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Rechtliche Auseinandersetzung gemessene Geschwindigkeit

VW Passat
Themenstarteram 27. April 2016 um 10:20

Hallo B8 Gemeinde,

ich befinde mich gerade in einer Rechtlichen Auseinandersetzung mit den Behörden bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung.

Ich wurde auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 172 km/ (ohne Abzug der Toleranz) per Laser gemessen.

Ich zweifele diese Messung an da von der Einfahrt/Auffahrt Autobahn mit bei 60 km/h bis zum Meßpunkt mit einer Messung von 172 km/h exakt 700 Meter hinterlegt habe.

Annahmen sind ebene Strecke, keine erhöhte Luftwiderstände.

Meine Rechnung wäre bei Theoretischen Beschleunigung von 0-200 km/h von 38 Sekunden folgende:

Die Beschleunigung beträgt dann a = v/t = 1,5 m/s²

Mit 60 km/h starten und 700 m Strecke stehen zur Verfügung, dann habe ich am Ende eine Geschwindigkeit von:

Mit V² - vo² = 2 * a *s, ergibt sich: v = (2 * a * s + vo²)^0,5 = (2 * 1,5 m/s² * 700 m + 16,7 m²/s²)^0,5 = 166 km/h

Die währe aber nur richtig bei einer Linearen Beschleunigung, was aber physikalisch beim Passat nicht möglich ist.

Ich bräuchte den Beschleunigungswert von 60 auf 172 km/h in Sekunden oder in Meter Strecke.

Sind unter euch Physiker und Geschwindigkeitsinteressierte die hierzu was beitragen können?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten :-)

Beste Antwort im Thema

@ einTraumtaenzer

Kurz zum "erhobenen Zeigefinger":

Der TE wurde auf seinem täglichen Arbeitsweg mit 172 anstatt 120 km/h geblitzt.

1. Täglicher Arbeitsweg = Geschwindigkeitsbegrenzung bekannt

2. Heimweg vom Arbeitsplatz = kein Zeitdruck

3. Vorsätzliche Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vermutlich Tachoanzeige 180)

Wenn ich auf meinem täglichen Arbeitsweg die zulässige Höchstgeschwindigkeit so massiv übertrete, dann mache ich dies ganz bewusst. Im Nachhinein über 5 km/h mehr oder weniger zu diskutieren, damit man dem Fahrverbot entgeht, ist schlicht schwach. Der TE ist mit Vorsatz zu schnell gefahren und war sich der drohenden Konsequenzen bewusst.

Im Klartext - der TE ist ein Raser und wurde erwischt. Jetzt kostet es Geld, Punkte und den FS.

Mehr gibt es dazu meiner Ansicht nach nicht zu sagen.

Gruß

Frank

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Ja, braucht man nicht rumrechnen, orakeln oder googeln.

- Einspruch einlegen: Messwert wird angezweifelt. Gutachter wird durch das Gericht bestellt, den darf man bei Veruteilung auch zahlen. Spricht das Gutachten für den Beschuldigten gibts eine Einstellung.

Was anderes zählt nicht.

am 28. April 2016 um 18:33

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 28. April 2016 um 20:10:28 Uhr:

Dazu kommt das selbst ein leichtes Gefälle zu deutlich verbesserten Fahrleistungen führt und womöglich am Tag der Messung Rückenwind die Beschleunigung unterstützt hat.

Aber egal wie, was und warum. Ohne stichhaltige Gründe warum die Messung falsch sein soll kommt der TE nicht aus der Nummer raus und seine Messungen und Rechnungen zählen wohl kaum.

Genau deshalb muss man weit vom Möglichen entfernt sein und das ist hier sicher nicht der Fall.

Zitat:

@FredMM schrieb am 28. April 2016 um 20:12:28 Uhr:

Ja, braucht man nicht rumrechnen, orakeln oder googeln.

Doch, genau das ist die Frage des TE. Er will sicher nicht umsonst das Geld in die Hand nehmen und sich wehren.

Darum fragt er hier.

...und wenn man diese nicht beantworten möchte, muss man hier auch gar nicht schreiben und sich aufspielen. Immer das selbe...

Was bei mir nur zu einem schmunzeln geführt hat, ist die Tatsache, dass man sich ja eigentlich immer freut, wenn der Wagen schneller beschleunigt, als angegeben. In diesem Fall wird versucht, auf jedenfall zu beweisen dass man ne lahme Krücke fährt... :D

Ansonsten sei dem TE hier noch einmal ausdrücklich der Gang zum Verkehrsanwalt nahe gelegt. Das wilde rumrechnen bringt gar nichts, sofern man nicht anhand der Einschätzung eines Juristen schauen kann, ob sich der Zirkus überhaupt lohnt.

Das wilde rumrechnen scheitert schon daran, dass es für den TE unmöglich ist, den Nachweis/Beweis zu erbringen, dass seine Ausgangsgeschwindigkeit max. 60km/h betragen hat.

"Ich fahre dort immer so oder ich schaue vor dem maximalen Durchtretens des Gaspedals immer an Punkt X auf meinen geeichten Tacho." ...reicht nicht.

Es sei denn, er wurde am Kurvenausgang auch geblitzt.

Aber das stand ja alles schon sinngemäß hier in Antwort 1 und sein Anwalt wird ihm das auch sicherlich in der Erstberatung erklären.

mfg

am 29. April 2016 um 10:31

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 29. April 2016 um 08:07:33 Uhr:

...und wenn man diese nicht beantworten möchte, muss man hier auch gar nicht schreiben und sich aufspielen. Immer das selbe...

Was bei mir nur zu einem schmunzeln geführt hat, ist die Tatsache, dass man sich ja eigentlich immer freut, wenn der Wagen schneller beschleunigt, als angegeben. In diesem Fall wird versucht, auf jedenfall zu beweisen dass man ne lahme Krücke fährt... :D

:D:D:D:D

you just made my day

Zitat:

@FredMM schrieb am 28. April 2016 um 20:12:28 Uhr:

Ja, braucht man nicht rumrechnen, orakeln oder googeln.

- Einspruch einlegen: Messwert wird angezweifelt. Gutachter wird durch das Gericht bestellt, den darf man bei Veruteilung auch zahlen. Spricht das Gutachten für den Beschuldigten gibts eine Einstellung.

Was anderes zählt nicht.

Mit der Begründung Messwert wird angezweifelt wird kaum mehr als ein Grinsen zu bewirken sein. Ohne halbwegs stichhaltige Begründung warum die Messung fehlerhaft sein soll wird der Einspruch schlicht abgelehnt werden.

Mit diesem Rechenbeispiel wird man wohl keinen Prozess führen können, das zerreißt die Gegenseite in der Luft, da es zu viele nicht nachweisbare Komponenten gibt, wie auch die Vorredner schon ausreichend dargelegt haben.

Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich einen guten Verkehrsrechtler zu suchen, der die Messung mit diesem Gerät an diesem Tag und dieser Stelle aus guten Gründen in Frage stellt.

Wenn der Bediener der Laserpistole Allergiker ist und an diesem Tag die Pollen geflogen sind, könnte man ihm einen Nieser unterstellen oder irgend etwas in der Art.

Dann wäre noch die Frage mit der Kostenübernahme der RSV zu klären. Für die muss schlüssig dargelegt werden, dass zumindest die Aussicht auf Erfolg bei der Beweisführung besteht.

An die "erhobene-Zeigefinger-Fraktion":

Wenn der TE der festen Überzeugung ist, dass er nicht schneller als 160 km/h gefahren ist und es um einen Monat Fahrverbot geht, ist es sein gutes Recht, nach Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung Ausschau zu halten.

An den TE:

Dein Rechenexempel wird vor Gericht nicht funktionieren und die Sache kann man ganz sicher nicht mit ein paar Infos aus dem Netz und einem Schreiben aus der Welt schaffen.

@ einTraumtaenzer

Kurz zum "erhobenen Zeigefinger":

Der TE wurde auf seinem täglichen Arbeitsweg mit 172 anstatt 120 km/h geblitzt.

1. Täglicher Arbeitsweg = Geschwindigkeitsbegrenzung bekannt

2. Heimweg vom Arbeitsplatz = kein Zeitdruck

3. Vorsätzliche Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vermutlich Tachoanzeige 180)

Wenn ich auf meinem täglichen Arbeitsweg die zulässige Höchstgeschwindigkeit so massiv übertrete, dann mache ich dies ganz bewusst. Im Nachhinein über 5 km/h mehr oder weniger zu diskutieren, damit man dem Fahrverbot entgeht, ist schlicht schwach. Der TE ist mit Vorsatz zu schnell gefahren und war sich der drohenden Konsequenzen bewusst.

Im Klartext - der TE ist ein Raser und wurde erwischt. Jetzt kostet es Geld, Punkte und den FS.

Mehr gibt es dazu meiner Ansicht nach nicht zu sagen.

Gruß

Frank

am 30. April 2016 um 6:01

Ich finde es schon sehr interessant welche einfälle man sucht um sich irgendwie herauszuwinden.

der Weg der Erkenntnis, einen dummen Fehler gemacht zu haben, der ist eben individuell von unterschiedlicher Länge. Vielleicht findet sich aber auch ein Fehler in der Ermittlungsakte und er hat Glück.

am 30. April 2016 um 6:42

Dann erfolgt aber die Selbstbetrug Steigerung

nichts 9m Lenen ist ganz und gar perfekt :)

Zitat:

@einTraumtaenzer schrieb am 30. April 2016 um 00:40:57 Uhr:

...

Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich einen guten Verkehrsrechtler zu suchen, der die Messung mit diesem Gerät an diesem Tag und dieser Stelle aus guten Gründen in Frage stellt.

Wenn der Bediener der Laserpistole Allergiker ist und an diesem Tag die Pollen geflogen sind, könnte man ihm einen Nieser unterstellen oder irgend etwas in der Art.

...

Also entweder die Pollen haben das Objektiv verschmutzt...

oder ein abgeniestes Tröpfchen hat das Objektiv verschmutzt...

oder der Bediener hat geniest und die Pistole verrissen und einen Jumbo im Landeanflug erfasst...

oder die Pistole selbst ist auch Allergiker und hat deshalb fehlerhaft gemessen...

:D:D

Ein Messfehler liegt aber wirklich noch im Bereich des möglichen, den würde der TE aber natürlich nicht zugeben, da dann wirklich Vorsatz greift.

Es gab ein Beschleunigungsrennen und der Andere(Gewinner?) wurde irrtümlich erfasst.

Wobei ich es schon merkwürdig finde, dass auf der AB gelasert wird, da die Anhaltemöglichkeiten begrenzt sind und es schwierig/gefährlich ist, aus laufenden AB-Verkehr heraus, einen Gemessenen von der mittleren oder linken Spur herunter zum anhalten zu bewegen.

mfg

am 30. April 2016 um 9:29

Zitat:

@reox schrieb am 30. April 2016 um 11:16:39 Uhr:

Zitat:

@einTraumtaenzer schrieb am 30. April 2016 um 00:40:57 Uhr:

...

Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich einen guten Verkehrsrechtler zu suchen, der die Messung mit diesem Gerät an diesem Tag und dieser Stelle aus guten Gründen in Frage stellt.

Wenn der Bediener der Laserpistole Allergiker ist und an diesem Tag die Pollen geflogen sind, könnte man ihm einen Nieser unterstellen oder irgend etwas in der Art.

...

Also entweder die Pollen haben das Objektiv verschmutzt...

oder ein abgeniestes Tröpfchen hat das Objektiv verschmutzt...

oder der Bediener hat geniest und die Pistole verrissen und einen Jumbo im Landeanflug erfasst...

oder die Pistole selbst ist auch Allergiker und hat deshalb fehlerhaft gemessen...

:D:D

Ein Messfehler liegt aber wirklich noch im Bereich des möglichen, den würde der TE aber natürlich nicht zugeben, da dann wirklich Vorsatz greift.

Es gab ein Beschleunigungsrennen und der Andere(Gewinner?) wurde irrtümlich erfasst.

Wobei ich es schon merkwürdig finde, dass auf der AB gelasert wird, da die Anhaltemöglichkeiten begrenzt sind und es schwierig/gefährlich ist, aus laufenden AB-Verkehr heraus, einen Gemessenen von der mittleren oder linken Spur herunter zum anhalten zu bewegen.

mfg

.

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Bahahaha! Der Beitrag ist gut! :D

am 30. April 2016 um 9:31

Man sollte auch bedenken, wenn das Gericht sich verar...t oder für dumm verkauft fühlt, hat es Möglichkeiten, den Kläger zu ärgern, etwa ein Fahrtenbuch zu führen.

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