ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Richtiges Vorgehen nach fremdverschuldeten Blechschaden

Richtiges Vorgehen nach fremdverschuldeten Blechschaden

Themenstarteram 1. Januar 2023 um 19:25

Hallo zusammen,

gestern erwischte es meinen Sohn, eine Fahrerin hat bei Ausparken sein Auto "getroffen".

Die Schuldfrage ist geklärt, Adressen ausgetauscht, keiner verletzt, soweit alles gut.

Der Wagen meines Sohnes (Polo 6N Baujahr 1996) ist weiterhin fahrbereit. Die Kiste haben wir vor 2,5

Jahren für 1000 € gekauft, ein großer Wertverlust ist nicht zu erwarten, wir tendieren nicht dazu, eine

proffessionelle Reparatur durchführen zu lassen.

Jetzt aber zu meiner Frage. Bei solchen Autos scheint ja laut einiger Artikel im Netz, das Ganze

per Kostenvoranschlag zu regeln. So habe ich beim ADAC gelesen, nur bei "Nicht Bagatellschäden"

und nicht zu erwartenden Totalschäden könnte dies ausreichen. Auch habe ich die 130% Regel verstanden.

Es ist nun so, dass der zu erwartende Schaden wohl nach meinem "Schwarmwissen" sicherlich mindestens

1000, wenn ich nicht sogar 1500,00 € erreichen kann, und somit könnte der Wagen doch in diesen Bereich

wirtschaftlicher Totalschaden fallen...... /Vordere Beifahrertür sowie hinten hinter Tür ist es eingedrückt (2 Türer Polo).

Wir möchten natürlich unkompliziert und einfach das ganze regeln. Bei diesem Fahrzeugwert wäre

m.E. ein Gutachten eigentlich schon to much......

Zu erwähnen wäre noch, dass die Versicherung der Verursacherin auch unsere Versicherung ist. Ich

denke, dass macht es evtl. einfacher.

Wie würdet ihr euch Verhalten? Mein Vorgehen wäre jetzt, mit der Schadennummer die versicherung zu

kontaktieren und das einfach und unkompliziert zu regeln. Kostenvoranschlag? oder doch Gutachen?

Was meint ihr....freue mich über den ein oder anderen Rat.

Grüße

Ähnliche Themen
105 Antworten

Du begehst einen Denkfehler.

Maximaler Schaden ist der WBW des Fahrzeugs vor dem Schaden, also 1.400,- €.

Würden diese voll bezahlt, wäre der Schaden überkompensiert.

Vermögen vor dem Schaden: 1.400,- €.

Vermögen nach dem Schaden: 1.400,-€ + 365,- € (Wert des im Eigentum verbleibendes Fahrzeug) = 1.765,- €.

Nö, der RW wird nicht erlöst und klingelt nicht in der Kasse. Nach Zahlung des WBW bleibt das beschädigte Auto, das selbst keinen Erlös eingebracht aber mal den Neupreis gekostet hat. Es ist weiterhin beschädigt. Fahrzeuge haben davon unabhängig auch einen Gebrauchswert. Der bleibt hier erhalten, wird aber auch nicht gerechnet.

Dein aktueller Denkfehler besteht darin, dass der WBW den Schaden wiedergibt. Das tut er aber nicht. Für den WBW gibts evtl. ein ähnliches Fahrzeug. Das Integritätsinteresse wird dabei nicht bewertet. Auch die u.U. in das Auto bereits hineingesteckten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die regelmäßig keinen Ausdruck im Marktwert finden, bleiben außen vor. Wenn ich ein Auto kaufe und durchrepariere, dann ändert das am WBW nahezu nichts, auch wenn es ein paar tausender Material und über 100 h Arbeitszeit gekostet hat. Die gehen im Fall der Fälle auch flöten. Es gibt keine 1.000% Gerechtigkeit.

Das mit der Auszahlung des RW kannst du mir ruhig glauben. Damit gab es hier noch nie Probleme in der Regulierung, egal welche Versicherung.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 09:28:07 Uhr:

Kein RW-Abzug. Der wird ja weitergenutzt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 11:39:03 Uhr:

Und täglich grüßt ... bei Weiternutzung ist der Restwert immer egal und es darf kein Abzug stattfinden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 11:50:08 Uhr:

Beim kompletten Nichtverstehen von Text ist eine Hilfe leider nicht möglich. Bei Weiternutzung ist kein Restwertabzug vorzunehmen da dieser nicht erlöst wird. Wurde schon tausdendfach erläutert. Nutze die SuFu und verbreite keine Unwahrheiten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2023 um 12:55:31 Uhr:

Das ist falsch. Der WBW liegt unterhalb des Sachschadens. Selbst ohne Abzug des RW bleibt die Ersatzleistung hinter dem Reparaturwert zurück. Im Saldo bleibt es ein Minus und erreicht maximal Null.

In der Praxis wird der RW bei Weiternutzung selbstredend erstattet. rrwraith ... du schreibst es an anderen Stellen gerne im Zusammenhang mit Begrifflichkeiten wie Betrug durch die Versicherer an den Geschädigten nicht anders ...

@berlin-paul

woher nimmst du deine weisheit, dass kein restwert in abzug zu bringen ist? die rechtslage ist doch eine ganz andere...

quelle:

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Das OLG München orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BGH: Nutzt der Geschädigte im Totalschadenfall sein fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer vorgelegtes konkretes und etwaige höheres Restwertangebot findet in diesem Zusammenhang dann keine Berücksichtigung (vgl. auch BGH Urteil vom 10.7.2007, AZ: VI ZR 217/06; LG Duisburg, Urteil vom 30.1.2015, AZ: 2 O 142/14).

bleibst du weiterhin bei deiner aussage, dass der restwert nicht in abzug zu bringen ist? :confused:

rechtlich gesehen besteht keine notwendigkeit, den restwert bei weiternutzung nachzuzahlen.

Ich hab davon wenig Ahnung, aber mir scheint der Abzug des RW auch logisch.

Ansonsten verkaufe ich das Ding nach 6 Monaten und habe WBW + RW realisiert. Das ist dann eine Bereicherung.

Im Bereich von Werten um 1k mag das vernachlässigbar sein, aber diese Übung lässt sich ja auch mit Autos um 30 oder 40k denken.

Ich empfehle aus aktuellem Anlass allen die Lektüre des neuen Stickythreads.

Allen, auch den Usern die hier schon länger unterwegs sind!

Der erklärt auch warum hier einiges fehlt.

Gruß Moorteufelchen

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Richtiges Vorgehen nach fremdverschuldeten Blechschaden