Richtiges Verhalten beim Rechtsüberholen in einer Kreuzung
Moin,
Ich frage mich wie man sich in folgender Situation regelkonform verhält:
An einer normalen Ampelkreuzung (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine Abbiegerstreifen) steht die eigene Fahrtrichtung auf grün. Eigene Fahrtrichtung ist geradeaus. Vor einem ist ein Fahrzeug, das nach links blinkt. Aus der Gegenrichtung kommt ebenfalls ein Fahrzeug, das anzeigt nach links abbiegen zu wollen. Beide Linksabbieger rollen in den Kreuzungsbereich ein.
Ich hatte immer gedacht, dass man am Vordermann, der abbiegen will, nicht rechts vorbeifahren darf. Auch wenn das die meisten tun. Jetzt habe ich zufällig StVO §5 Abs 7 gelesen: „Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.“
Was heißt das nun konkret? Wann hat man sich eingeordnet? Ist das in obigem Beispiel der Fall? Wenn ja, dann darf rechts überholt werden. Wie muss ich mich dann zum Linksabbieger im Gegenverkehr verhalten? Der kann mich ja vmtl. noch gar nicht sehen. Er kreuzt aber ja meinen Fahrtweg und sieht ggf. nur dass sein Gegenüber ebenfalls links abbiegt.
In der Praxis sehe ich das Rechtsüberholen ständig. Ich kenne eine Kreuzung, wo man als Linksabbieger immer bis zum Ende der Grünphase stehen muss, weil aus beiden Richtungen die Geradeausfahrer durchfahren. Meist steht man da mit einem Gegenüber, dass auch links abbiegt. Gefährlich ist dabei übrigens, dass man wegen der Enge beim Rechtsüberholen zwangsläufig auf den Fahrradüberweg kommt, was viele Fahrer nicht zu bemerken scheinen.
Sicher ist das irgendwie geregelt, aber je nach Kreuzung scheint es unterschiedliche lokale Gepflogenheiten zu geben.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 9. August 2020 um 23:07:12 Uhr:
Mal kurz ne andere Frage... Selbe Kreuzung. 2 Linksabbieger treffen sich..Frage, weil es als zu unterschiedlichen Situationen kommt.
- biegt man VOR dem anderen Linksabbieger in die Straße ab, oder fährt man praktisch aneinander vorbei und biegt dann ab?
Ich mache immer das 2. Denn der Gegenverkehr, der gerade aus will, hat ja Vorrang .
Wenn ich VOR dem Linksabbieger Fahrzeug abbiege, dann nehme ich ja ggf dem Fahrzeug das hinter dem Linksabbieger kommt und geradeaus will in dem Moment die Vorfahrt, oder?
Wenn man praktisch erst aneinander vorbei fährt, kann man nun warten, bis der geradeaus Verkehr durch ist und dann abbiegen.
Willkommen in den 50ern.
Schon als ich vor mittlerweile 31 Jahren den Führerschein gemacht habe, wurde ausschließlich das "amerikanische Abbiegen", also voreinander, gelehrt.
89 Antworten
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 09:53:21 Uhr:
Und das obwohl die StVO bei Sonderrechten für ihn außer Kraft ist (StVO §35). Der Grund sind eben BGB und Strafgesetzbuch, die ebenfalls Dinge des Straßenverkehrs regeln und von jedem immer und überall Sorgfalt verlangen.
Dann hat Euer Lehrer in Hinsicht auf Paragraph 35 und Paragraph 38 fürchterlich versagt.
Gruß, Hannes, seit 30 Jahren unfallfrei mit Sondersignal unterwegs...
Edit:
Paragraph 35 hat keinerlei Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer. Nur auf das Fahrzeug, das ihn in Anspruch nimmt.
Paragraph 38 hat keinerlei Auswirkungen auf das Fahrzeug, dass ihn in Anspruch nimmt, nur auf andere Verkehrsteilnehmer. Soll heißen: die anderen Verkehrsteilnehmer haben freie Bahn zu schaffen, das Wegerecht beanspruchende Fahrzeug gewinnt dadurch aber kein Vorfahrtrecht. Der Fahrer muss immer schauen, ob die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihre Vorfahrt verzichten, erst dann darf er fahren.
Das hat aber mit BGB oder Paragraph 1 überhaupt nichts zu tun.
@Uwe Mettmann: Bild anbei. Straßennamen entfernt. 🙂
Es geht im Bild um die Geradeausfahrt links-rechts. Die Linksabbieger müssen auf der Kreuzung warten, fahren (wegen voreinander Abbiegen) nicht bis zu Mitte. Dadurch sind sie umfahrbar. Man beachte, dass die Verkehrsinseln in die Kreuzung ragen, weshalb man nah um den Abbieger herumfahren muss. Oft wird das getan ohne wesentlich zu verzögern. Die heranfahrenden VT im Gegenverkehr sind für die Abbieger schwer zu sehen, wenn ein anderer Abbieger vor ihnen steht, was fast immer der Fall ist. Im Berufsverkehr ist hier viel los.
Unten fahren die Radfahrer meist hinter der gestrichelten Linie, die unmittelbar an die Fahrspur der Autos grenzt. Das ist im Bild schlecht zu sehen. Es wird kaum zwischen den beiden gestrichelten Linien weiter unten geradelt. Das war evtl. so gedacht, allerdings ist der Radweg-Bordstein direkt unterhalb der ersten Linie abgesenkt, so dass alle direkt geradeaus radeln und nicht den Schlenker machen, der aus der Vogelperspektive ersichtlich wird.
Da also Rechtsüberholen der Abbieger grundsätzlich erlaubt ist und dazu nur eine gestrichelte Linie überfahren werden muss, ist es also wohl erlaubt vorbeizufahren, erfordert aber mindestens besondere Sorgfalt.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 10:11:41 Uhr:
Dann hat Euer Lehrer in Hinsicht auf Paragraph 35 und Paragraph 38 fürchterlich versagt.Gruß, Hannes, seit 30 Jahren unfallfrei mit Sondersignal unterwegs...
Hannes, ich geb’s auf. Auf Argumente könnte man ja sinnvoll erwidern. Aber auf solche inhaltslosen Äußerungen und Spielchen habe ich keine Lust. Fahr vorsichtig!
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 10:24:33 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 10:11:41 Uhr:
Dann hat Euer Lehrer in Hinsicht auf Paragraph 35 und Paragraph 38 fürchterlich versagt.Gruß, Hannes, seit 30 Jahren unfallfrei mit Sondersignal unterwegs...
Hannes, ich geb’s auf. Auf Argumente könnte man ja sinnvoll erwidern. Aber auf solche inhaltslosen Äußerungen und Spielchen habe ich keine Lust. Fahr vorsichtig!
Hab mein Posting zwischenzeitlich ergänzt.
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Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 10:20:10 Uhr:
Da also Rechtsüberholen der Abbieger grundsätzlich erlaubt ist und dazu nur eine gestrichelte Linie überfahren werden muss, ist es also wohl erlaubt vorbeizufahren, erfordert aber mindestens besondere Sorgfalt.
Der geschützte Bereich für die Fußgänger und Radfahrer ist in dem Bild durch die "kurz" gestrichelte Linie markiert. Die "lang" gestrichelte Linie kann also problemlos überfahren werden, ohne irgendwen zu behindern oder gar zu gefährden. Ich sehe da gar kein Problem, StVO-konform an Linksabbiegern rechts vorbei zu fahren.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 10:11:41 Uhr:
Paragraph 35 hat keinerlei Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer. Nur auf das Fahrzeug, das ihn in Anspruch nimmt.(§38 lasse ich aus, davon war ja keine Rede)
Das hat aber mit BGB oder Paragraph 1 überhaupt nichts zu tun.
Ich glaube du hast meine kleine Themenabschweifung missverstanden. Es ging mir im Kern darum, dass beispielsweise BGB §276 immer gilt, StVO hin oder her:
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Die gelten immer und für jeden. Und die lassen viel Spielraum zur Interpretation von Sorgfalt. „Aber ich hatte doch Vorfahrt“ reicht in der Regel eben nicht, weil du damit rechnen musst, dass sie dir mal jemand nimmt - egal ob absichtlich oder versehentlich.
Ich glaube nämlich du machst es dir ein Stück zu einfach, wenn du sagst, dass alles klar ist, bzw. wo der Radfahrer deiner Meinung nach zu fahren hat. Ich denke unterm Strich ist die geschilderte Situation nach StVO wohl erklärbar, in der Praxis aber eben gefährlich und erfordert besondere Sorgfalt.
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 10:56:53 Uhr:
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
So lange ich die StVO beachte und in dem Fall sogar mit 20 km/h unterhalb TL vorbeifahre, trifft das aber nicht zu.
Zitat:
Die gelten immer und für jeden. Und die lassen viel Spielraum zur Interpretation von Sorgfalt. „Aber ich hatte doch Vorfahrt“ reicht in der Regel eben nicht, weil du damit rechnen musst, dass sie dir mal jemand nimmt - egal ob absichtlich oder versehentlich.
Nach der Logik gäbe es auch Teilschuld, wenn Du an der grünen Ampel einem Rotlichtfahrer reinfährst. Aber zum Glück gilt der Vertrauensgrundsatz: du darfst darauf vertrauen, dass sich andere an die Regeln halten und danach handeln.
Bei angefahrenen Radfahrern hast Du allerdings meist schlechte Karten, alleine aus der Betriebsgefahr Deines Autos. Aber um die geht es hier ja primär nicht.
Hannes, jetzt hab ich tatsächlich keine Lust mehr mir die Wörter im Mund umdrehen zu lassen. Ich habe doch „in der Regel“ gesagt und nicht „immer“. Also nochmal: fahr weiter um- und vorsichtig.
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 11:13:42 Uhr:
Hannes, jetzt hab ich tatsächlich keine Lust mehr mir die Wörter im Mund umdrehen zu lassen. Ich habe doch „in der Regel“ gesagt und nicht „immer“.
"In der Regel" bedeutet, dass das der Normalfall ist. Und das ist er eben nicht. Im Normalfall bekommt der Vorfahrtnehmer die Alleinschuld.
Zitat:
Also nochmal: fahr weiter um- und vorsichtig.
Keine Sorge. Nach mehr als 1 Mio. Kilometern mit dem PKW, ca. 200.000 km mit dem LKW und ca. 50.000 km mit dem Motorrad ohne einen einzigen Unfall, bei dem ich auch nur Teilschuld bekommen habe, bin ich da recht optimistisch.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 09:37:22 Uhr:
Das versuchte ich in meinem zweiten Beitrag hier anzudeuten. Vorfahrt offenbar klar, das reicht aber offenbar nicht, um blind durchzufahren, wenn die Situation unübersichtlich ist.Dann such mal ein Urteil, dass Deine Annahme belegt. Die StVO sagt das so nicht.
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.
Das nützt dir etwas wenn du mit 30 plus in den Linksabbieger reinkrachst. Da kannst du dich dann schon auf einen Krankenhausaufenthalt einstellen. Man sollte gerade da wo es unübersichtlich ist mal die Paragraphen vergessen. Lieber einmal noch bremsen können als mit 50 weil die 50 ja erlaubt sind reinkrachen. Juhu gegnerische Versicherung zahlt eh. Nein Danke, Krankenhaus ist nicht so lustig.
Zitat:
@Speedophot schrieb am 10. August 2020 um 10:56:53 Uhr:
Es ging mir im Kern darum, dass beispielsweise BGB §276 immer gilt, StVO hin oder her:Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Vielleicht ist das ein Missverständnis. Der Begriff "Verkehr" aus § 276 BGB bezieht sich nicht auf den Straßenverkehr, sondern auf den Rechtsverkehr im weitesten Sinne.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 10:11:41 Uhr:
Dann hat Euer Lehrer in Hinsicht auf Paragraph 35 und Paragraph 38 fürchterlich versagt.
Ich sehe nicht, was an der zitierten Aussage falsch sein soll.
Paragraph 35 StVO befreit "den Anwender" von der StVO. Von Paragraph 38 war nicht die Rede.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält.Im Normalfall bekommt der Vorfahrtnehmer die Alleinschuld.
Das ist schlicht und ergreifend falsch.
Im Gegenteil, gerade bei RVL Unfällen bekommt auch der bevorrechtigte eine Teilschuld, weil auch er umsichtig zu fahren hat, mit Fehlern anderer zu rechnen hat und ggf. sogar auf seine Vorfahrt verzichten muß. Das erklärt auch warum z.b. ein Kontrollblick nach links erforderlich ist.
Zitat:
@nogel schrieb am 10. August 2020 um 13:09:31 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält.Im Normalfall bekommt der Vorfahrtnehmer die Alleinschuld.
Das ist schlicht und ergreifend falsch.
Im Gegenteil, gerade bei RVL Unfällen bekommt auch der bevorrechtigte eine Teilschuld, weil auch er umsichtig zu fahren hat, mit Fehlern anderer zu rechnen hat und ggf. sogar auf seine Vorfahrt verzichten muß. Das erklärt auch warum z.b. ein Kontrollblick nach links erforderlich ist.
Na denn, immer her mit den Urteilen. Die sollte es dann ja geben.