Restwert - MwSt auszahlen lassen?
Hallo!
Ich hatte vor kurzem einen unverschuldeten Unfall, bei dem wirtschaftlicher Totalschaden an meinem Auto entstand. Die Versicherung des Gegners hat mir daraufhin den Wiederbeschaffungswert - Restwert überwiesen. Wenn ich das Auto komplett reparieren lassen würde, würde ich auch den Restwert ausbezahlt bekommen.
Eine Reperatur lohnt sich aber für mich nicht mehr. Und wie ich gehört habe kann man sich den Restwert abzüglich der MwSt auszahlen lassen in so einem Fall (ohne Reperatur), nur die Versicherungen würden da erstmal abblocken. Stimmt das mit der Auszahlung wirklich so??? Bin für jede Hilfe dankbar.
Gruß
Maxwell
Beste Antwort im Thema
Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde😮. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...
Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):
"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"
Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.
Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht, stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:
Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.
Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben" (BGH, s.oben)
Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.
Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.
Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.
97 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Genau so schreiben qualifizierte Rechtsanwälte......
@driver2211 und Steini passt auf was Ihr hier weiter schreibt, dass ist ein ganz harter Hund, der macht euch fix und fertig vor Gericht.
fix und macht er mich....aber sicher nicht vor Gericht 😁
@all
Soch, ich hab einfach mal Google bemüht. Suchworte waren Restwert, BGH, Haftpflicht.
Ergebniss kann hier eingesehen werden vielleicht haben der Anwalt und der Resteaufkäufer ja ein einsehen! Da sind dann auch ein par Urteile von 2007 dabei.
Den Rest spar ich mir......da bleib ich 😎
Schade nur das hier der TE ziemlich verwirrt sein dürfte, aber vielleicht hilft ja mein Link oben 😉
Grüße
Steini
und wo hat delle dir da grundsätzlich widersprochen?
ich wills wirklich nur wissen und keinen pers. hickkack ! warum auch ?
mfg
Harry
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
"einen höheren Verkaufserlös als den gutachtlich errechneten Restwert (der von der Versicherung bei der Abrechnung auch akzeptiert wurde) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten."wurde wohl auch überlesen ......
Soviel zum Thema "Urteile" aus Juris.
Vielleicht können wir ja auf eine sachliche Ebene zurückkehren...
Die Passage ist tatsächlich von Bedeutung:
Mit einerm Abrechnungsschreiben gibt die Versicherung zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab. Das bedeutet, daß bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die dortige Restwertansetzung akzeptiert wird. Wenn der Geschädigte nach dieser Abrechnung einen höheren Restwert erzielt, ist allein deswegen eine Rückforderung des Mehrerlöses ausgeschlossen.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Vielleicht können wir ja auf eine sachliche Ebene zurückkehren...
Die Passage ist tatsächlich von Bedeutung:
Mit einerm Abrechnungsschreiben gibt die Versicherung zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab. Das bedeutet, daß bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die dortige Restwertansetzung akzeptiert wird. Wenn der Geschädigte nach dieser Abrechnung einen höheren Restwert erzielt, ist allein deswegen eine Rückforderung des Mehrerlöses ausgeschlossen.
Na endlich....
Wenn die Versicherung den Restwert akzeptiert hat gibt es doch gar kein Problem. Wo kein Kläger da kein Richter... 😉
Aber, du hast es so geschrieben, dass der Anspruchsteller noch im Zuge der Regulierung einen Mehr- Erlös erwirtschaften und auch behalten kann. Zumindest war es so zu verstehen.
Und das geht definitiv nicht.
Und nun überlege mal, so etwas wird hier falsch aufgefasst. Und es heißt wieso? bei MT hab ich gelesen das geht so.....
Nun alles klar ? 🙂
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Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Na endlich....Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Vielleicht können wir ja auf eine sachliche Ebene zurückkehren...
Die Passage ist tatsächlich von Bedeutung:
Mit einerm Abrechnungsschreiben gibt die Versicherung zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab. Das bedeutet, daß bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die dortige Restwertansetzung akzeptiert wird. Wenn der Geschädigte nach dieser Abrechnung einen höheren Restwert erzielt, ist allein deswegen eine Rückforderung des Mehrerlöses ausgeschlossen.Wenn die Versicherung den Restwert akzeptiert hat gibt es doch gar kein Problem. Wo kein Kläger da kein Richter... 😉
Aber, du hast es so geschrieben, dass der Anspruchsteller noch im Zuge der Regulierung einen Mehr- Erlös erwirtschaften und auch behalten kann. Zumindest war es so zu verstehen, diese wichtige Einschränkung von dir ist sicher Untergegangen
Und das geht definitiv nicht.
Und nun überlege mal, so etwas wird hier falsch aufgefasst. Und es heißt wieso? bei MT hab ich gelesen das geht so.....
Nun alles klar ? 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Na endlich....
Wenn die Versicherung den Restwert akzeptiert hat gibt es doch gar kein Problem. Wo kein Kläger da kein Richter... 😉
Aber, du hast es so geschrieben, dass der Anspruchsteller noch im Zuge der Regulierung einen Mehr- Erlös erwirtschaften und auch behalten kann. Zumindest war es so zu verstehen, diese wichtige Einschränkung von dir ist ganz sicher Untergegangen
Und das geht definitiv nicht.
Und nun überlege mal, so etwas wird hier falsch aufgefasst. Und es heißt wieso? bei MT hab ich gelesen das geht so.....
Nun alles klar ? 🙂
Hoffe die Haarspalterei hat nun ein Ende.Laßt uns nett miteinander umgehen.dann haben alle etwas davon.Gruß an alle!!!alrock01
wie wäre es denn mal an dieser Stelle mit einem Lob für den Schiedsrichter Schreddi ?
Der lässt das Spiel trotz einiger Fouls laufen und pfeift es nicht kaputt.... 😁
Danke Schreddi 😉
Da hat Du recht!!! Lob!!! MfG.alrock01
Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde😮. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...
Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):
"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"
Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.
Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht, stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:
Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.
Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben" (BGH, s.oben)
Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.
Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.
Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.
Öhem sorry,
aber wieso erscheint mein Beitrag hier plötzlich 3 mal ? 😕
Ich habe ihn nur einmal eingestellt ehrlich !!!
Sorry, Editieren kann ich die Beiträge auch nicht.
Muss wohl der Mod machen
Gruss
Delle
Zitat:
Original geschrieben von HCING
Zur abschliessenden Beantwortung liegen nunmehr folgende Fakten vor:WW: 1.900,00
RK: 1.972,00
RW: 500,00 laut GA
RW: 800,00 laut VersicherungFahrzeug ist verkehrssicher !!!!
Im vorliegenden Fall darfst Du im Rahmen der 130 % Opfergrenze das Fahrzeug in einer markengebundenen Vertragswerkstatt reparieren lassen.
Wenn Du nicht reparieren lässt hast Du Anspruch auf WW-RW = 1900-500=1.400 EUR
Im vorliegenden Fall darf ich davon ausgehen, dass die Versicherung die Schadenfotos Deines Gutachters in Restwertbörsen gestellt hat und nunmehr das höchste Angebot eines weit entfernten Aufkäufers als den Restwert heranzieht.Dieses Vorgehen ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht erlaubt. Hier gilt der auf dem reginonalen Markt ermittelte Restwert Deines Gutachters. Anzumerken ist noch, dass die gegnerische Versicherung durch die Veröffentlichung der Schadenfotos aus dem Gutachten in Restwertbörsen gegen das Urheberrecht verstossen hat. Dies tangiert aber nur Deinen Gutachte.
Gruss HCING
Also es ist in der Tat so, dass mir die Versicherung einen Aufkäufer gebracht hat, der mir dieses Angebot über 800 EUR gemacht hat. Ich persönlich finde das aus mehreren Gründen ziemlich dreist.
Erstens wie kommt die Versicherung dazu MEIN Auto irgendwo zur Schau zu stellen, ich habe keine Vollmachten erteilt.
Zweitens kann ich nichts für den Unfall, und durch das Angebot hab ich das Gefühl, dass sich nun unfallbedingt irgendjemand versucht das Auto unter den Nagel zu reissen und Gewinn dran zu machen (Händler).
Und drittens, und das ist das dreisteste, wie kommen die da drauf, den Restwert des Gutachters einfach so zu übergehen?? Da kommt einer, bietet 800 und auf einmal ist das Gutachten ausser Kraft gesetzt?? Und auf dem Verlust von 300 EUR bleibe ich nun sitzen nur weil ich mein Auto mag und nicht verkaufen will?
Ich danke übrigens für die Hilfe, da blickt man ja als Laie gar nicht durch.
Ich würde der Versicherung nun gerne einen netten Brief aufsetzen. Also ist es in der Tat so, dass das vorgehen unrecht ist und ich Anspruch auf die im Gutachten genannten 1.400 EUR habe?
Hallo Maxwell44,
wenn Du einen Verkehrsrechtschutz hast rate ich Dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Der sollte wissen, wie er vorzugehen hat. Die Kosten für den Anwalt sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.
Ein Schreiben von Dir an die gegnerische Versicherung wird sicher nicht erfolgreich sein.
Gruss HCING
Moin,
wenn ich das Eingagsposting recht im Hinterkopf habe handelte es sich doch um einen nicht durch den TE verschuldeten Unfall.... Wozu bitte sollte er dann jetzt eine Rechtschutz brauchen? Ist es nicht vielmehr so das der TE einen Anwalt beauftragen kann den die gegnerische Versicherung im Endeffekt auch zu bezahlen hat?
@Delle
Vor diesem Möchtegern hab ich keine Angst.... 😁 Ich hab beruflich mit jeder Menge solcher Leute zu tun....
Gruss
Marcus