Richtiges Vorgehen nach fremdverschuldeten Blechschaden

Hallo zusammen,

gestern erwischte es meinen Sohn, eine Fahrerin hat bei Ausparken sein Auto "getroffen".
Die Schuldfrage ist geklärt, Adressen ausgetauscht, keiner verletzt, soweit alles gut.

Der Wagen meines Sohnes (Polo 6N Baujahr 1996) ist weiterhin fahrbereit. Die Kiste haben wir vor 2,5
Jahren für 1000 € gekauft, ein großer Wertverlust ist nicht zu erwarten, wir tendieren nicht dazu, eine
proffessionelle Reparatur durchführen zu lassen.

Jetzt aber zu meiner Frage. Bei solchen Autos scheint ja laut einiger Artikel im Netz, das Ganze
per Kostenvoranschlag zu regeln. So habe ich beim ADAC gelesen, nur bei "Nicht Bagatellschäden"
und nicht zu erwartenden Totalschäden könnte dies ausreichen. Auch habe ich die 130% Regel verstanden.
Es ist nun so, dass der zu erwartende Schaden wohl nach meinem "Schwarmwissen" sicherlich mindestens
1000, wenn ich nicht sogar 1500,00 € erreichen kann, und somit könnte der Wagen doch in diesen Bereich
wirtschaftlicher Totalschaden fallen...... /Vordere Beifahrertür sowie hinten hinter Tür ist es eingedrückt (2 Türer Polo).

Wir möchten natürlich unkompliziert und einfach das ganze regeln. Bei diesem Fahrzeugwert wäre
m.E. ein Gutachten eigentlich schon to much......
Zu erwähnen wäre noch, dass die Versicherung der Verursacherin auch unsere Versicherung ist. Ich
denke, dass macht es evtl. einfacher.

Wie würdet ihr euch Verhalten? Mein Vorgehen wäre jetzt, mit der Schadennummer die versicherung zu
kontaktieren und das einfach und unkompliziert zu regeln. Kostenvoranschlag? oder doch Gutachen?
Was meint ihr....freue mich über den ein oder anderen Rat.

Grüße

105 Antworten

Wenn, wie in meinem Fall, ein KFZ Sachverständiger ein Gutachten erstellt + restwert ermittelt, warum sollte sich dann die Versixherung, gerade bei diesem geringen Fahrzeugwert, nochmals die Mühe machen und weitere Kosten verursachen?

Das kommt auf die Richtlinien der Versicherung an.
Bei einem von mir unverschuldeten Unfall bekam ich schon am Telefon und ein wenig später per Fax die Freigabe bis 10.000 DEM, wenn ich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt (meiner Wahl) des Herstellers durchführen lasse. Lediglich den Ersatzwagen wollte man mir stellen, da "brauche" ich mich nicht kümmern.
Es war nur noch ein weiterer Brief nötig um den merkantilen Mindertwert und die Unkostenpauschale einzufordern.

Vor 25 Jahren + x .... das war einmal. Aber auch damals kam die empfundene zwischenmenschliche Wärme in der Regulierung von der Reibung auf dem Tisch. Ohne Gutachten gibts in dieser Preisklasse weder eine kompetente Schadensfeststellung noch einen korrekte Wertminderungsentschädigung. Aber wenn man sich damit wohlfühlt, geht auch das i.O..

Das kann ich nur bestätigen.

Damals gab es noch kompetente Sachbearbeiter mit einer entsprechenden qualifizierten Ausbildung, die sich insgesamt über Jahre hinzog.
Da hatten auch noch die Juristen und nicht die Controller das Sagen.

Heute existieren fast nur noch Teamschäden mit entsprechenden Vorgaben von ganz oben, so dass die Kreativität und Kompetenz auf der Strecke bleiben muss.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Januar 2023 um 15:56:02 Uhr:


Vor 25 Jahren + x .... das war einmal. Aber auch damals kam die empfundene zwischenmenschliche Wärme in der Regulierung von der Reibung auf dem Tisch. Ohne Gutachten gibts in dieser Preisklasse weder eine kompetente Schadensfeststellung noch einen korrekte Wertminderungsentschädigung. Aber wenn man sich damit wohlfühlt, geht auch das i.O..

Stimmt fast, wurde gerade noch DEM abgerechnet.
Merkantiler Minderwert wurde nach Halbgewachs berechnet, Rechnung der Werkstatt war da, ebenso der Fahrzeugwert nach Schwacke mit Anmerkungen der Werkstatt zum aktuellen Wert. Dieser und die Unkosten kamen ja auch erst nach einer freundlichen Erinnerung meinerseits.

Zitat:

@germania47 schrieb am 6. Januar 2023 um 16:38:46 Uhr:


Das kann ich nur bestätigen.

Damals gab es noch kompetente Sachbearbeiter mit einer entsprechenden qualifizierten Ausbildung, die sich insgesamt über Jahre hinzog.
Da hatten auch noch die Juristen und nicht die Controller das Sagen.

Heute existieren fast nur noch Teamschäden mit entsprechenden Vorgaben von ganz oben, so dass die Kreativität und Kompetenz auf der Strecke bleiben muss.

Und die Vorgaben lauten:
1. Kürzen
2. Kürzen
3. Kürzen
4. Kürzen
5. Kürzen
usw.
Koste es, was es wolle. Oft mit Hilfe von "Prüforganisationen", die nach Vorgabe der Versicherung deren Kürzungsbegehren einen sachverständigen Stempel aufdrücken sollen. Und da ist es vollkommen egal, ob die Kürzungen der geltenden Rechtsprechung widersprechen. Selbst Hinweise auf anderslautende Entscheidungen des örtlichen Amtsgerichts (vom Wert her keine Rechtsmittel zulässig) interessiert nicht.
Lustigster Vorgang dieser Woche - Kürzung um 10% "Großkundenrabatt" und der Geschädigte hat genau ein betrieblich genutztes Fahrzeug in seiner "Taxi GmbH".

So die Gutachten sind da…..
Schadenshöhe am alten Polo knapp 3500 € inkl. Mwst. Der Restwert des Fahrzeugs betrifft 365,00 €, der WB Wert des polos liegt bei 1400,00€….

Mal schauen, wie es weitergeht….

Zitat:

@cki77 schrieb am 9. Januar 2023 um 23:28:43 Uhr:


So die Gutachten sind da…..
Schadenshöhe am alten Polo knapp 3500 € inkl. Mwst. Der Restwert des Fahrzeugs betrifft 365,00 €, der WB Wert des polos liegt bei 1400,00€….

Mal schauen, wie es weitergeht….

Na viel besser kann es doch kaum laufen. Für 1000€ gekauft und jetzt auf 1400€ geschätzt.

Wenn nicht noch ein höheres Restwerteangebot kommt wirst du um die 1000€ bekommen ( 1400€-365€).

Ob du das Geld komplett auf dein Konto packst oder einen teil davon nimmst um den Polo wieder etwas aufzuhübschen ist deine Sache, den Bildern nach zu Urteilen aber wohl nicht nötig.

Beim nächsten Unfall ist der WB aber entsprechend niedrig 😉

Kein RW-Abzug. Der wird ja weitergenutzt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 09:28:07 Uhr:


Kein RW-Abzug. Der wird ja weitergenutzt.

Leider falsch, da es ein >130% Fall ist.

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 10. Januar 2023 um 09:23:36 Uhr:


Wenn nicht noch ein höheres Restwerteangebot kommt wirst du um die 1000€ bekommen ( 1400€-365€).

Ein höheres Restwertangebot muss man sich bei Weiternutzung aber nicht anrechnen lassen.
Man hat das Recht, dass nur der Restwert aus seinem eigenen Gutachten in Abzug gebracht wird.
Ein Restwert von der gegnerischen Versicherung hat dann keine Bedeutung.

Und täglich grüßt ... bei Weiternutzung ist der Restwert immer egal und es darf kein Abzug stattfinden.

Das sieht der BGH anders.

"Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375)"

BGH Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/0

Beim kompletten Nichtverstehen von Text ist eine Hilfe leider nicht möglich. Bei Weiternutzung ist kein Restwertabzug vorzunehmen da dieser nicht erlöst wird. Wurde schon tausdendfach erläutert. Nutze die SuFu und verbreite keine Unwahrheiten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 11:50:08 Uhr:


Bei Weiternutzung ist kein Restwertabzug vorzunehmen da dieser nicht erlöst wird. Wurde schon tausdendfach erläutert. Nutze die SuFu und verbreite keine Unwahrheiten.

Natürlich ist der Restwertabzug vorzunehmen, er wird zwar nicht erlöst, verbleibt aber bei Weiternutzung als Wert im Eigentum des Geschädigten. Ist auch nicht schon tausendfach erläutert worden, sondern wird exklusiv von Dir falsch behauptet...

Das ist falsch. Der WBW liegt unterhalb des Sachschadens. Selbst ohne Abzug des RW bleibt die Ersatzleistung hinter dem Reparaturwert zurück. Im Saldo bleibt es ein Minus und erreicht maximal Null.

In der Praxis wird der RW bei Weiternutzung selbstredend erstattet. rrwraith ... du schreibst es an anderen Stellen gerne im Zusammenhang mit Begrifflichkeiten wie Betrug durch die Versicherer an den Geschädigten nicht anders ...

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