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Restwertangebot gegnerischer Versicherung obwohl Reparaturkosten niedriger als WBA

Themenstarteram 8. Januar 2018 um 18:44

Hallo,

ich hatte vor ca. zwei Monaten einen kleinen Unfall auf einem Parkplatz. Dabei lag die Schuld auf der gegnerischen Seite. Nach dem Schadensgutachten durch einen unparteiischen Gutachter wurden folgende Werte ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4.500 €

Restwert: 350 €

Reparaturkosten: ca. 3.357 €

Somit liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert und auch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand. Die gegnerische Versicherung müsste also die Reparaturkosten bezahlen.

Nun erhielt ich jedoch von der gegnerischen Versicherung ein Schreiben mit einem eigenen Restwertangebot in der Höhe von 1.600 €. Hier werde ich auch gleichzeitig auf die Schadenminderungspflicht meinerseits hingewiesen. Der Wiederbeschaffungsaufwand nach Ansicht der Versicherung beläuft sich dadurch auf ca. 2.900 € und liegt damit unter den Reparaturkosten.

Ich würde gerne das Auto reparieren und weiter nutzen. Meine Frage lautet daher: Muss ich das Restwertangebot der Versicherung nun wegen der Schadenminderungspflicht wahrnehmen oder habe ich trotz Angebot Anspruch auf die Reparaturkosten, die aus dem Schadensgutachten hervorgehen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Beste Antwort im Thema

Da kommt die Versicherung mit einem Restwertgebot, das sie wahrscheinlich mit Hilfe einer strafbaren Urheberrechtsverletzung besorgt hat. Dann wird die Geschädigte belogen und ihr wird eine Pflicht vorgegaukelt, die es gar nicht gibt, Beides mit dem Ziel, sich auf Kosten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern.

Trotzdem kommen immer Einige um die Ecke mit der Empfehlung, Anwalt brauchst Du nicht, die Versicherung macht schon Alles richtig. Gleichzeitig kommt dann mehrfach der Ratschlag, doch lieber in der Werkstatt nach Gutachten reparieren zu lassen, obwohl die TE deutlich geschrieben hat, fiktiv abrechnen zu wollen, genau so, wie es das Gesetz eindeutig aussagt.

Geht's eigentlich noch? Was soll das?

Offensichtlich halten Einige das unsägliche Gebaren mancher Versicherung nicht nur für normal, sondern auch für legitim...:mad:

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Willst du fiktiv abrechnen oder fachgerecht nach Gutachten in einer Werkstatt reparieren lassen?

Themenstarteram 8. Januar 2018 um 19:12

Hallo @Oetteken ,

vielen Dank für deine Antwort. Eigentlich dachte ich an eine fiktive Abrechnung, da ich das Auto aber unter keinen Umständen verkaufen möchte, würde auch eine Reparatur in einer fachgerechten Werkstatt in Frage kommen.

Na ja, der Restwert in Höhe von 350,— steht auch nicht gerade in einen vernünftigen Verhältnis zur Schadenhöhe.

Bring das Fahrzeug in deine Markenwerkstatt und lass es dort nach Gutachten fachgerecht reparieren.

Du hast zusätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Reparaturdauer lt. Gutachten, bzw. eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung und auf eine Kostenpauschale.

Du hättest übrigens auch Anspruch auf einen Rechtsanwalt gehabt, wenn du schuldlos warst.

Sollte es Ärger geben, kannst du aber immer noch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.

Übrigens kann dir deine Werkstatt diesbezüglich auch Ratschläge geben.

Zitat:

@germania47 schrieb am 8. Januar 2018 um 20:21:51 Uhr:

Na ja, der Restwert in Höhe von 350,— steht auch nicht gerade in einen vernünftigen Verhältnis zur Schadenhöhe.

Hallo Klaus,

das mag sein, spielt aber IMO hier keine Rolle, denn selbst mit 1.600 € wäre die 130 % Grenze nicht erreicht.

Liebe Grüße und ein gutes Jahr 2018

Herbert

Danke Herbert, geht voll zurück.

Ist nicht einmal ein 130 Prozent Fall.

Zitat:

Du hättest übrigens auch Anspruch auf einen Rechtsanwalt gehabt, wenn du schuldlos warst.

Herbert - Den hat sie doch immer noch, oder sehe ich das falsch?

Fachgerecht und vollständig reparieren lassen, das ist in dieser Konstellation der stressfreie Weg.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Januar 2018 um 22:20:22 Uhr:

Fachgerecht und vollständig reparieren lassen, das ist in dieser Konstellation der stressfreie Weg.

Danke Dir, die Aussage gilt für gefühlte 90 Prozent aller fiktiven Abrechnungen zu.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 8. Januar 2018 um 19:53:01 Uhr:

Willst du fiktiv abrechnen oder fachgerecht nach Gutachten in einer Werkstatt reparieren lassen?

Das ist vollkommen egal.

1. Ist der Restwert aus dem Gutachten maßgebend und demnach scheidet eine Abrechnung nach WBA aus, da die Reparaturkosten unter dem WBA liegen.

2. (wegen 1. eigentlich überflüssig) reicht auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der nachgewiesene "Nutzungswille" für die Auszahlung der Instandsetzungskosten, wenn diese unter dem WBW liegen.

3. bei Eigenreparatur einfach vom Gutachter für 20 Euro eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass das Fahrzeug instandgesetzt wurde. Dann gibt es die Reparaturkosten + Nutzungsausfall.

4. Genau diese Mätzchen sind der Grund, warum man immer einen Anwalt beauftragt - und wenn man 100 mal selbst in der Lage ist, seine Ansprüche zu beziffern.

Zitat:

Ich würde gerne das Auto reparieren und weiter nutzen

Wenn du dein Auto (falls nötig) reparierst und es mindestens 6 Monate verkehrssicher weiter nutzt dann kannst du nach Reparaturkosten netto abrechnen.

Schau dir dazu mal das BGH Urteil VI ZR 220/07 an.

Themenstarteram 9. Januar 2018 um 11:24

Vielen Dank an alle für die Antworten! Ich werde wohl eurem Rat folgen und einen Anwalt einschalten. Ich dachte auf diesen hätte ich keinen Anspruch mehr.

Ich werde das Endergebnis hier dann auch posten, damit andere mit demselben Problem davon profitieren können. Ich wünsche allen noch eine schöne Restwoche!

Zitat:

@tomold schrieb am 8. Januar 2018 um 20:58:20 Uhr:

Zitat:

Du hättest übrigens auch Anspruch auf einen Rechtsanwalt gehabt, wenn du schuldlos warst.

Herbert - Den hat sie doch immer noch, oder sehe ich das falsch?

Die Frage könnte sein, ob die Versicherung das auch so sieht und sich evtl. darauf beruft, dass sie alle gestellten Forderungen auch so erfüllt hätte, die Einschaltung eines Anwalts also entbehrlich gewesen sei.

Ich würde es zum jetzigen Zeitpunkt erst mal mit der Werkstatt und ohne Anwalt versuchen.

Wie die Versicherung das sieht, spielt keine Rolle. Sie hat die Forderung rechtswidrig gekürzt.

Ergo: nix Werkstatt, Anwalt!

Es gibt überhaupt keinen Grund, warum sie nicht die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten bekommen sollte (und dann mit dem Fahrzeug anstellt, was immer sie will).

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