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Restwert - MwSt auszahlen lassen?

Themenstarteram 10. Juni 2008 um 10:19

Hallo!

Ich hatte vor kurzem einen unverschuldeten Unfall, bei dem wirtschaftlicher Totalschaden an meinem Auto entstand. Die Versicherung des Gegners hat mir daraufhin den Wiederbeschaffungswert - Restwert überwiesen. Wenn ich das Auto komplett reparieren lassen würde, würde ich auch den Restwert ausbezahlt bekommen.

Eine Reperatur lohnt sich aber für mich nicht mehr. Und wie ich gehört habe kann man sich den Restwert abzüglich der MwSt auszahlen lassen in so einem Fall (ohne Reperatur), nur die Versicherungen würden da erstmal abblocken. Stimmt das mit der Auszahlung wirklich so??? Bin für jede Hilfe dankbar.

Gruß

Maxwell

Beste Antwort im Thema
am 11. Juni 2008 um 19:37

Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde:o. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...

 

Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):

 

"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich

erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"

 

Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.

 

Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht,  stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:

 

Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.

 

Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand

des Fahrzeugs nichts zu tun haben" (BGH, s.oben)

 

 

Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.

 

Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.

 

Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.

 

 

 

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Hallo,

ob in dem Wiederbeschaffungswert für Dein Fahrzeug überhaupt noch ein MWSt-Anteil enthalten ist, hängt von Alter des Fahrzeuges ab.

Sollte Dein Fahrzeug älter als ca. 8 Jahtre sein, dürfte in dem Wiederbeschaffungswert kein Mwst-Anteil mehr enthalten sein.

Wer hat den Wiederbeschaffungswert und den Restwert festgelegt. Hast Du ein Gutachten eines von Dir beauftragten Sachverständigen vorliegen.

Im Restwert ist, falls Du eine Privatperson bist, definitiv keine Mwst. enthalten.

Die Abrechnung der Versicherung Wiederbeschaffungswert minus Restwert ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden korrekt.

Gruss HCING

Themenstarteram 10. Juni 2008 um 11:55

Also das Auto ist schon älter. In konkreten Zahlen:

Wiederbeschaffungswert 1.900 EUR

abzgl. Restwert 800 EUR

Überwiesen worden sind also etwa 1.100 EUR.

Das alles laut Gutachten.

Die 800 EUR die über bleiben will mir die Versicherung erst bei erfolgter KOMPLETTER Reperatur überweisen. Die lohnt aber meines Erachtens nicht.

Nun habe ich gehört das man sich den Restwert auch auszahlen lassen kann?!

am 10. Juni 2008 um 13:01

Moin,

ich glaub Du hast da was falsch verstanden....

WBW = 1900,00 €

RW = 800,00 €

Differenz 1100,00 € (Rep - Kosten)

Du hast die 1100,00 € bereits bekommen und Du hast das Auto mit einem ermittelten RW von 800,00 €, Macht zusammen eine Summe von 1900,00€ WBW.... Warum sollte Dir irgend jemand jetzt denn noch 800,00 € zusätzlich zahlen?

Und warum wird hier von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegangen? Lag der nicht erst vor wenn die Rep Kosten den WBW des Fahrzeuges um mehr als 130 % überschreiten?

Gruss

Marcus

Themenstarteram 10. Juni 2008 um 13:25

Aussage des Gutachters: "Die 800 EURO bekommen sie erst, wenn sie die aufgeführten Schäden komplett reparieren lassen."

am 10. Juni 2008 um 13:35

Moin,

ich freu mich jetzt schon auf den Kommentar eines ganz bestimmten Teilnehmers hier..... :D:D:D Gutachter seines Zeichens.....

 

Wo bleibt Delle eigentlich wenn man Ihn braucht?

 

BTW: Wenn Du das so schilderst vermute ich mal das in Deinem Gutachten mehr als nur diese 3 Zahlen drinstehen... Ich vermute mal das der GA Dir mitgeteilt hat das die Rep Kosten knapp unter den angesprochenen 130% liegen.... also über dem WBW des Fahrzeuges.... Damit ist die Aussage des GA wieder richtig.... die Restsumme bekommst Du erst wenn das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt wurde.... Und bis das passiert ist gibts halt nur WBW - RW = 1100,00€...

Und könnte jetzt bitte mal einer antworten der Ahnung davon hat? Und mir sagen das ich hoffentlich nicht alles falsch geamcht habe... :D:D:D

Gruss

Marcus

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

Moin,

 

ich freu mich jetzt schon auf den Kommentar eines ganz bestimmten Teilnehmers hier..... :D:D:D Gutachter seines Zeichens.....

 

 

Wo bleibt Delle eigentlich wenn man Ihn braucht?

 

 

BTW: Wenn Du das so schilderst vermute ich mal das in Deinem Gutachten mehr als nur diese 3 Zahlen drinstehen... Ich vermute mal das der GA Dir mitgeteilt hat das die Rep Kosten knapp unter den angesprochenen 130% liegen.... also über dem WBW des Fahrzeuges.... Damit ist die Aussage des GA wieder richtig.... die Restsumme bekommst Du erst wenn das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt wurde.... Und bis das passiert ist gibts halt nur WBW - RW = 1100,00€...

 

Und könnte jetzt bitte mal einer antworten der Ahnung davon hat? Und mir sagen das ich hoffentlich nicht alles falsch geamcht habe... :D:D:D

 

Gruss

 

Marcus

Warum ? du hast doch schon alles richtig erklärt :D

 

Entweder hat der TE dem Gutachter nicht richtig zugehört, oder der Sachverständige hatte was geraucht :cool:

 

Gruss Delle

Themenstarteram 10. Juni 2008 um 13:49

Genau das ist der Fall. Sorry falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe.

Jetzt gehts halt darum das ich gehört habe, man könne sich die 800 EUR auszahlen lassen (abzgl. MwSt.). Der Gutachter meinte ich kriege die NUR wenn ich komplett reparieren lasse, was ich aber wie gesagt nicht möchte.

dann bleibt es bei der Abrechnung. Du bekommt hier Wiederbeschaffungswert minus Restwert.  

Wie hoch sind die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Gutachten?

Wenn sie unterhalb von EUR 1.900,00 liegen dann nächste Frage: ist das Fahrzeug noch verkehrssicher und kannst Du es daher weiter benutzen?

Gruss HCING

am 10. Juni 2008 um 14:31

Der Restwert wird von der Versicherung nicht ausgezahlt!

Bei diesem Wert handelt es sich um dein Fahrzeug, was du zu diesem Preis selber verkaufen kannst. Verkaufst du dein Fahrzeug für weniger Geld mußt du mit diesem Verlust leben. Verkaufst du das beschädigte Fahrzeug für einen höheren Restwert, dann ist man sogar verpflichtet der Versicherung den Differenzbetrag den man mehr kassiert hat der Versicheung wieder zurück zu überweisen.

Solltest du dein Fahrzeug reparieren lassen (über die Reparturkosten inkl. MwSt steht ja auch was im Gutachten),

dann zahlt die Versicherung die Differenz der Reparaturkosten zu den 1100 Euro dazu.

Die 800 Euro stellen also den ermittelten Restwert deines beschädigten Fahrzeugs dar, welches du ja noch besitzt und du selber zusehen mußt wie du es dann für den Preis verkaufst. Wie du das Fahrzeug zu dem Preis vekaufst und wie du es los wirst, darum braucht sich die Versicherung nicht zu kümmern und ist auch nicht ihre Aufgabe.

 

 

Themenstarteram 10. Juni 2008 um 14:40

Ok, danke für eure Hilfe. Dann scheint ja die Information meines Kumpels nicht zu stimmen.

Das Auto ist übrigens noch voll fahrbereit.

Nur eine Sache verstehe ich nicht ganz. Das Auto hatte vor dem Unfall praktisch einen Wert von 1.900 EUR. Durch die Wertminderung ist es jetzt nur 800 Wert. Wenn ich das Auto jetzt für 1.000 EUR verkaufe muss ich der Versicherung 200 EUR überweisen?

Dann habe ich doch einen Nachteil: Wenn ich vorher durch einen geschäftstüchtigen Verkauf das Auto für bspw. 2.100 EUR (und das Auto ist top gepflegt) verkauft hätte, könnte ich die 200 EUR behalten, wenn ich es jetzt für 200 EUR mehr verkaufe muss ich es der Versicherung geben? Ich bin quasi jetzt verpflichtet das Auto höchstens für einen bestimmten Wert zu verkaufen?!

am 10. Juni 2008 um 14:45

Moin,

rein rechtlich gesehen ist es so.

Solltest Du beimVerkauf des Fahrzeuges im jetzigen, beschädigten Zustand einen Mehrerlös erzielen bist Du verpflichtet der Versicherung den Mehrerlös zu erstatten. Du darfst ducrch einen Unfall / Schaden nämlich nicht schlechter gestellt werden als vor dem Unfall / Schaden.... Allerdings auch nicht besser....

Alles weitergehende bleibt jetzt Deiner Phantasie überlassen, das hier zu schreiben würde nämlich den NUB widersprechen :D

Gruss

Marcus

Hallo Maxwell44,

bevor Du jetzt alles durcheinander bringst beantworte mir bitte meine Fragen:

1. wie hoch sind die Reparaturkosten ?

Das Fahrzeug ist und bleibt Dein Eigentum. Du must das Fahrzeug nicht verkaufen. Solltest Du bei einem Verkauf des Unfallfahrzeuges einen höheren Betrag als die EUR 800 erhalten, so steht Dir der Differenzbetrag zu, da die gegnerische Versicherung den Restwert im Gutachten Deines Sachverständigen akzeptiert hat.

Gruss HCING

Zitat:

Original geschrieben von maxwell44

Ok, danke für eure Hilfe. Dann scheint ja die Information meines Kumpels nicht zu stimmen.

Das Auto ist übrigens noch voll fahrbereit.

Nur eine Sache verstehe ich nicht ganz. Das Auto hatte vor dem Unfall praktisch einen Wert von 1.900 EUR. Durch die Wertminderung ist es jetzt nur 800 Wert. Wenn ich das Auto jetzt für 1.000 EUR verkaufe muss ich der Versicherung 200 EUR überweisen?

Dann habe ich doch einen Nachteil: Wenn ich vorher durch einen geschäftstüchtigen Verkauf das Auto für bspw. 2.100 EUR (und das Auto ist top gepflegt) verkauft hätte, könnte ich die 200 EUR behalten, wenn ich es jetzt für 200 EUR mehr verkaufe muss ich es der Versicherung geben? Ich bin quasi jetzt verpflichtet das Auto höchstens für einen bestimmten Wert zu verkaufen?!

Jetzt bringst du aber wirklich etwas durcheinander. Die Wertminderung hat hier gar nix zu suchen.

 

Wie hoch waren denn nun die Reparaturkosten ?  HCING  seine Frage hat schon seine Berechtigung.

 

Gruss

 

Delle

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