Restwert - MwSt auszahlen lassen?

Hallo!
Ich hatte vor kurzem einen unverschuldeten Unfall, bei dem wirtschaftlicher Totalschaden an meinem Auto entstand. Die Versicherung des Gegners hat mir daraufhin den Wiederbeschaffungswert - Restwert überwiesen. Wenn ich das Auto komplett reparieren lassen würde, würde ich auch den Restwert ausbezahlt bekommen.
Eine Reperatur lohnt sich aber für mich nicht mehr. Und wie ich gehört habe kann man sich den Restwert abzüglich der MwSt auszahlen lassen in so einem Fall (ohne Reperatur), nur die Versicherungen würden da erstmal abblocken. Stimmt das mit der Auszahlung wirklich so??? Bin für jede Hilfe dankbar.

Gruß
Maxwell

Beste Antwort im Thema

Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde😮. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...

Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):

"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"

Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.

Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht,  stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:

Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.

Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben"
(BGH, s.oben)

Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.

Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.

Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.

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Zitat Alrock 01:

"..Es handelt sich um einen Heckschaden,Rückleuchten i.O., mittig und tief getroffen,Rückwand/Reserveradmulde ca.25 cm eingedrückt,Heckklappe im unteren Bereich leicht verbeuelt..."

"..Tatsächlich haben wir die Rückwand und den Kofferraumboden/Reserveradmulde vorsichtig herausgezogen und ausgebeuelt,sowie die Beulen aus der Heckklappe ohne Lackbeschädigung entfernt.Es wurde im Innenraum nur lackiert,keine Spachtelmasse,Füller etc.Schweißpunkte genau zwei!!!.."

Jetzt einmal langsam.
Ich glaube hier willst Du uns einen Bären aufbinden.
Ein Fahrzeugheck das wirklich um 25 !! cm eingedrückt ist und lediglich herausgezogen wird?

Ein Eisenwerkstoff der derart massiv verformt war und danach rückverformt wird, hat gravierende Festigkeistsverluste, auch wenn die Form äußerlich wiederhergestellt wurde.
Was glaubst Du wohl wie ein erneuter Heckaufprall beim Auto Deiner Bekannten verlaufen wird?
So etwas als fachgerechte Reparatur zu verkaufen ist schon ein besonders dreistes Stück. Da hilft Dir auch der handgedengelte Kotflügel nichts.

Über die Qualifikation von technischen Versicherungsmitarbeitern (die Bezeichung Gutachter oder gar Sachverständger vermeide ich hier bewußt) möchte ich hier nichts sagen.

Alllerdings hat dieser Kollege wohl die Anweisung seines Auftraggebers oder Vorgesetzten: "Richten statt erneuern" zu sehr verinnerlicht. Vorauseilender Gehorsam versus technischer Sachverstand führt nunmal zu keinen qualifizierten Aussagen.

Gruß runabout

doch doch runabout, es gibt Sie noch, die ehrbaren Handwerksmeister, die aus einer Handvoll Schrott eine Lokomotive bauen können....😁

oder aus einer Tafel Blech einen Kotflügel.....🙄

1.Ich schimpfe nicht über die Gutachter-Mehrzahl 2.Meine Bekannte hat abgerechnet ,nicht ich. 3.Ich habe geschrieben das Auto ist von einem Gutachter der Versicherung nachbesichtigt worden.(übrigens mit Hebebühne).Daher ist die Versicherung100%informiert.Bezahlt hat die Versicherung erst 3 Wochen später. 4.sind 70€ schon gut gerechnet-von mir aus können wir auch mit 100€x10 rechnen. 5.Es war kein wirtschaftlicher Totalschaden. 6.Wenn nach Gutachten abgerechnet wird kannst Du mit deinem Auto machen was Du willst,z.B.einen Blumenkübel daraus bauen. MfG.alrock01

Zitat alrock 1:
".6.Wenn nach Gutachten abgerechnet wird kannst Du mit deinem Auto machen was Du willst,z.B.einen Blumenkübel daraus bauen..."

Problematisch wird es aber, wenn das Fahrzeug mit " leichtem Heckschaden" beim Gebrauchtwagenhändler Ali G. (könnte auch Fritz Kraut heißen) auftaucht.

Falls der Heckschaden überhaupt zur Sprache kommt, wenn ihn schon der Sachverständige der Versicherung übersehen hätte....

Mein Hauptkritikpunkt zur Internetbörse ist, daß jene Bieter die unlautere bzw. illegale Verwertungswege im Sinn haben, höhere Gebote abgeben können und dies auch tun.

Deshalb sollte man beherzigen, wie der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen ( mir sind 4 neueren Datums bekannt), den Restwert definiert.
Maßgebend ist hierin der allgemeine regionale Markt.

Eine Versicherung, die ohne Zustimmung des Geschädigten und des SV die Fotos eines Gutachtens ins Internet stellt handelt eindeutig rechtswidrig.

Aber in gewissen Häusern gelten BGH-Urteile nicht viel. Da gibt es dann Nichtanerkennungserlasse für die Sachbearbeiter und Fehlinterpretationsanweisungen für die Rechtsabteilung.

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Zitat:

Original geschrieben von steini111



Zitat:

Original geschrieben von Prosecutor



Im Gegensatz zu Ihnen, Herr Dellensabbler, war ich mehrere Jahre als Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen tätig. Außerdem kann ich Gerichtsurteile lesen und verstehen - wieder im Gegensatz zu Ihnen. Sämtliche genannten Urteile habe ich in juris recherchiert. Sie wissen wahrscheinlich nicht mal, was das ist. Hier geht es um eine juristische Frage nicht ums Dellenzählen. Schuster bleib´ bei Deinen Leisten ...äh Dellen!
Schön, und weiter??
Da es nunmal mittlerweile neuere Urteile gibt und oben hervorgeht das die Anwaltliche Tätigkeit in diesem Gebiet wohl nicht mehr ausgeführt wird (warum eigentlich? Nicht dass der Verdacht entsteht, wg. Misserfolg aufgehört zu haben!) hilft ein pures Suchen bei Juris nicht viel ohne zu prüfen ob es Vielleicht neuere BGH Urteile gibt.
Oder liege ich da jetzt falsch?

Der Post von HCING ist absolut zutreffend und ich denke das hier demnächst auch noch die entsprechenden AZ genannt werden. Übrigens gehört es sicher auch zu den Aufgaben einen Sachverständigen das Rechtliche Umfeld aktuell zu kennen, sonst würden da sicher reichlich gefahren lauern die die Zulassung gefährden!

Übrigens helfen Veralberungen des Nicknamens nicht gerade das Thema Sachlich zu halten!

Grüße
Steini

PS: Harry, wir werden uns bemühen, aber ich denke das gibt nur ein kurzes Scharmützel 😁

Auch Sie haben offenbar keine Ahnung, wovon Sie schreiben. Ich möchte jetzt mal ein einziges Urteil sehen, in dem die von mir dargestellte Rechtslage anders beurteilt wird.

Zu den Kfz-Sachverständigen: Welche Zulassung? Es handelt sich nicht um eine geschütze Berufsbezeichnung, d.h. jeder Dorftrottel mit Hinterhofwerkstatt kann sich als solcher bezeichnen. Ob das im Fall Dellenzähler auch so ist, kann ich nicht beurteilen.

Zitat:

Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor

Auch Sie haben offenbar keine Ahnung, wovon Sie schreiben. Ich möchte jetzt mal ein einziges Urteil sehen, in dem die von mir dargestellte Rechtslage anders beurteilt wird.
 
Zu den Kfz-Sachverständigen: Welche Zulassung? Es handelt sich nicht um eine geschütze Berufsbezeichnung, d.h. jeder Dorftrottel mit Hinterhofwerkstatt kann sich als solcher bezeichnen. Ob das im Fall Dellenzähler auch so ist, kann ich nicht beurteilen.

Genau so schreiben qualifizierte Rechtsanwälte......

@driver2211 und Steini passt auf was Ihr hier weiter schreibt, dass ist ein ganz harter Hund, der macht euch  fix und fertig vor Gericht.

2. portion popcorn hole 😉
auch wenn knapp 800000 forenuser das nicht wirklich einschätzen können, wirds doch langsam lächerlich ?
mfg
Harry

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Zitat:

Original geschrieben von Prosecutor



Im Gegensatz zu Ihnen, Herr Dellensabbler, war ich mehrere Jahre als Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen tätig.
Au weia !!! und deswegen WARST du wohl auch mal Rechtsanwalt. 🙁

Entweder bist du Pleite gegangen oder aber  du  warst vor 40 Jahren mal aktiv und bist nun schon lange in Rente.

Ich hoffe das zweite ist hier eingetreten..... 🙄

Außer dämliches Gequatsche haben Sie in der Diskussion wohl nichts beizutragen - kein Wunder, Sie haben vom Zivilrecht soviel Kenntnisse wie Jupp der Wal vom Fußball. Ihre mangelnde Kompetenz durch Großmäuligkeit kaschieren zu wollen, ist einfach nur peinlich. Ein Armutszeugnis für das Forum, wenn ein offenbar unterbeschäftiger selbstbsternannter Sachverständiger den Platzhirschen auf dem Gebiet "Versicherungen" geben will. Ich kann nur hoffen, daß jemand wie sie nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist. Aber sowas könnte man ja auch rückgängig machen...

so, dass reicht jetzt hin....

Prosecutor:
einen langjährigen , kompetenten, SEHR hilfsbereiten user SO unqualifiziert "abzukanzeln" ist HIER nicht noetig und unangemessen!!!
ich bitte um angemessene reaktionen, danke (auch wenn mir die bitte mit nachdruck! nicht zusteht, danke)
Harry

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


Prosecutor:
einen langjährigen , kompetenten, SEHR hilfsbereiten user SO unqualifiziert "abzukanzeln" ist HIER nicht noetig und unangemessen!!!
ich bitte um angemessene reaktionen, danke (auch wenn mir die bitte mit nachdruck! nicht zusteht, danke)
Harry

Dann ließ dir bitte mal die an mich gerichteten Antworten dieses Teilnehmers nochmal durch und sage mir, ob diese angemessen waren.

@Prosecutor

Restwert und Mehrerlös. Verhandlungsgeschick hat da nichts zu suchen und so hat der BGH entschieden und ist heute nach wie vor standige Rechtsprechung.

Übrigends schmeißt "Juris" dieses wichtige Urteil des BGH an erste Stelle raus welches bis jetzt ständige Rechtsprechung ist und nicht ein Urteil von 1990 welches heute nicht mehr Rechtsprechung ist und auch nicht vom OLG Stuttgart in Stein gemeisselt wurde.

So hat der VI Zivilsenat geurteilt und wenn ich hier noch alle Urteile dazufügen wollte die sich der Entscheidung des BGH in ihren Urteilen angeschlossen haben wäre es eine ellenlange Liste.

Urteil des BGH vom 07.12.2004
VI ZR 119/04
BGHR 2005, 418
DAR 2005, 152

Vielleicht sollten sich sich mal Gedanken machen über ihre Rechtsaufassung, sowie hier noch zu das falsche zu behaupten, das die Rechtsprechung hier als gegeben und von 1990 noch weiterhin ständige Rechtsprechung ist.

"einen höheren Verkaufserlös als den gutachtlich errechneten Restwert (der von der Versicherung bei der Abrechnung auch akzeptiert wurde) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten."

wurde wohl auch überlesen ...... 

Soviel zum Thema "Urteile" aus Juris.

Zitat:

Original geschrieben von Prosecutor



Zitat:

Original geschrieben von Harry999


Prosecutor:
einen langjährigen , kompetenten, SEHR hilfsbereiten user SO unqualifiziert "abzukanzeln" ist HIER nicht noetig und unangemessen!!!
ich bitte um angemessene reaktionen, danke (auch wenn mir die bitte mit nachdruck! nicht zusteht, danke)
Harry
Dann ließ dir bitte mal die an mich gerichteten Antworten dieses Teilnehmers nochmal durch und sage mir, ob diese angemessen waren.

da lese ich lieber die sehr hilfreichen und kompetenten antworten vom user Dellenzaehler durch...

dieser user hat sich seit ICH hier mitlese durch sehr kompetetes und freundliches verhalten hervorgetan!

was ich nicht zwingend von dir behaupten moechte.

aber das kann sich auch aendern 😉

mfg

Harry

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier


@Prosecutor

Restwert und Mehrerlös. Verhandlungsgeschick hat da nichts zu suchen und so hat der BGH entschieden und ist heute nach wie vor standige Rechtsprechung.

Übrigends schmeißt "Juris" dieses wichtige Urteil des BGH an erste Stelle raus welches bis jetzt ständige Rechtsprechung ist und nicht ein Urteil von 1990 welches heute nicht mehr Rechtsprechung ist und auch nicht vom OLG Stuttgart in Stein gemeisselt wurde.

So hat der VI Zivilsenat geurteilt und wenn ich hier noch alle Urteile dazufügen wollte die sich der Entscheidung des BGH in ihren Urteilen angeschlossen haben wäre es eine ellenlange Liste.

Urteil des BGH vom 07.12.2004
VI ZR 119/04
BGHR 2005, 418
DAR 2005, 152

Vielleicht sollten sich sich mal Gedanken machen über ihre Rechtsaufassung, sowie hier noch zu das falsche zu behaupten, das die Rechtsprechung hier als gegeben und von 1990 noch weiterhin ständige Rechtsprechung ist.

Danke für die Fundstelle. Hier ist der Leitsatz:

"Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.)."

Meine Behauptung, daß ein Mehrerlös, der durch besonderes Verhandlungsgeschick erzielt wird, dem Geschädigten verbleibt, wird dadurch bestätigt.

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