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Reklamationen nach Teilkaskoschaden - Fahrtkosten durch Versicherung o. Werkstatt erstatten lassen?
Hallo zusammen,
ich hatte vor einiger Zeit einen Zusammenstoß mit einem Fasan. Dabei wurde die Stoßstange ausgetauscht und neu lackiert.
Leider ist die Lackierung Mist geworden und ich habe das Ganze reklamiert. Beim 2. Mal war die Lackierung wieder Mist und ich wollte den Schaden wieder reklamieren.
Bin also vorbeigefahren, aber der Werkstattleiter wollte den Schaden nicht anerkennen und meinte das wäre alles normal.
Daraufhin wurde über die Versicherung ein Sachverständiger beauftragt, der auch nochmal bestätigt hat, dass definitiv ein Mangel vorliegt. Bald muss ich also zum 3. Mal in die Werkstatt und langsam läppern sich die Kilometer. Für einen Weg fahre ich ca. 40 Kilometer.
Bislang bin ich gefahren:
1. -> Auto vorbeibringen und mit Zug zurückfahren
2. -> Mit Zug kommen und mit Auto zurückfahren
3. -> Mit Auto hingefahren für die Reklamation, mit Leihwagen zurückgefahren.
4. -> Mit Leihwagen gekommen, mit eigenem Auto wieder zurückgefahren
5. -> Zweiter Reklamationsversuch, auf Wunsch der Werkstatt mit Auto gekommen, Schaden wird nicht anerkannt, mit Auto wieder zurück.
6. -> Nächste Woche Montag mit eigenem Auto hin und mit Leihwagen zurück.
7. -> Entsprechend mit Leihwagen hin und das Auto wieder abholen.
Wenn ich jetzt jeweils Hin- und Rückweg rechne, komme ich auf knapp 560 Kilometer.
Jetzt frage ich mich, ob und von wem ich die Kosten dafür erstattet bekommen kann.
Kann ich nachträglich die Übernahme der Fahrtkosten verlangen?
Muss ich mich für die Erstattung der Fahrtkosten an die Werkstatt wenden, oder läuft das über die Versicherung, die das im Rahmen der Regulierung dann mit der Werkstatt entsprechend abrechnet?
Muss ich den Leihwagen überhaupt wieder volltanken? Immerhin fahre ich damit nur die Strecke nach Hause und wieder zur Werkstatt. Und die Strecke muss ich ja nur dank der Werkstatt fahren ...
Eventuell weiß einer von euch da mehr.
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@beachi schrieb am 18. Juni 2018 um 22:42:19 Uhr:
Ob und inwiefern in einer Werkstattbindung ein Ersatzwagen kostenlos mitversichert ist, kommt einzig und allein auf den gewählten Tarif an, das kann man nicht pauschal sagen.
Mir wäre neu, wenn die Versicherung jetzt für mangelhafte Reparaturen von Partnerwerkstätten einzustehen hätte.
Gerne kannst du deine Sicht der Dinge aber hier anhand geeigneter Links oder Verweise für mich zum nachlesen untermauern. Vielen Dank.
Der Lerneffekt ist nachhaltiger, wenn man sich die Lösung einer Fragestellung selbst erarbeitet. Es ist nie zu spät damit anzufangen. :)
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58 Antworten
@Golf: Die Herstellergarantie hat doch hiermit gar nichts zu tun. Es geht hier rein um die Sachmängelhaftung der Werkstatt aus dem Werkvertrag mit dem Kunden.
@paul: wieder mal nur behaupten ohne liefern zu können.. spitze! macht dich unglaublich glaubwürdig. :)
Und solange wir die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder die Vorgänge im vorliegenden Fall nicht kennen, tappen wir weiterhin im Dunkeln.
@beachi
Der TE hat die Bedingungen verlinkt. Da steht nicht nur was von der Herstellergarantie, in die die Versicherung eintritt. Einen Ordnungspunkt darüber ist die 6-jährige Garantie der Versicherung für die Reparaturleistung aufgezählt. Aber wer schon mit dem bloßen Lesen der dargebotenen Informationen überfordert ist, dem kann man vermutlich nicht mehr helfen. Es ist auch nicht meine Aufgabe, deiner Sockenpuppe das Verstehen beizubringen. Kommt übrigens gut rüber, dass Du schreibst was Du nicht weißt. :cool::D:rolleyes:
Zitat:
@beachi schrieb am 18. Juni 2018 um 23:34:31 Uhr:
@Golf: Die Herstellergarantie hat doch hiermit gar nichts zu tun. Es geht hier rein um die Sachmängelhaftung der Werkstatt aus dem Werkvertrag mit dem Kunden.
Doch. Es belegt, dass der Versicherer in die Garantie für die erbrachte Werkstattleistung eintritt Die Huk schickt einem zu dem Thema weitere Unterlagen nach Hause, aus denen klar hervor geht, dass die Versicherung und nicht die Werkstatt der Vertragspartner im Falle der WB ist. Dort steht wörtlich drin, dass die Huk Ansprechpartner des Versicherten bei Reparaturmängeln ist.
Bei Verträgen mit WB wird die Werkstatt auch von der Versicherung beauftragt, nicht vom Versicherungsnehmer.
Ist werde mir jedoch nicht die Mühe machen und diese Dokumente scannen um dir einen Nachweis zu liefern.
Glaubs oder lass es sein. Allerdings ändert deine Negierung nichts an den bereits mehrfach genannten Tatsachen.
Oder kannst Du das Gegenteil belegen? Nein? Dachte ich mir.
Muss ich zum Augenarzt? Wo finde ich einen Link des TE zu den Bedingungen?
Oh, sorry. Mit dem Link war es nicht der TE sondern Golf_GTsport in diesem Beitrag hier. Der TE hat es ja bereits bestätigt.
Die Partnerwerkstatt muss auch das Fahrzeug bei dir abholen und nach erfolgter Reparatur zu dir bringen, sofern die Partnerwerkstatt mehr als 15km entfernt isr
Und wo hat der TE bestätigt, dass er bei der HUK ist? Damit die verlinkten Bedingungen auch seine vertraglichen Inhalte sind?
Die weichen zwischen den Gesellschaften kaum voneinander ab. Das für ihn zutreffende hat der TE mitgeteilt.
Sorry, aber "kaum" abweichend ist nicht identisch! Und der TE hat nur etwas zu "Werkstattbindung" gesagt. Mehr nicht. Alles andere ist Interpretation und Spekulation.
Wenn Du eine hier relevante Abweichung zwischen den Gesellschaften suchst, dann google mal nach einer Synopse der AKB's oder Vergleiche sie in Handarbeit.
Es gibt sehr wohl gravierende Unterschiede!
Zwar schreiben alle Versicherer bei Verträgen mit Werkstattbindung die "Bastelbude" vor.
Aber während bei fast Allen der Fahrzeugeigentümer den Reparaturauftrag selbst erteilt, ist dies bei der HUK anders.
Hier bestimmt die HUK wirklich Alles und erteilt auch den Reparaturauftrag. Der Eigentümer ist damit vollkommen außen vor und hat keinerlei Rechte.
Wer also so einen Vertrag abschließt, sollte sich über den vorprogrammierten Ärger nicht beschweren...
Die 6-Jahre Garantie auf die Reparaturleistung hat nicht nur die HUK. Das haben alle die ich dazu mal angeschaut habe. Das ist also kein relevanter Unterschied. :rolleyes:
Natürlich.
Da der Fahrzeugeigentümer nicht Auftraggeber der Reparatur ist, hat er auch keinen Garantieanspruch auf die Reparaturleistung.
Die HUK gibt sich diese Garantie quasi selbst.
Und wer die allseits bekannte "Zahlungsmoral" der HUK kennt, kann sich eine Vorstellung davon machen, ob sie die Garantie bei sich selbst geltend macht...
Ähm ... das ist eigentlich egal, wie die TK damit intern umgeht. Der VN hat jedenfalls den klagbaren Anspruch aus der Garantie. Wenn der VN nicht direkter Auftraggeber der Reparatur ist, könnte er immer noch über die Drittschadensliquidation selbst auf die Werkstatt zugreifen. Es ist nur eine Frage, welchen Weg man gehen will und nicht ob überhaupt ... ;)