Rückgabe?
Hallo, habe meinen Phaeton seit 1 Jahr im 1%-Leasing (BJ: 1/13). Nun sind mir mehrere Roststellen an den Türen aufgefallen, teilweise schon relativ großräumig.
Da ich aber von vielen gehört habe, bei denen die Beseitigung mehr Schaden angerichtet hat als es gut gemacht hat (inkl. total verkratzter Inneneinrichtung). Daher würde ich den Rost einfach lassen.
Nun meine Frage: Bekomme ich ein Problem bei der Abgabe des Wagens? Können die sagen, ich muss die Rostbeseitigung zahlen, da er während meiner Nutzung in der Leasingzeit passiert ist?
Beste Antwort im Thema
So weit ich weiß, ist man als Leasingnehmer sogar dazu verpflichtet das Auto reparieren zu lassen. Dies gilt auch für die Phaeton-Krankheit der Kontaktkorrosion zwischen Alu-Tür und Metall-Clips der Chromverzierungen.
Falls Sie Kollateralschäden befürchten (z.B. verkratzter Innenraum), den Zustand vor Reparatur mit ein paar guten Fotos festhalten und beim Fotografieren einen Zeugen dabei haben.
(Ich persönlich hatte übrigens sehr gute Erfahrung mit dem Nachlackieren der Türen bei VW gemacht. Wie überall regen natürlich vor allem negative Erfahrungen zum Posten in diesem Forum an. Über die vielen problemlosen Reparaturen liest man wenig.)
16 Antworten
Zitat:
@alex.miamorsch schrieb am 20. Juli 2017 um 16:01:54 Uhr:
... Daher wird es für all diejenigen Kunden, welche die Arbeit auf kostenfreie Kulanz haben erledigen lassen, sehr schwer etwas zu erwirken.
Das stimmt leider uneingeschränkt.
Aber es gibt eine interessante Konstellation:
Wird im Rahmen z.B. einer kostenpflichtigen Inspektion auch die Korrosion an den Türen auf Kulanz beseitigt, so gelten auch für Kulanzleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie müssen wie die anderen Leistungen mängelfrei sein.
Die Tatsache, dass es sich nur um eine Kulanzleistung handelt, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung, wenn ein Mangel vorliegt. Das stellte eine veröffentlichten Entscheidung das Oberlandesgericht Stuttgart fest (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011 – 9 U 122/10).
Die Möglichkeit könnte bestehen. Aus den "eigenen" Erfahrungen zeigte sich jedoch, dass bisher kein Termin der Wartung/Inspektion mit etwaigen anderen Thematiken vermengt wurde. Gerade für die Thematik "Rost" wurde bisher stets auf einen anderen Termin verwiesen. Zumindest in diesem konkreten Fall wäre auch dieser Ansatzpunkt von Anfang an ausgeschlossen.
Darüber hinaus wäre auch hier zu differenzieren, wer denn wiederum den Auftrag tätigt. Das OLG entschied, soweit ich es jetzt beim Querlesen erfassen konnte, über die Kulanz einer Person, die zugleich anderweitig verpflichtet war. Hier käme jedoch eher der Auseinanderfall von Service (Werkstatt als Vertragspartner des Kunden) und Kulanz (freiwillige Leistung des Herstellers) in Betracht. Und damit hat der Kunde wiederum keinen direkten Bezug zwischen entgeltlicher Leistung (Service) und unentgeltlicher Kulanz. Das wird dann wohl auch auf die Frage nach der Sachmangelhaftung durchschlagen.
Ungeachtet dessen wird die Sachmangelhaftung meist ohnehin durch Fristablauf "erledigt". Denn nach einer Beseitigung tritt das Problem erst wieder nach geraumer Zeit auf. Die Verjährungsfristen sind kurz (ein oder zwei Jahre) und erschwerend kommt die Beweislast auf den Kunden zu. Er müsste den Mangel mitsamt Ursächlichkeit nachweisen, was nur mittels Vorfinanzierung kostspieliger Sachverständigengutachten erfolgen können wird. Und da ist dann wieder die Kosten-Risiko-Abwägung. Sind ca. 2500€ Gutachterkosten, die dem Prozessrisiko unterliegen, wirklich zielführend genug angelegt? Oder investiert man das Geld nicht lieber gleich (sicherlich auch nervenschonender) in die eigenhändige Instandsetzung.
Natürlich unterliegt das alles im Einzelfall der konkreten Betrachtung. Hab selbst einen Betroffenem im direkten Umfeld. Aber rechtlich ist es schon materiell-rechtlich (theoretisch) nur bedingt umsetzbar. Praktisch kommen halt noch die prozessualen Risiken hinzu.
Und - darauf möchte ich eigentlich nur hinaus - sollte jeder im Voraus bedenken, bevor überhaupt ein Cent in die Hand genommen wird. Vollkommen egal ob für die Beseitigung oder einen Rechtsstreit.