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Recht oder Unrecht ?

Themenstarteram 11. März 2008 um 19:39

Hallo

Folgender Fall:

Mein Bruder hat sich vor knapp 3 Monaten einen Astra H Caravan 1,9 CDTI mit 90000 Km gekauft.

Gekauft wurde das Fahrzeug von einem Gewerbetreibenden( Er ist KFZ-Sachverständiger und hat ein eigenes KFZ Sachverständigenbüro.)

Nun ist folgendes passiert: Der Klimakompressor gibt unangenehme Geräusch von sich

(rattern). Laut Händler ist der Klimakompressor wohl wirklich defekt. Austausch ca 1000 Euro.

Also beim Verkäufer angerufen: Pech gehabt. Beim Verkauf war das Fahzeug in Ordnung, es wurde auch ein Gutachten gemacht wie z.b. Reifenprofiltiefe, Zustand des Lacks, evtl. vorhanden Dellen ,Funktionstüchtigkeit der einezelnen Komponenten auch Heizung/Klima wurde alles aufgestellt und notiert.

Laut diesem Gutachten ist sich der Verkäufer keiner Schuld bewusst, und weist eben auf diees Gutachten hin. Also war das Fahrzeug beim Verkauf i.o.

Im Vertrag hielten wir noch fest: 12 Monate Gewährleistung, warum dann überhaupt?

Ist er n un im Recht oder Unrecht. Schliesslich geht es in diesem Fall um knapp 1000 Euro, die er ja ungern bezahlen will.

Wenn das so einfach wäre würden das doch alle Händler machen oder?

Heute alles i.o morgen z.b. Anlasser defekt-- Pech gehabt gestern gings noch, oder wie?

Wenn er sich stur stellt, was dann ?

mfg

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12 Antworten

"Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung früher: Gewährleistung). Diese Ansprüche verjähren bei Sachen, die seit dem 1. Januar 2002 gekauft wurden, erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Früher waren es grundsätzlich nur sechs Monate.

Aber auch nach der neuen Rechtslage stellt nicht jeder Verschleiß gleich einen Mangel dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einjähriger Benutzung nicht mehr wie neu oder fällt ein Bleistift nach mehreren Wochen intensiver Notizen gänzlich dem Anspitzer zum Opfer, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich auch nach der neuen Rechtslage keinen Reklamationsgrund darstellt."

Bedeutet: dem V e r k ä u f e r muss nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Und das zu schaffen ist unmöglich

Themenstarteram 11. März 2008 um 20:58

Hallo

Aha. Und was soll dann das ganze mit der Sachmängelhaftung u.s.w.

In dem sinne könnte ja der Händler auch z.b. Vertragshändler sich darauf beziehen, dass wenn nach 3 Tagen die Lichtmaschine kaputt geht, dem Kunden mitteilen:

Beim Kauf wars ja in Ordnung! Jetzt hasste eben Pech gehabt.

Das ganze ist doch Quasi Quatsch in dm Sinn oder?

 

mfg

Zitat:

Bedeutet: dem V e r k ä u f e r muss nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

...wieso?? :confused:, die Karre wurde doch erst vor drei Monaten gekauft....!!!

 

Ergo gilt nach Wiki in den ersten sechs Monaten nach Kauf, die Vermutung (siehe Beweislast) dass der Mangel bei Übergabe vorlag...

 

Ansonsten ist die örtliche Verbraucherberatung ("so uncool sie doch erscheinen mag....") immer noch dein Freund (solange sie ums eigene Überleben kämpft....., aber anderes Thema:()!!! 

am 11. März 2008 um 21:15

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Gebrauchtwagenkauf: Beweislastumkehr. Daher wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Dem Verkäufer steht frei das Gegenteil zu beweisen.

Hallo,

die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten ist richtig, aber der Verkäufer hat durch das Gutachten eine einwandfreie Funktion der Klimaanlage feststellen lassen.

Jetzt lautet die Frage: schliesst die geprüfte Funktion am Tage des Gutachtens einen versteckten Mangel, der beim Kauf vorlag, aus?

Wenn ja, dann eben Pech gehabt, wenn nein, dann muss der Verkäufer haften.

Ohne Rechtsanwalt, der den Musterprozess führt, ist das nicht zu klären.

Gruss,

Nipo

Es wurde die einwandfrei Funktion nachgewisen, nicht der einwandfreie Zustand! Ich galueb kaum, daß der Gutachter den Kompressor zerlegt und auf verschleißspuren hin untersucht hat. Außerdem hilft etwas mehr Kompressoröl im Klimamittel sicher auch, einen vorliegenden Mangel kurzfristig zu vertuschen.

Letztenendes wäre zu prüfen, ob ein Gutachter in eigener sache Gutachten darf. Ich denke nicht! Ich weiß, das Ärzte nicht in eigener Sache gutachten dürfen, und Richter nicht in eigener sache richten. Ich galube kaum, das es bei technischen Gutachtern anders ist!

am 12. März 2008 um 11:04

Zitat:

Original geschrieben von ersttaeter

Bedeutet: dem V e r k ä u f e r muss nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Das ist so nicht richtig, denn wie einige Vorredner bereits erklärt haben, greift erst nach 6 Monaten die sog. Beweislastumkehr. Ab diesem Moment ist der Käufer in der Beweispflicht gegenüber dem Verkäufer, vorher ist es jedoch genau anders herum! Da wird wie ebenfalls schon gesagt wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass der Mangel zumindest in seinem Ursprung (z.B. unentdeckter Haarriss o.ä.) bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Natürlich greift dieser käuferfreundliche Grundsatz nicht immer, z.B. nicht, um das Schuhsolenbeispiel aufzugreifen, bei Bremsbelägen oder Reifen, da diese einem raschen Verschleiß unterliegen können. Dies wird bei dem Klimakompressor nicht der Fall sein, da dieser ja nicht unsachgemäß oder nicht materialschonend genutzt werden kann. Dass die im Gutachten festgehaltene, einwandfreie Funktion bei Übergane vorgelegen hat, ändert und beweist gar nichts.

Also Demir2:

Mit dieser Argumentation würde ich an der Stelle deines Bruders nochmals um eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung bitten, jedoch auch für den Fall, dass dies abgelehnt wird, die Rechtskenntnisse durchblitzen lassen und einen Anwalt in der Hinterhand haben.

Sicherlich hoffen viele Verkäufer darauf, dass die Reparatur einfach vom Kunden selbst erledigt wird.. dann sind sie im Nachhinein nämlich nur noch schwer mit der Begleichung der Rechnung zu belasten.

Ganz wichtig: Alles schriftlich machen; dies ist zwar unangenehm, jedoch zur Dokumentaion der Ereignisse unbedint nötig.

Gruß,

Michel

Themenstarteram 12. März 2008 um 17:54

Hallo

 

Zuerst einmal ein Dank an alle. Aufgrund der Aussagen die hier gemacht worden sind,

komme ich zum Entschluss dass der Verkäufer diesen Schaden bezahlen muss.

 

Also komisch ist ja etwas schon: Das Fahrzeug wurde am 21.01.2008 gekauft und abgeholt. Das Gutachten das erstellt wurde ist vom 25.01.2008 also 4 Tage später, den mein Bruder mit der Post zugesandt bekam.

Aber die Mängel die beim Kauf vorlagen also eine kleine Delle, Profiltiefe Winterreifen, Aufkleber am Fahrzeug die der Inhaber aufgeklebt hatte sind alles im Gutachten aufgeführt. Denke dass der Wagen vorher schon begutachtet wurde und eben später ersstellt wurde. Oder?

mfg

Themenstarteram 23. März 2008 um 9:35

Hallo

 

Um das Thema noch einmal zu "ausgraben" .

Das ist der Brief den mein Bruder bekam.

Es ist ja wohl jedem klar dass ich die Namen der beteiligten unkenntlich gemacht habe, denn es geht ja hier um die Sache und nicht um Personen. Denke dass ist so rechtens oder?

mfg

...wenn dein Bruder das Fahrzeug als Privatperson kaufte, gilt m.E. immer noch das von mir schon Ausgeführte. 

 

Ansonsten kann ich hier nicht mehr helfen...:rolleyes:

Was willst von uns für Auskünfte, ab zum Anwalt und hol dir das Geld vom Gutachter - apropo es gibt auch ein jpg-Format:)

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