Restwert - MwSt auszahlen lassen?
Hallo!
Ich hatte vor kurzem einen unverschuldeten Unfall, bei dem wirtschaftlicher Totalschaden an meinem Auto entstand. Die Versicherung des Gegners hat mir daraufhin den Wiederbeschaffungswert - Restwert überwiesen. Wenn ich das Auto komplett reparieren lassen würde, würde ich auch den Restwert ausbezahlt bekommen.
Eine Reperatur lohnt sich aber für mich nicht mehr. Und wie ich gehört habe kann man sich den Restwert abzüglich der MwSt auszahlen lassen in so einem Fall (ohne Reperatur), nur die Versicherungen würden da erstmal abblocken. Stimmt das mit der Auszahlung wirklich so??? Bin für jede Hilfe dankbar.
Gruß
Maxwell
Beste Antwort im Thema
Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde😮. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...
Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):
"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"
Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.
Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht, stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:
Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.
Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben" (BGH, s.oben)
Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.
Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.
Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.
97 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Moin,wenn ich das Eingagsposting recht im Hinterkopf habe handelte es sich doch um einen nicht durch den TE verschuldeten Unfall.... Wozu bitte sollte er dann jetzt eine Rechtschutz brauchen? Ist es nicht vielmehr so das der TE einen Anwalt beauftragen kann den die gegnerische Versicherung im Endeffekt auch zu bezahlen hat?
@Delle
Vor diesem Möchtegern hab ich keine Angst.... 😁 Ich hab beruflich mit jeder Menge solcher Leute zu tun....Gruss
Marcus
Richtig, also würde ich erstmal mit dem Sachbearbeiter der Versicherung sprechen und ihn darauf hinweisen dass das Gutachten gilt und sollten sie die Differenz nicht zahlen auf die entstehenden Anwaltskosten hinweisen, meist gehts dann auch ohne 😁
Ansonsten, ab zum Anwalt, die Versicherung des Schuldigen zahlt!
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Moin,wenn ich das Eingagsposting recht im Hinterkopf habe handelte es sich doch um einen nicht durch den TE verschuldeten Unfall.... Wozu bitte sollte er dann jetzt eine Rechtschutz brauchen? Ist es nicht vielmehr so das der TE einen Anwalt beauftragen kann den die gegnerische Versicherung im Endeffekt auch zu bezahlen hat?
Nicht ganz. Die Versicherung reguliert auch die Anwaltskosten nur in der Höhe, in der sie die Forderung anerkannt hat. Wenn der Mandant eine höhere Forderung geltend macht, schuldet er dem RA die Gebühren für diesen höheren Streitwert. Wenn dadurch höhere Anwaltsgebühren entstehen (ein "Gebührensprung" ausgelöst wird), bleibt der Mandant auf diesen sitzen - es sei denn, er hat eine RS-Versicherung oder der RA verzichtet kulanterweise auf die Mehrgebühren.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Nicht ganz. Die Versicherung reguliert auch die Anwaltskosten nur in der Höhe, in der sie die Forderung anerkannt hat. Wenn der Mandant eine höhere Forderung geltend macht, schuldet er dem RA die Gebühren für diesen höheren Streitwert. Wenn dadurch höhere Anwaltsgebühren entstehen (ein "Gebührensprung" ausgelöst wird), bleibt der Mandant auf diesen sitzen - es sei denn, er hat eine RS-Versicherung oder der RA verzichtet kulanterweise auf die Mehrgebühren.
Moin,
und aus welcher Quelle wird diese Weisheit bezogen?
Ist das evtl auch eine ständige Rechtsprechung?
Gruss
Marcus
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Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Nicht ganz. Die Versicherung reguliert auch die Anwaltskosten nur in der Höhe, in der sie die Forderung anerkannt hat. Wenn der Mandant eine höhere Forderung geltend macht, schuldet er dem RA die Gebühren für diesen höheren Streitwert. Wenn dadurch höhere Anwaltsgebühren entstehen (ein "Gebührensprung" ausgelöst wird), bleibt der Mandant auf diesen sitzen - es sei denn, er hat eine RS-Versicherung oder der RA verzichtet kulanterweise auf die Mehrgebühren.
Na, dann braucht der TE ja keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn der die Forderung seines Mandanten nicht durchsetzen kann.
Es gibt ja auch die Fälle, wo ein Rechtsanwalt durch einen einen Vergleich mit der Versicherung durch die Vergleichsgebühren sogar noch mehr Geld verdient Gelle ? 😁
Ich würde jetzt einen Brief an die Versicherung schicken wegen den 300 EUR.
Werden die Kosten für einen evtl. Anwalt nun übernommen oder nicht? Denn wenn nicht, dann kann ich schlecht mit Anwalt "drohen".
du hast selbstverständlich das Recht dich Anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn die Versicherung hier nicht nach dem von dir eingereichten Gutachten reguliert. Da wir hier aber das Gutachten nicht kennen, sondern nur die Zahlen, kann dir hier auch keiner mit Sicherheit garantieren, dass das Gutachten verkehrsfähig ist.
Wenn du auf der sicheren Seite sein möchtest, lass es doch einfach noch einmal von einem anderen Kollegen überprüfen und hole dir eine weitere neutrale Meinung ein.
Jetzt hab ich grade mit nem Freund telefoniert der bei einer Versicherung arbeitet, der erzählt wieder was anderes. Der meinte ich habe keine Chance an die 300 EUR dran zu kommen, weil ich ja ein direktes Angebot für das Auto über 800 EUR gehabt habe und es ja hätte verkaufen können.
Es wird unübersichtlich 😉
Moin,
sag mal, hast Du überhaupt gelesen was Dir die Leute hier geantwortet haben? 😕
Unter anderem wurde Dir geschrieben das ein Angebot aus einer Restwertbörse nicht bindend für Dich ist sondern das vom Gutachter ermittelte Restwertangebot auf dem lokalen, für Dich problemlos erreichbaren Markt.... Dazu gibt es auch einschlägige Urteile, die kannst Du mit dem Begriff Restwertbörse ergooglen....
Und wenn Dir ein Freund, der bei einer Versicherung arbeitet, erzählt das Du keine Chance hast zu Deinem Recht zu kommen glaubst Du das.... Meinst Du nicht das Dein Freund in diesem Falle aus Sicht einer versicherung geantwortet hat?
In diesem Sinne, mit unverständigem...
Gruss
Marcus
Wie kommt Ihr Eigentlich auf das Thema Restwertbörse?Ich habe übrigens noch nie bei der Restwertbörse ein Gebot abgegeben,ist mir dumm das spielchen,Die Versicherungen haben teilweise Aufkäufer dennen sie direkt die Fahrzeuge anbieten.(so wie mir) Könnte es sein das Dein Gutachter Bilder herausgegeben hat?Der Tip mit einem Anwalt zu drohen ist meineserachtens sinnvoll.Versuch macht klug.MfG.alrock01
Zitat:
Original geschrieben von maxwell44
Also das Auto ist schon älter. In konkreten Zahlen:Wiederbeschaffungswert 1.900 EUR
abzgl. Restwert 800 EUR
Überwiesen worden sind also etwa 1.100 EUR.Das alles laut Gutachten.
Die 800 EUR die über bleiben will mir die Versicherung erst bei erfolgter KOMPLETTER Reperatur überweisen. Die lohnt aber meines Erachtens nicht.
Nun habe ich gehört das man sich den Restwert auch auszahlen lassen kann?!
nein der Gutachter muss das Auto verkaufen, damit kann man dann auch feststellen ob der Restwert stimmt und wenn nicht kannst du den Rest einfordern.....
lg
Peter
Zitat:
Original geschrieben von pfirschau
Zitat:
nein der Gutachter muss das Auto verkaufen, damit kann man dann auch feststellen ob der Restwert stimmt und wenn nicht kannst du den Rest einfordern.....
Seite wann verkaufen KFZ- Sachverständige fremdes Eigentum Bitte ? 🙄
Recht hat der Dellenzähler,dann kann ich ja in Zukunft meine Autos beim Gutachter kaufen.Super gut.MfG.alrock01
Das wäre aber manchmal sicher einfacher, weil da Profi von Profi kaufen würde.. 😁
Ich glaube mit machem Privatkunden ist das nicht immer so einfach 😉
Gruss
Delle
Am 24.03.2007 gab es das Thema Restwertbörse bei MOTOR-TALK schon mal,bitte ansehen TE. Einfach bei Google Restwertbörse eingeben,1.Seite-4.Stelle von oben.Würde aber nur glauben was Schreddi geschrieben bzw.worauf er geantwortet hat.MfG.alrock01