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Reklamationen nach Teilkaskoschaden - Fahrtkosten durch Versicherung o. Werkstatt erstatten lassen?

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 16:41

Hallo zusammen,

ich hatte vor einiger Zeit einen Zusammenstoß mit einem Fasan. Dabei wurde die Stoßstange ausgetauscht und neu lackiert.

Leider ist die Lackierung Mist geworden und ich habe das Ganze reklamiert. Beim 2. Mal war die Lackierung wieder Mist und ich wollte den Schaden wieder reklamieren.

Bin also vorbeigefahren, aber der Werkstattleiter wollte den Schaden nicht anerkennen und meinte das wäre alles normal.

Daraufhin wurde über die Versicherung ein Sachverständiger beauftragt, der auch nochmal bestätigt hat, dass definitiv ein Mangel vorliegt. Bald muss ich also zum 3. Mal in die Werkstatt und langsam läppern sich die Kilometer. Für einen Weg fahre ich ca. 40 Kilometer.

Bislang bin ich gefahren:

1. -> Auto vorbeibringen und mit Zug zurückfahren

2. -> Mit Zug kommen und mit Auto zurückfahren

3. -> Mit Auto hingefahren für die Reklamation, mit Leihwagen zurückgefahren.

4. -> Mit Leihwagen gekommen, mit eigenem Auto wieder zurückgefahren

5. -> Zweiter Reklamationsversuch, auf Wunsch der Werkstatt mit Auto gekommen, Schaden wird nicht anerkannt, mit Auto wieder zurück.

6. -> Nächste Woche Montag mit eigenem Auto hin und mit Leihwagen zurück.

7. -> Entsprechend mit Leihwagen hin und das Auto wieder abholen.

Wenn ich jetzt jeweils Hin- und Rückweg rechne, komme ich auf knapp 560 Kilometer.

Jetzt frage ich mich, ob und von wem ich die Kosten dafür erstattet bekommen kann.

Kann ich nachträglich die Übernahme der Fahrtkosten verlangen?

Muss ich mich für die Erstattung der Fahrtkosten an die Werkstatt wenden, oder läuft das über die Versicherung, die das im Rahmen der Regulierung dann mit der Werkstatt entsprechend abrechnet?

Muss ich den Leihwagen überhaupt wieder volltanken? Immerhin fahre ich damit nur die Strecke nach Hause und wieder zur Werkstatt. Und die Strecke muss ich ja nur dank der Werkstatt fahren ...

Eventuell weiß einer von euch da mehr.

Danke und Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@beachi schrieb am 18. Juni 2018 um 22:42:19 Uhr:

Ob und inwiefern in einer Werkstattbindung ein Ersatzwagen kostenlos mitversichert ist, kommt einzig und allein auf den gewählten Tarif an, das kann man nicht pauschal sagen.

Mir wäre neu, wenn die Versicherung jetzt für mangelhafte Reparaturen von Partnerwerkstätten einzustehen hätte.

Gerne kannst du deine Sicht der Dinge aber hier anhand geeigneter Links oder Verweise für mich zum nachlesen untermauern. Vielen Dank.

Der Lerneffekt ist nachhaltiger, wenn man sich die Lösung einer Fragestellung selbst erarbeitet. Es ist nie zu spät damit anzufangen. :)

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Entweder Unterschiede oder nicht. Und jeder noch so kleine Unterschied ist relevant.

Ich kenne bislang von der HUK für alle meine Versicherungen in unterschiedlichen Sparten eine beanstandungsfreie und gute Zahlungsmoral. Verallgemeinerungen sind Fehl am Platze.

Es ist schon sinnvoller, nach Relevanz zu unterscheiden. Daran fehlt es insoweit.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Juni 2018 um 08:21:10 Uhr:

@beachi

Der TE hat die Bedingungen verlinkt. Da steht nicht nur was von der Herstellergarantie, in die die Versicherung eintritt. Einen Ordnungspunkt darüber ist die 6-jährige Garantie der Versicherung für die Reparaturleistung aufgezählt. Aber wer schon mit dem bloßen Lesen der dargebotenen Informationen überfordert ist, dem kann man vermutlich nicht mehr helfen. Es ist auch nicht meine Aufgabe, deiner Sockenpuppe das Verstehen beizubringen. Kommt übrigens gut rüber, dass Du schreibst was Du nicht weißt. :cool::D:rolleyes:

wo hat denn der te hier die bedingungen verlinkt? vielleicht fängst du selbst erst mal an, die threads aufmerksam zu lesen, bevor du mal wieder über andere herziehst. junge, denk immer an das glashaus!

 

bevor wir nicht wissen, wo der te nun versichert ist, kommt man hier nicht voran. wir können nicht für alle gesellschaften die tarife auswerten.

@beachi

Was willst Du Unwissender von mir? Ich habe auf die Frage des TE nett und korrekt geantwortet und dann grätschst Du mal wieder mit geballtem Unwissen von der Seite hinein und sprichst mich an. Wenn Du keine Ahnung hast, dann halt doch einfach die Finger still. Es ist egal bei welcher Versicherung der TE ist. Im relevanten Punkt unterscheiden die sich nicht. Er will eine schnelle Lösung. Die findet er in der Garantie der TK. Er hat auch den Anspruch gegen die Werkstatt, nur muss er da wohl länger warten als bei der TK. Steht alles schon auf Seite 1. Und was Du alles nicht weißt und nicht kannst, das interessiert hier nicht.

Auch wenn hier kontrovers diskutiert wird: Ein Fünkchen Anstand in der Wortwahl sollte doch beibehalten werden!

Ich finde es aber sehr interessant, dass neuerdings nicht mehr Vertragstexte zählen, sondern die Relevanz. Und wenn man eben den Wortlaut eines Vertrages nicht kennt, ist es mit der Beurteilung nach einer möglichen Relevanz nicht getan.

Wir sollten jetzt einfach mal abwarten, ob eine Konkretisierung durch den TEerfolgt oder aber sogar eine Information über den Fortgang.

Die Bedingungen der TK-Versicherungen mit Werkstattbindung sind allesamt online einsehbar. Statt faul auf die Füllung der Wissenlücken zu warten und einen thread zu kapern, könnte auch selbst recherchiert werden. Wenn man die nicht versteht, auch kein Problem. Es ist aber ein ganz schlechter Stil, einfach dazwischen zu grätschen und anderen wiederholt die eigene Unkenntnis an die Backe zu quatschen. ... Traper Tony hat ferdsch. :D

Und bei wieviel Versicherungen willst Du suchen, wenn sie nicht genannt ist? Oder habe ich die Angabe überlesen? Da nutzt es aber auch nicht, keine eigene Suche zu machen und nur Mutmaßungen anzustellen.

Ich brauche nicht zu suchen. Es darf aber gerne jeder nach Bedarf machen.

Nochmal zum Mittanzen: in puncto Garantie der TK mit WB für die fachgerechte Qualität der Arbeit sind die alle gleich. Wenn da ein Mangel vorliegt, dann gehören diese Transport- und Ersatzfahrzeugkosten zum Umfang der Garantieleistung. Ob und wie sich das die TK von der Werkstatt zurückholt, kann einem als Versicherungsnehmer egal sein. Die Erstverbringungskosten gehen ein wenig nach den Entfernungen. Steht auch schon auf Seite 1.

Wir dürften uns einig sein, dass die Herstellergarantie nicht tangiert ist und die Versicherung eine Garantie auf die durchgeführte Reparatur gewährt.

In den Versicherungsbedingungen z.B. der HUK zu Kasko Select finde ich unter A.2 keine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten, die über die Verbringungskosten unter bestimmten Voraussetzungen hinausgehen.

Geschuldet wird eine ordnungsgemäße Leistung von der Werkstatt und nicht von der Versicherung. Damit dürften sich die weitergehenden Ansprüche ganz normal nach BGB gegen die Werkstatt richten.

Das stimmt. DU findest die Anspruchsgrundlage nicht. Die Gründe liegen aber bei Dir.

In A 2.6.3.c AKB HUK steht " Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.". Diese Garantie ist also nur zeitlich eingeschränkt, sonst in keiner Weise!!! Es sind somit ALLE Kosten der Mängelbeseitigung von der Garantie umfasst. So steht das wirkungsgleich bei allen Anbietern für die Werkstattbindung in den AKB. Ist das wirklich so schwer zu begreifen?

Nun musst Du nur noch verstehen, dass ein Anspruch aus dieser Garantie ein ganz normaler Anspruch ist, der sich nach dem BGB, dem VVG und den AKB richtet und dass das alles unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen die Werkstatt besteht.

Und dem TE ist das schon seit Seite 1 klar.

Toll, dann kann ich ja jetzt auch analog dazu beim Hersteller meines Fahrzeuges alle Telefonkosten, alle Fahrten und jede kleine andere Aufwendung im Rahmen der allumfänglichen und nicht eingeschränkten Garantie geltend machen.

Zitat:

Nun musst Du nur noch verstehen, dass ein Anspruch aus dieser Garantie ein ganz normaler Anspruch ist, der sich nach dem BGB, dem VVG und den AKB richtet und dass das alles unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen die Werkstatt besteht.

Merkst Du überhaupt, was Du schreibst? Widerspruch über Widerspruch! Denn das habe ich geschrieben:

Zitat:

Damit dürften sich die weitergehenden Ansprüche ganz normal nach BGB gegen die Werkstatt richten.

Und in den zugrunde liegenden AKB möglicher Weise gleicher Art der HUK ist explizit nichts dazu enthalten.

Das war die Ausgangsfrage des TE:

Zitat:

Muss ich mich für die Erstattung der Fahrtkosten an die Werkstatt wenden, oder läuft das über die Versicherung, die das im Rahmen der Regulierung dann mit der Werkstatt entsprechend abrechnet?

Also Werkstatt oder Versicherung.

Zitat:

Bei Werkstattbindung kommt eine Kostentragung der TK in Betracht.

war Deine Antwort. Und inzwischen sind wir uns über die Werkstattbindung eing.

Wieso schreibst Du jetzt

Zitat:

Bei Werkstattbindung kommt eine Kostentragung der TK in Betracht...alles unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen die Werkstatt besteht.

Damit hätte der Anspruchsteller zwei Malden gleichen Anspruch gleichzeitig und könnte sich den Anspruchsgegner aussuchen. Schon mal etwas vom Subsidiaritätsprinzip gehört?

Und glaube mal nicht, dass Du der Einzige hier bist, der alles versteht und halte Dich mit Deinen Formulierungen persönlicher Art gegen andere bitte etwas mehr zurück. Konträre Diskussion ist das Eine, Anstand und Benehmen das Andere!

Irgendwann wirst Du mit dem Editieren fertig sein. Ich antworte trotzdem schon mal.

Da ist numal kein Widerspruch. Eine Garantie ist ein gesetzlich geregeltes Schuldverhältnis. Du verstehst das halt nur nicht. Deshalb wäre es besser, wenn Du dazu keine Ratschläge erteilen wolltest.

Die Ansprüche aus der Garantie richten sich allein gegen die Versicherung. Sie ist zeitlich auf 6 Jahre und inhaltlich auf die ausgeführte Reparatur begrenzt. Eine andere Begrenzung zum gesetzlichen Umfang besteht nicht. Also gilt sie exakt so. Dieser Punkt ist bei allen Versicherern so geregelt. Der Umfang der Garantie ist somit identisch mit dem der Gewährleistung. Und auch dort gehen die Transportkosten und die Kosten einer notwendigen Interimslösung zu Lasten des Verpflichteten.

Der TE kann sowohl von der Werkstatt als auch von der Versicherung die Bedienung seiner Ansprüche verlangen. Diese schulden sie als "unechte" Gesamtschuldner. Das ist kein "entweder-oder" sondern ein "und".

Zum Tonfall: Du unterstellst mit deutlicher Penetranz, ich würde Mutmaßungen anstellen. Das ist unverschämt. Ich kenne mich in der Materie aus. Und Du hast diese Kenntnis nicht. I.Ü. bin ich u.a. ein Fan von Mario Barth. :cool:

Und wieso schreibst Du dann selbst, dass die Ansprüche gegen die Werkstatt bestehen? Und jetzt wiederum gegen beide? Widersprüchlicher geht es nicht. Du hast definitiv in Sachen der bestehenden Versicherung und immer wieder Mutmaßungen über die zugrunde liegenden Bedingungen gestellt, ohne Details zu kennen. Und die Bestimmungen der konkreten Versicherung kennen wir alle nicht, Du auch nicht. Aber interessant, dass ALLE Bedingungen in desem Punkt bei allen Versicherungen gleich sind.

Und mit Deinem Alleinvertretungsanspruch der arrogantesten Art klassifizierst Du andere als unverschämt? Unverschämt ist immer wieder in diesem Thread nachlesbar Deine Ausdrucksweise und fehlende Kritikfähigkeit. Damit sollte man nicht allen anderen Kenntnisse absprechen, die man selbst glaubt, als einziger zu haben.

Und wo habe ich Ratschläge erteilt? Erst mal richtig lesen!

Ich sehe schon, dass der TE aufgrund Deiner Sichtweise des doppelten Anspruches "und" auch doppeltes Geld bekommt.

Du blamierst Dich immer mehr. Echt traurig. :rolleyes:

Heul doch. Mein Mitgefühl hast Du.

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