Restwertangebot

Hallo motor-talk-Gemeinde,

Ich habe ein schreiben von der HUK-Coburg bekommen worin steht, dass laut Gutachten der Restwert 150€ beträgt, sie aber ein verbindliches Angebot eines Autohändlers über 320€ haben.

Zitat:

Zitat:

Wir empfehlen dieses höhere Angebot anzunehmen, da sonst ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) in Betracht kommen kann. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen verg. auch BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/1998).

Nach derzeitigem Stand werden wir den Restwert bei der Abrechnung berücksichtigen und empfehlen Ihnen deshalb, umgehend mit der Firma Kontakt aufzunehmen und einen Abholtermin zu vereinbaren.

Da ich mein Auto nicht verkaufen will (obwohl wirtschaftl. Totalschaden, dennoch fahrbereit) heißt das also dass sie nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und den 320€ auszahlen werden?

Beste Antwort im Thema

@fordfuchs:
Aber natürlich erklär ich Dir "bitteschön" was:

Im  Schadensersatzrecht gilt die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung. Der Geschädigte muss danach bei der Schadensbehebung "im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage" den wirtschaftlichsten Weg wählen.

So nennt es der BGH in ständiger Rechtsprechung.

Er soll nicht schlechter gestellt werden aber darf sich auch nicht an dem Schaden bereichern.

Er ist der "Herr des Restitutionsgeschehens" (darf also darüber bestimmen, wie er den Schaden beseitigt haben möchte) aber er muss alle Maßnahmen, die er ergreift, unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit betrachten:

"Was würde ein wirtschaftlich denkender Mensch in meiner Lage, der den Schaden selbst bezahlen müsste, jetzt veranlasssen?"

Sich im Rahmen dieser widerstreitenden Interessen zu bewegen, ohne die Grenzen zu überschreiten, verstehe ich unter der Schadenminderung.

Für den Restwert bedeutet das, dass der Geschädigte nicht zur Veräußerung eines Fahrzeugs gezwungen werden darf, indem man ihm einen so hohen Restwert abzieht, dass er "auf dem Schaden sitzen bleibt", wenn er den Wagen behält. Er aber auch andererseits nicht daran verdienen darf, dass er einen geringen Restwert abrechnet und den Wagen tatsächlich teurer verkauft.

Hafi

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So sieht es aus.Die HUK wird 320€ als Restwert annehmen.
Chancen sich zu wehren?
Die einen sagen ja, die anderen nein.

kopieren, Daten einfügen und ab damit an die HUK.

Gruß

Delle

An die liebe HUK

Schaden Nr.:
Ihr Abrechnungsschreiben vom ..

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, habe ich im hier vorliegenden Schadenfall einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens beauftragt.
Dieses Gutachten mache ich nach wie vor vollumfänglich zur Regulierung meiner
Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend.

Ich beabsichtige nicht das Fahrzeug zu veräußern, sondern werde es nach dem
Unfallgeschehen weiter nutzen.

Unter Berücksichtigung des BGH Urteils vom 06.03.2007 AZ VI-ZR-120-06 darf ich Sie
daraufhin weisen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Restwert somit bei der
Regulierung des Schadenfalles maßgeblich ist.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann ich auch nicht erkennen, dass der Kfz-
Sachverständige den Restwert hier fehlerhaft oder unrichtig ermittelt hat.

Ich fordere Sie daher auf, mir den Differenzbetrag in Höhe von …..EUR zu dem
Gutachten ausgewiesenen Restwert auf mein Konto bei der .. zu
überweisen.

Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 36.05.2020 vorgemerkt.

Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt hier keinen Geldeingang feststellen können, werde ich ohne weitere Benachrichtigung einen Rechtsanwalt beauftragen, um den Differenzbetrag auf dem Klageweg einzufordern.

Ich hoffe jedoch, dass dies nicht notwendig sein wird und sehe Ihrer weiteren Zahlung hier entgegen.

Freundliche Grüße

B3rnd

Hallo,

ganz klar, die Versicherung will hier die 170,00 € sparen.
Denn je höher der Restwert desto geringer ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert und so sind schnell mal ein paar Euros gespart.
Allerdings dies mit der Schadenminderung zu begründen und auf die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB hinzuweisen ist ja wohl lachhaft.
Die Schadensminderungspflicht hat hiermit nämlich überhaupt nichts zu tun.
Unter Schadensminderungspflicht versteht man das man weitere Folgeschäden im Falle eines Defektes zu vermeiden hat.
Als Beispiel kann man hier einen möglichen Kühlwasserverlust am Motor nennen.
Der Fahrer ignoriert bewusst das heiß werden des Motors durch dies das er einfach weiter fährt.
Ich würde mir von dem netten Herren von der Versicherung erklären lassen was er unter der Schadensminderungspflicht eigentlich versteht?
Offenbar hat er da etwas Nachholbedarf.
Besser ist es natürlich das oben eingefügte Schreiben an die Versicherung zu senden, am besten gleich per Nachnahme.

@fordfuchs

annehmen bedeutet nicht Wissen.

Es darf im allgemeinen als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Versicherung Kaskoschaden selber einen Sachverständigen beauftragt. Und dieser wird dann das Fahrzeug aufgrund der Weisung seines Auftraggebers ganz sicher in die Börse setzen um den Restwert zu ermitteln. 

Somit würde solch ein Schreiben sicher -nicht einmal von der HUK- versendet werden......

Gruß

Delle

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Hallo,

@dellenzaehler

ist mir gerade aufgefallen das ich da einen Dreher drinnen hatte.

Danke für den Hinweis.

Sehe ich wie Delle, wenn die HUK das Gutachten in Auftrag gegeben hätte, dann wäre nicht der Brief gekommen. Macht ja wenig Sinn.
"Ich" würde mich in diesem Fall auf Delle verlassen und den Brief an die Versicherung schicken. Was hätte ich zu verlieren? 55 Cent Porto.
Gruß
Frank, der sich auf Delle verläßt.

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs
Hallo,
 
@dellenzaehler
 
ist mir gerade aufgefallen das ich da einen Dreher drinnen hatte.
 
Danke für den Hinweis.

Bitte, gern geschehen.

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Denn je höher der Restwert desto geringer ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert und so sind schnell mal ein paar Euros gespart.

Und dagegen ist nichts einzuwenden, solange der Geschädigte dennoch den vollen Schaden ersetzt bekommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn er das Fzg. tatsächlich veräußert und ihm ein ohne weiteres realisierbares Restwertangebot rechtzeitig vorgelegt wurde oder die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich des Restwerts auf dem regionalen Markt nicht richtig und nachvollziehbar sind (vorliegend eine Differenz von über 100%...).

Ob das im vorliegenden Fall von der HUK geprüft und vorgetragen wird, wissen wir nicht.

Zitat:

Allerdings dies mit der Schadenminderung zu begründen und auf die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB hinzuweisen ist ja wohl lachhaft.
Die Schadensminderungspflicht hat hiermit nämlich überhaupt nichts zu tun.

Ach, nicht?

Natürlich lässt sich mit § 254 Abs. II BGB, also der Schadenminderungspflicht, begünden.

Zitat:

Unter Schadensminderungspflicht versteht man das man weitere Folgeschäden im Falle eines Defektes zu vermeiden hat.
Als Beispiel kann man hier einen möglichen Kühlwasserverlust am Motor nennen.
[...]
Ich würde mir von dem netten Herren von der Versicherung erklären lassen was er unter der Schadensminderungspflicht eigentlich versteht?
Offenbar hat er da etwas Nachholbedarf.

Mag sein, dass Du das unter Schadenminderung verstehst.

Und wenn Du in dem Thema nicht so zuhause bist, ist das ja auch nicht schlimm.
Dann aber so dicke Backen zu machen, wirkt eher -lass mich Deinen Ausdruck nehmen- lachhaft.

Unabhängig davon, ob der höhere Restwert hier Berücksichtigung finden kann oder nicht:
Der freundliche Herr von der HUK hat zu dem Thema mit Sicherheit weniger Nachholbedarf als andere, die sich dazu äußern...

Den Brief von Delle zu verschicken kostet nix (kaum was) und schadet auf keinen Fall. Im besten Fall regulieren sie nach und die Sache ist geritzt.

Gruß
Hafi

Das geht natürlich nur, wenn der TE das Auto auch wirklich behalten möchte.

Und nur das hatte der BGH mit diesem Urteil auch im Sinn.

Es soll keinem dazu verhelfen, mit dem Restwert Geld zu verdienen.

Das nur zur Klarstellung

Gruß

Delle

Hallo,

@hafi

dann erkläre doch mir bitteschön wie Du den Begriff der Schadenminderungspflicht verstehst?
Und komme mir bitte nicht damit das der Sachverständige verpflichtet ist den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Vielleicht ist es besser wenn ich so formuliert hätte.
Der Geschädigte ist verpflichtet den Schaden in einem gewissen Rahmen zu halten und keine weiteren unnötigen Kosten zu verursachen.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Das geht natürlich nur, wenn der TE das Auto auch wirklich behalten möchte.
Und nur das hatte der BGH mit diesem Urteil auch im Sinn.
Es soll keinem dazu verhelfen, mit dem Restwert Geld zu verdienen.
Das nur zur Klarstellung
Gruß
Delle

Und das der TE sein Fahrzeug behalten möchte, hat er ja geschrieben.

Gruß

Frank, der sein Auto auch behält.

Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde den Brief demnächst abschicken.

Und ja - das Auto werde ich definitiv behalten.

Mfg

aber achte auf die gesetzte Frist bitte.......😁

Gruß

Delle

@fordfuchs:
Aber natürlich erklär ich Dir "bitteschön" was:

Im  Schadensersatzrecht gilt die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung. Der Geschädigte muss danach bei der Schadensbehebung "im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage" den wirtschaftlichsten Weg wählen.

So nennt es der BGH in ständiger Rechtsprechung.

Er soll nicht schlechter gestellt werden aber darf sich auch nicht an dem Schaden bereichern.

Er ist der "Herr des Restitutionsgeschehens" (darf also darüber bestimmen, wie er den Schaden beseitigt haben möchte) aber er muss alle Maßnahmen, die er ergreift, unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit betrachten:

"Was würde ein wirtschaftlich denkender Mensch in meiner Lage, der den Schaden selbst bezahlen müsste, jetzt veranlasssen?"

Sich im Rahmen dieser widerstreitenden Interessen zu bewegen, ohne die Grenzen zu überschreiten, verstehe ich unter der Schadenminderung.

Für den Restwert bedeutet das, dass der Geschädigte nicht zur Veräußerung eines Fahrzeugs gezwungen werden darf, indem man ihm einen so hohen Restwert abzieht, dass er "auf dem Schaden sitzen bleibt", wenn er den Wagen behält. Er aber auch andererseits nicht daran verdienen darf, dass er einen geringen Restwert abrechnet und den Wagen tatsächlich teurer verkauft.

Hafi

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