Richtiges Verhalten beim Rechtsüberholen in einer Kreuzung

Moin,

Ich frage mich wie man sich in folgender Situation regelkonform verhält:

An einer normalen Ampelkreuzung (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine Abbiegerstreifen) steht die eigene Fahrtrichtung auf grün. Eigene Fahrtrichtung ist geradeaus. Vor einem ist ein Fahrzeug, das nach links blinkt. Aus der Gegenrichtung kommt ebenfalls ein Fahrzeug, das anzeigt nach links abbiegen zu wollen. Beide Linksabbieger rollen in den Kreuzungsbereich ein.

Ich hatte immer gedacht, dass man am Vordermann, der abbiegen will, nicht rechts vorbeifahren darf. Auch wenn das die meisten tun. Jetzt habe ich zufällig StVO §5 Abs 7 gelesen: „Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.“

Was heißt das nun konkret? Wann hat man sich eingeordnet? Ist das in obigem Beispiel der Fall? Wenn ja, dann darf rechts überholt werden. Wie muss ich mich dann zum Linksabbieger im Gegenverkehr verhalten? Der kann mich ja vmtl. noch gar nicht sehen. Er kreuzt aber ja meinen Fahrtweg und sieht ggf. nur dass sein Gegenüber ebenfalls links abbiegt.

In der Praxis sehe ich das Rechtsüberholen ständig. Ich kenne eine Kreuzung, wo man als Linksabbieger immer bis zum Ende der Grünphase stehen muss, weil aus beiden Richtungen die Geradeausfahrer durchfahren. Meist steht man da mit einem Gegenüber, dass auch links abbiegt. Gefährlich ist dabei übrigens, dass man wegen der Enge beim Rechtsüberholen zwangsläufig auf den Fahrradüberweg kommt, was viele Fahrer nicht zu bemerken scheinen.

Sicher ist das irgendwie geregelt, aber je nach Kreuzung scheint es unterschiedliche lokale Gepflogenheiten zu geben.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@hon-da15 schrieb am 9. August 2020 um 23:07:12 Uhr:


Mal kurz ne andere Frage... Selbe Kreuzung. 2 Linksabbieger treffen sich..Frage, weil es als zu unterschiedlichen Situationen kommt.
- biegt man VOR dem anderen Linksabbieger in die Straße ab, oder fährt man praktisch aneinander vorbei und biegt dann ab?
Ich mache immer das 2. Denn der Gegenverkehr, der gerade aus will, hat ja Vorrang .
Wenn ich VOR dem Linksabbieger Fahrzeug abbiege, dann nehme ich ja ggf dem Fahrzeug das hinter dem Linksabbieger kommt und geradeaus will in dem Moment die Vorfahrt, oder?
Wenn man praktisch erst aneinander vorbei fährt, kann man nun warten, bis der geradeaus Verkehr durch ist und dann abbiegen.

Willkommen in den 50ern.

Schon als ich vor mittlerweile 31 Jahren den Führerschein gemacht habe, wurde ausschließlich das "amerikanische Abbiegen", also voreinander, gelehrt.

89 weitere Antworten
89 Antworten

Zitat:

@FWebe schrieb am 10. August 2020 um 12:50:25 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 10:11:41 Uhr:


Dann hat Euer Lehrer in Hinsicht auf Paragraph 35 und Paragraph 38 fürchterlich versagt.

Ich sehe nicht, was an der zitierten Aussage falsch sein soll.
Paragraph 35 StVO befreit "den Anwender" von der StVO. Von Paragraph 38 war nicht die Rede.

Aha. Und welche Rechtspflicht der anderen Verkehrsteilnehmer, die das Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeug ihnen gegenüber in Hinsicht auf Vorfahrt etc. Besser stellen, leitet sich daraus ab?

Überhaupt keine. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss bei der Inanspruchnahme sogar besondere Vorsicht walten lassen, da die anderen Verkehrsteilnehmer ja nicht wissen können, dass er gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

Darf ich fragen, wie oft und seit wann Du BOS-Fahrzeuge bewegst und wie oft Du in Hinsicht auf Einsatzfahrten geschult wirst?

Zitat:

@krebsandi schrieb am 10. August 2020 um 12:34:59 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:


Dann such mal ein Urteil, dass Deine Annahme belegt. Die StVO sagt das so nicht.

Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.


Das nützt dir etwas wenn du mit 30 plus in den Linksabbieger reinkrachst. Da kannst du dich dann schon auf einen Krankenhausaufenthalt einstellen. Man sollte gerade da wo es unübersichtlich ist mal die Paragraphen vergessen. Lieber einmal noch bremsen können als mit 50 weil die 50 ja erlaubt sind reinkrachen. Juhu gegnerische Versicherung zahlt eh. Nein Danke, Krankenhaus ist nicht so lustig.

Was man tut und wie die Rechtslage ist, sind auch hier zwei paar Schuhe.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 13:56:53 Uhr:



Zitat:

@krebsandi schrieb am 10. August 2020 um 12:34:59 Uhr:



Das nützt dir etwas wenn du mit 30 plus in den Linksabbieger reinkrachst. Da kannst du dich dann schon auf einen Krankenhausaufenthalt einstellen. Man sollte gerade da wo es unübersichtlich ist mal die Paragraphen vergessen. Lieber einmal noch bremsen können als mit 50 weil die 50 ja erlaubt sind reinkrachen. Juhu gegnerische Versicherung zahlt eh. Nein Danke, Krankenhaus ist nicht so lustig.

Was man tut und wie die Rechtslage ist, sind auch hier zwei paar Schuhe.

Man muß da heute schon sehr vorsichtig sein. Das liest jemand, ah super mir kann rechtlich nichts passieren.
Die Unbedarften glauben das und rums.

Traurig aber wahr.

Zitat:

@nogel schrieb am 10. August 2020 um 13:09:31 Uhr:



Das ist schlicht und ergreifend falsch.

Im Gegenteil, gerade bei RVL Unfällen bekommt auch der bevorrechtigte eine Teilschuld, weil auch er umsichtig zu fahren hat, mit Fehlern anderer zu rechnen hat und ggf. sogar auf seine Vorfahrt verzichten muß. Das erklärt auch warum z.b. ein Kontrollblick nach links erforderlich ist.

Es heißt auch, dass man nur so lange Vorfahrt hat, bis man Diese genommen bekommt.
Ab diesen Punkt hat man sich so zu verhalten als würde man nicht vorfahrtsberechtig sein !!

Deswegen bekommt man eigentlich immer eine Mitschuld

Ähnliche Themen

Zitat:

@Gururom schrieb am 10. August 2020 um 14:17:25 Uhr:


Deswegen bekommt man eigentlich immer eine Mitschuld

Aber auch nur dann, wenn man den Unfall hätte verhindern können.

Was die Frage des TE betrifft: Antwort #1 war doch schon zu 100% richtig. Was diskutiert der TE da noch lange mit Hannes rum? Wenn man eine Frage stellt, muss man auch Antworten als richtig akzeptieren, auch wenn man gerne eine andere gehört hätte. Der Geradeausfahrer hat Vorrang. Punkt. Dass man jederzeit mit Fehlern anderer rechnen muss, das ist vollkommen unbenommen davon.

Zitat:

@Gururom schrieb am 10. August 2020 um 14:17:25 Uhr:



Es heißt auch, dass man nur so lange Vorfahrt hat, bis man Diese genommen bekommt.
Ab diesen Punkt hat man sich so zu verhalten als würde man nicht vorfahrtsberechtig sein !!

Deswegen bekommt man eigentlich immer eine Mitschuld

Von "eigentlich immer" kann nicht die Rede sein. Wenn einem die Vorfahrt genommen wird, kommt es gelegentlich und nur unter gewissen Umständen zu einer Mitschuld. In der Regel bekommt der Vorfahrtmissachtende zu 100% die Schuld.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 13:50:44 Uhr:


@nogel schrieb am 10. August 2020 um 13:09:31 Uhr:

@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält.

Im Normalfall bekommt der Vorfahrtnehmer die Alleinschuld.

Das ist schlicht und ergreifend falsch.

Im Gegenteil, gerade bei RVL Unfällen bekommt auch der bevorrechtigte eine Teilschuld, weil auch er umsichtig zu fahren hat, mit Fehlern anderer zu rechnen hat und ggf. sogar auf seine Vorfahrt verzichten muß. Das erklärt auch warum z.b. ein Kontrollblick nach links erforderlich ist.

Na denn, immer her mit den Urteilen. Die sollte es dann ja geben.

Jede Menge:

https://verkehrslexikon.de/Texte/VorfahrtHalbe1.php

Das nächste mal suchst du die Urteile bitte selbst raus

Danke nochmal für die zielführenden Beiträge.

Hatte halt gedacht man könnte entspannt über ein paar Details und gerne auch juristische Auslegung diskutieren. Habe ja zum Beispiel gefragt wann man sich denn überhaupt „eingeordnet“ hat. Das macht hier aber nun wirklich keinen Spaß, wenn’s gleich heißt man wäre überfordert und solle seinen Lappen abgeben oder man solle doch nach dem ersten Einzeiler nicht weiter Diskutieren (im Diskussionsforum...).

Habt euch lieb.

Speedo

Zitat:

@nogel schrieb am 10. August 2020 um 15:19:37 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 13:50:44 Uhr:


@nogel schrieb am 10. August 2020 um 13:09:31 Uhr:

@Hannes1971 schrieb am 10. Aug. 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält.

Im Normalfall bekommt der Vorfahrtnehmer die Alleinschuld.

Das ist schlicht und ergreifend falsch.

Im Gegenteil, gerade bei RVL Unfällen bekommt auch der bevorrechtigte eine Teilschuld, weil auch er umsichtig zu fahren hat, mit Fehlern anderer zu rechnen hat und ggf. sogar auf seine Vorfahrt verzichten muß. Das erklärt auch warum z.b. ein Kontrollblick nach links erforderlich ist.

Na denn, immer her mit den Urteilen. Die sollte es dann ja geben.

Jede Menge:

https://verkehrslexikon.de/Texte/VorfahrtHalbe1.php

Das nächste mal suchst du die Urteile bitte selbst raus

Siehst Du: dadurch dass die Geradeausfahrer ihre Grschwindigkeit um 10 bis 20 unter TL reduzieren, kommen sie den Forderungen aus den Urteilen nach. Passt also...

Gerade hast du davon gesprochen man käme schuldlos davon, wenn man sich an das Tempolimit hält. Jetzt sind es schon 10 bis 20 km/h darunter......

Lies einfach die verlinkten Urteile durch: ---> man bekommt i.d.R. 25% bis 33% Teilschuld, wenn man sich nicht in die Kreuzung "hineintastet".

Beim Hineintasten gibt es aber normalerweise gar keinen Unfall, also ist der Regelfall die 25 - 33 % Teilschuld bei RVL.

Zitat:

@nogel schrieb am 10. August 2020 um 23:06:07 Uhr:


Gerade hast du davon gesprochen man käme schuldlos davon, wenn man sich an das Tempolimit hält. Jetzt sind es schon 10 bis 20 km/h darunter......

Lies einfach die verlinkten Urteile durch: ---> man bekommt i.d.R. 25% bis 33% Teilschuld, wenn man sich nicht in die Kreuzung "hineintastet".

Beim Hineintasten gibt es aber normalerweise gar keinen Unfall, also ist der Regelfall die 25 - 33 % Teilschuld bei RVL.

Naja, wenn Du meinst, dass 5 Urteile, das aktuellste von 1996, bei tausenden RvL-Crashs jedes Jahr die Regelrechtsprechung darstellen...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 23:44:25 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 10. August 2020 um 23:06:07 Uhr:


Lies einfach die verlinkten Urteile durch: ---> man bekommt i.d.R. 25% bis 33% Teilschuld, wenn man sich nicht in die Kreuzung "hineintastet".

Beim Hineintasten gibt es aber normalerweise gar keinen Unfall, also ist der Regelfall die 25 - 33 % Teilschuld bei RVL.


Naja, wenn Du meinst, dass 5 Urteile, das aktuellste von 1996, bei tausenden RvL-Crashs jedes Jahr die Regelrechtsprechung darstellen...

Man kann den Spaß auch umdrehen, also dich auffordern, dass du Urteile lieferst, in denen bei RVL Unfällen der Bevorrechtigte keine Teilhaftung tragen muss, gerne auch mit aktuellerem Datum.

Gruß

Uwe

remember: grüne Ampel und es geht geradeaus ... 😉

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 10. August 2020 um 23:58:49 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 23:44:25 Uhr:



Naja, wenn Du meinst, dass 5 Urteile, das aktuellste von 1996, bei tausenden RvL-Crashs jedes Jahr die Regelrechtsprechung darstellen...

Man kann den Spaß auch umdrehen, also dich auffordern, dass du Urteile lieferst, in denen bei RVL Unfällen der Bevorrechtigte keine Teilhaftung tragen muss, gerne auch mit aktuellerem Datum.

Gruß

Uwe

Natürlich:

klick

klack

klick

klack

Tenor:
Eine Teilschuld von 25% gibt es für den Bevorrechtigten nur in dem Ausnahmefall, dass die Kreuzung unübersichtlich ist und der Bevorrechtigte seine Geschwindigkeit nicht reduziert hat.

Also weit weg davon, dass bei RvL-Unfällen eine Teilschuld des Bevorrechtigten der Normalfall ist.

Um auf dad Bild des TE zurückzukommen:
Ich sähe als Hintermann keinen Grund, nicht mit ca. 30 StVO-konform rechts an einem Linksabbieger vorbeizufahren.

Du liest aber schon durch, was du da verlinkt hast, oder?

Zitat daraus:

Die entwickelten Haftungsgrundsätze sehen grundsätzlich auch eine Haftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe der einfachen Betriebsgefahr vor, wenn sich der Unfall in einem Kreuzungsbereich mit „rechts vor links“ ereignet hat.

Deine Antwort
Ähnliche Themen