Richtiges Verhalten beim Rechtsüberholen in einer Kreuzung

Moin,

Ich frage mich wie man sich in folgender Situation regelkonform verhält:

An einer normalen Ampelkreuzung (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine Abbiegerstreifen) steht die eigene Fahrtrichtung auf grün. Eigene Fahrtrichtung ist geradeaus. Vor einem ist ein Fahrzeug, das nach links blinkt. Aus der Gegenrichtung kommt ebenfalls ein Fahrzeug, das anzeigt nach links abbiegen zu wollen. Beide Linksabbieger rollen in den Kreuzungsbereich ein.

Ich hatte immer gedacht, dass man am Vordermann, der abbiegen will, nicht rechts vorbeifahren darf. Auch wenn das die meisten tun. Jetzt habe ich zufällig StVO §5 Abs 7 gelesen: „Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.“

Was heißt das nun konkret? Wann hat man sich eingeordnet? Ist das in obigem Beispiel der Fall? Wenn ja, dann darf rechts überholt werden. Wie muss ich mich dann zum Linksabbieger im Gegenverkehr verhalten? Der kann mich ja vmtl. noch gar nicht sehen. Er kreuzt aber ja meinen Fahrtweg und sieht ggf. nur dass sein Gegenüber ebenfalls links abbiegt.

In der Praxis sehe ich das Rechtsüberholen ständig. Ich kenne eine Kreuzung, wo man als Linksabbieger immer bis zum Ende der Grünphase stehen muss, weil aus beiden Richtungen die Geradeausfahrer durchfahren. Meist steht man da mit einem Gegenüber, dass auch links abbiegt. Gefährlich ist dabei übrigens, dass man wegen der Enge beim Rechtsüberholen zwangsläufig auf den Fahrradüberweg kommt, was viele Fahrer nicht zu bemerken scheinen.

Sicher ist das irgendwie geregelt, aber je nach Kreuzung scheint es unterschiedliche lokale Gepflogenheiten zu geben.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@hon-da15 schrieb am 9. August 2020 um 23:07:12 Uhr:


Mal kurz ne andere Frage... Selbe Kreuzung. 2 Linksabbieger treffen sich..Frage, weil es als zu unterschiedlichen Situationen kommt.
- biegt man VOR dem anderen Linksabbieger in die Straße ab, oder fährt man praktisch aneinander vorbei und biegt dann ab?
Ich mache immer das 2. Denn der Gegenverkehr, der gerade aus will, hat ja Vorrang .
Wenn ich VOR dem Linksabbieger Fahrzeug abbiege, dann nehme ich ja ggf dem Fahrzeug das hinter dem Linksabbieger kommt und geradeaus will in dem Moment die Vorfahrt, oder?
Wenn man praktisch erst aneinander vorbei fährt, kann man nun warten, bis der geradeaus Verkehr durch ist und dann abbiegen.

Willkommen in den 50ern.

Schon als ich vor mittlerweile 31 Jahren den Führerschein gemacht habe, wurde ausschließlich das "amerikanische Abbiegen", also voreinander, gelehrt.

89 weitere Antworten
89 Antworten

Zitat:

@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 20:55:49 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 18:23:31 Uhr:


Der von rechts kommende kreuzt keine Fahrspur beim Rechtsabbiegen. Die einzigen die dann von rechts kommen können sind VT, die auf der Gegenspur unterwegs sind, z.B. beim Überholen.

Extremfall: rechts abbiegen in eine Einbahnstraße. Jetzt kann tatsächlich niemand legal von rechts kommen...

Und wo steht dein Sonderfall nun?
Ich warte auf den Nachweis, nicht auf Beispiele.

Ich verstehe Deine wirre Frage nicht. Welche Aufhebung des Vorrangs? Die gibt es nicht. Wer von rechts kommt hat Vorfahrt, lediglicj wenn er selber auf sie Vorfahrt eines anderen achten müsste, muss er deswegen halt entsprechend vorsichtig sein. Das nennt sich dann "halbe Vorfahrt", wie ich in diesem Thread gelernt habe. Wenn von rechts niemand kommen kann, kann er "durchziehen".

Und was genau ist noch mal Deine Frage?

Zitat:

@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 18:04:49 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 17:57:30 Uhr:


Im Normalfall (d.h. ohne Radfahrer) nicht.

Wo steht das, dass es diesbezüglich eine Aufhebung der Vorfahrt (und des Vorrangs) gibt?

Das ist meine Frage.

Daran ist auch nichts wirr, du willst sie scheinbar nur nicht beantworten.

Ich frage deshalb, weil die StVO sehr deutlich ist und es mich wundert, wie du auf deine Sonderfälle, wie z.B. den Radfahrer, kommst.

Mit anderen Worten:

Wieso macht man es nicht einfach so, wie es vorgeschrieben ist und interpretiert stattdessen daran rum?

Zitat:

@FWebe schrieb am 12. August 2020 um 05:39:26 Uhr:



Wieso macht man es nicht einfach so, wie es vorgeschrieben ist und interpretiert stattdessen daran rum?

So wie ich es schreibe: bei "halber Vorfahrt": vorsichtig ranfahren, da man ja seinerseits Vorfahrt achten muss. Ansonsten, z.B. Durchgangsstraße mit Einmündungen von links oder Rechtsabbiegen in Einbahnstraße, gilt das so nicht.

Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei "halber Vorfahrt" ergibt sich nur und ausschließlich daraus, dass man selber gegenüber von rechts kommenden Vorfahrt achten müsste. Deshalb gibt es auch hier maximal geringe (<=33%) Teilschuld, wenn mein Vorrang nicht beachtet wird. An meinem grundsätzlichen Vorrang gegenüber von links kommenden ändert das nichts.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. August 2020 um 10:31:03 Uhr:


So wie ich es schreibe: bei "halber Vorfahrt": vorsichtig ranfahren, da man ja seinerseits Vorfahrt achten muss. Ansonsten, z.B. Durchgangsstraße mit Einmündungen von links oder Rechtsabbiegen in Einbahnstraße, gilt das so nicht.

Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei "halber Vorfahrt" ergibt sich nur und ausschließlich daraus, dass man selber gegenüber von rechts kommenden Vorfahrt achten müsste. Deshalb gibt es auch hier maximal geringe (<=33%) Teilschuld, wenn mein Vorrang nicht beachtet wird. An meinem grundsätzlichen Vorrang gegenüber von links kommenden ändert das nichts.

Also nur, wenn im Falle der Durchgangsstraße und die Einmündung von links, braucht der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht reduzieren, ansonsten kann er eine Teilschuld bekommen, wenn seine Sicht nach rechts eingeschränkt ist und er seine Geschwindigkeit nicht reduziert. Halten wir das also fest.

Jetzt kommen wir zu deiner ursprünglichen Aussage zurück, die die Diskussion ausgelöst hat:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:


Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.

Das ist eine grundsätzliche Aussage ohne Einschränkung, egal wer von wo kommt. Da bringt es jetzt auch nichts, sich hier auf einen Einzelfall zu beschränken, zu dem wir alle konform gehen, dass die Geschwindigkeit nicht reduziert werden muss.

Deine grundsätzliche Aussage ohne Einschränkung ist also ihrer Pauschalität so jedenfalls nicht korrekt.

Gruß

Uwe

Ähnliche Themen

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 12. August 2020 um 11:46:26 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. August 2020 um 10:31:03 Uhr:


So wie ich es schreibe: bei "halber Vorfahrt": vorsichtig ranfahren, da man ja seinerseits Vorfahrt achten muss. Ansonsten, z.B. Durchgangsstraße mit Einmündungen von links oder Rechtsabbiegen in Einbahnstraße, gilt das so nicht.

Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei "halber Vorfahrt" ergibt sich nur und ausschließlich daraus, dass man selber gegenüber von rechts kommenden Vorfahrt achten müsste. Deshalb gibt es auch hier maximal geringe (<=33%) Teilschuld, wenn mein Vorrang nicht beachtet wird. An meinem grundsätzlichen Vorrang gegenüber von links kommenden ändert das nichts.


Also nur, wenn im Falle der Durchgangsstraße und die Einmündung von links, braucht der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht reduzieren, ansonsten kann er eine Teilschuld bekommen, wenn seine Sicht nach rechts eingeschränkt ist und er seine Geschwindigkeit nicht reduziert. Halten wir das also fest.

Jetzt kommen wir zu deiner ursprünglichen Aussage zurück, die die Diskussion ausgelöst hat:

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 12. August 2020 um 11:46:26 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:


Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.

Das ist eine grundsätzliche Aussage ohne Einschränkung, egal wer von wo kommt. Da bringt es jetzt auch nichts, sich hier auf einen Einzelfall zu beschränken, zu dem wir alle konform gehen, dass die Geschwindigkeit nicht reduziert werden muss.

Deine grundsätzliche Aussage ohne Einschränkung ist also ihrer Pauschalität so jedenfalls nicht korrekt.

Nochmal: ich schrieb nicht ohne Grund Einmündung undnichtKreuzung. Nur den Überholer von rechts hatte ich nicht bedacht.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. August 2020 um 11:56:50 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 12. August 2020 um 11:46:26 Uhr:


Deine grundsätzliche Aussage ohne Einschränkung ist also ihrer Pauschalität so jedenfalls nicht korrekt.

Nochmal: ich schrieb nicht ohne Grund Einmündung undnichtKreuzung. Nur den Überholer von rechts hatte ich nicht bedacht.

…ebenso hast du breite Fahrzeug nicht bedacht oder wenn Fahrzeug an parkenden Autos vorbeigefahren müssen.

Ja, also liegst du falsch und weißt das auch schon seit einigen Beiträgen. Ist es so schwierig, dass dann einfach rechtzeitig zuzugeben und so frühzeitig der verzettelten Diskussion ein Ende zu setzen?

Gruß

Uwe

Der Witz an den ganzen Diskussionen zum Straßenverkehr ist ja, dass es eigentlich gar nicht so viel Diskussionsbedarf geben kann, da es hinreichend genau geregelt ist.

Die StVO sagt zur Vorfahrt folgendes (Markierungen und Anmerkungen durch mich):

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Die Vorfahrt gilt grundsätzlich für alle von rechts kommenden Fahrzeuge, mit den nachfolgenden Einschränkungen.
Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Es dürfte deutlich zu sehen sein, dass Sonderfälle, wie z.B. überholte Radfahrer oder dergleichen hierbei nicht auftauchen. Die Vorfahrt gilt für jeglichen Fahrzeugverkehr der, im Rahmen der drei Ausnahmen, von rechts kommt, unabhängig davon, wo er sich auf der Fahrbahn befindet.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist.
Dieser Part regelt das an den Tag zu legende Verhalten des die Vorfahrt Achtenden sehr genau und zeigt auch das Problem eines der genannten Beispiele.

Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Kurz gesagt:
Für die Vorfahrt ist es egal, wo man sich auf der Fahrbahn befindet. Sie gilt auf der gesamten Fahrbahn.
Im "Rechts vor Links"-Beispiel muss man also immer der kompletten rechten Fahrbahn Vorfahrt gewähren und hat nicht zu differenzieren, wo der vorrangige Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn fährt.

Statt sich also über überholte Radfahrer Gedanken zu machen, schaut man einfach, ob man einen von rechts nahendes Fahrzeug gefährdet oder wesentlich behindert, wenn man abbiegt und schon ist das Problem gelöst.
Was man dabei auch wissen sollte:
Vorfahrt können nur Fahrzeuge haben, Vorrang alle Verkehrsteilnehmer.

Zitat:

@FWebe schrieb am 12. August 2020 um 12:26:34 Uhr:


Kurz gesagt:
Für die Vorfahrt ist es egal, wo man sich auf der Fahrbahn befindet. Sie gilt auf der gesamten Fahrbahn.

Weil Hannes vorher vorgeworfen wurde, dass er sich zu pauschal ausgedrückt hat, hier meine Zusatzfrage, ohne die tatsächliche Antwort wirklich zu wissen:
Befindet sich im Kreuzungsbereich eine Verkehrsinsel, die auf beiden Seiten mit VZ 222-20 [Klick] gekennzeichnet ist, hat man dann immer noch auf der gesamten Fahrbahn Vorfahrt, auch wenn man links an der Insel vorbeifährt?

Dazu der grundsätzliche Gedanke der StVO:
Jeder hält sich an die für einen selbst geltenden Regeln und toleriert das Verhalten der anderen.

In dem Sinne hat man sich nicht zu fragen, ob der andere etwas darf (das kann man i.d.R. vorher nämlich nicht beantworten), sondern nur, was man selbst beachten muss.
Man sollte z.B. keine Verkehrszeichen interpretieren, die nicht für einen selbst gelten (z.B. Beschilderung einer Seitenstraße oder der Gegenfahrbahn).
Wenn nämlich z.B. die Umsetzung der Vorfahrt davon abhinge, dass man die Beschilderung anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigen muss, macht es den Verkehr nur unnötig kompliziert.

Um konkret auf das Beispiel einzugehen:
Die Vorfahrt gilt, so lange die aufgeführten Ausnahmen nicht erfüllt werden.
Ob der andere sich richtig oder falsch verhält, kann und soll man nicht beurteilen (dafür müsste man z.B. dessen Beschilderung einsehen können).
Kommt einem dieser auf der falschen Seite einer Verkehrsinsel entgegen, so hat er trotzdem Vorfahrt. Im Fall eines Unfalles kann derjenige dann aber mithaften.

Die Verständnisfrage:
Wie geht das Szenario aus, wenn stattdessen VZ 222-10 dort steht?
Als Abbieger wird man das nicht beurteilen können, ob es nun 222-20 oder 222-10 ist und der andere verhält sich dann völlig korrekt, wenn er links an der Insel vorbeifährt.
Nimmt man ihm dann die Vorfahrt und es kommt zum Unfall, haftet man selbst vollständig.

Wenn man bedenkt, was Paragraph 1 aussagt, leuchtet das umso mehr ein. Jeder hält sich an die für ihn geltenden Regeln und zwar unabhängig davon, ob andere sich an ihre halten.

Zitat:

@FWebe schrieb am 12. August 2020 um 15:12:04 Uhr:


Man sollte z.B. keine Verkehrszeichen interpretieren, die nicht für einen selbst gelten (z.B. Beschilderung einer Seitenstraße oder der Gegenfahrbahn).
Wenn nämlich z.B. die Umsetzung der Vorfahrt davon abhinge, dass man die Beschilderung anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigen muss, macht es den Verkehr nur unnötig kompliziert.

Grundsätzlich klingt dein Beitrag schlüssig. Zum letzten zitieren Satz habe ich aber eine Anmerkung:

An Kreuzungen, die für das Rechtsabbiegen eine separate Straße vorsehen, kommt es SEHR häufig vor, dass der Rechtsabbieger ein Vorfahrt-Achten-Schild vor sich stehen hat, während der an dieser Einmündung vorbeifahrende kein Schild hat, demnach für ihn Rechts-Vor-Links gölte.
An manchen Einmündungen im Wohngebiet steht ein Verkehrsschild "Verkehrsberuhigter Bereich". Wer in diese Straße nicht einbiegen will, für den hat das Schild in erster Linie keine Bedeutung. Aber für den, der aus dieser Straße herausfährt. Für den gilt Vorfahrt-Achten, für den von links kommenden gölte Rechts-Vor-Links.

Wenn man die Beschilderung anderer Verkehrsteilnehmer in diesen beiden Fällen nicht berücksichtigt, dann hätten wir eine Deadlock-Situation. Diese Schilder sind aber zu berücksichtigen. Tut man das nicht, ist das ein Grund in der praktischen Prüfung durchzufallen.
Wie das im Beispiel meines letzten Beitrags zu sehen ist, weiß ich aber trotzdem nicht. Gibt es noch Meinungen von anderen?

"gölte" ist gut 😁😁

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 14. August 2020 um 15:13:57 Uhr:


An Kreuzungen, die für das Rechtsabbiegen eine separate Straße vorsehen, kommt es SEHR häufig vor, dass der Rechtsabbieger ein Vorfahrt-Achten-Schild vor sich stehen hat, während der an dieser Einmündung vorbeifahrende kein Schild hat, demnach für ihn Rechts-Vor-Links gölte.

Das habe ich noch nie erlebt. Hast du ein Beispiel, dass über Google-Maps oder Mapillary verlinken kannst?

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 14. August 2020 um 15:13:57 Uhr:


An manchen Einmündungen im Wohngebiet steht ein Verkehrsschild "Verkehrsberuhigter Bereich". Wer in diese Straße nicht einbiegen will, für den hat das Schild in erster Linie keine Bedeutung. Aber für den, der aus dieser Straße herausfährt. Für den gilt Vorfahrt-Achten, für den von links kommenden gölte Rechts-Vor-Links.

Dazu sagt die zugehörige Verwaltungsvorschrift:

Zitat:

Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.

Es muss also auch so zu erkennen sein, dass diese Straße nachrangig ist. Meist erfolgt das durch einen flachen Bordstein, eine breite Rinne, oder eine farbliche Abtrennung.

Dennoch hast du natürlich recht, dass man zur Sicherheit in die Straße reinschauen sollte, was dort für eine Beschilderung ist.

Sparen kann man sich das, wenn man sich auf einer Vorfahrtstraße befindet, auch wenn an dieser einen Kreuzung das Rautenschild weggelassen wurde.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 14. Aug. 2020 um 15:13:57 Uhr:


während der an dieser Einmündung vorbeifahrende kein Schild hat

Ist das tatsächlich der Fall?

I.d.R. gibt es auch innerorts ja Vorfahrtstraßen welche für die komplette Strecke gelten.

Vielleicht steht das Schild ja schon weiter vorne?

Davon ab, gibt es aber auch dafür eine Lösung:

Derjenige mit "Vorfahrt achten" gewährt anderen die Vorfahrt und sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, verständigt man sich per Handzeichen.

Auch in dem Fall geht es weniger darum, was der andere darf, sondern wie man der eigenen Regelung gerecht wird.

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Aug. 2020 um 17:17:29 Uhr:


I.d.R. gibt es auch innerorts ja Vorfahrtstraßen welche für die komplette Strecke gelten.

Nö, das wird an jeder Einmündung wiederholt.

Und was ändert das an meiner Aussage?

Deine Antwort
Ähnliche Themen