Radwegführung auf die Fahrbahn
Hallo,
nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.
Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.
Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?
Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht
525 Antworten
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 2. August 2025 um 09:52:58 Uhr:
Das Wissen was viele anwenden kommt oft nicht aus den Regeln sondern aus dem Charakter und dem Ego.
Auch. Da kommen dann noch solche Sachen hinzu wie Erfahrungen, Sozialisierung, (Lebens)einstellungen. Aber im Grunde ist das schon so.
Die Regeln bestimmen natürlich den groben Handlungsrahmen und die Spielregeln innerhalb derer man sich im Normalfall bewegen sollte.
Zitat:
@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 13:48:53 Uhr:
Einem Autofahrer, der
a) die Sperrfläche missachtet, der dann aber immer noch Vorrang hat und bei einem Unfall ein Mitverschulden hätte
b) die Sperrfläche nicht missachtet, aber dann einen viel zu geringen Seitenabstand zu dem Radfahrer hätte
Damit sind wir eigentlich wieder auf Seite 1 des Threads.
Zu a) Mag sein. Wie erwähnt: Beton hilft und ist eine günstige Maßnahme.
zu b) Deshalb Mittellinie erstmal weg. Nach der Sperrfläche schließt sich wiederum eine Fahrstreifenmarkierung für die "gedachte Einfädelungsspur" des Radweges an.
Je nachdem wie weit die Behörde möglicherweise die Leitlinie entfernt erübrigt sich das. Setzt diese wieder kurz nach der Sperrfläche an wäre der Autofahrer auf der Spur des Gegenverkehrs und müsste dann beim Spurwechsel natürlich Gefährung ausschließen bzw. darf eben gar nicht erst überholen. Ein Radfahrer würde ja nicht auf "seinen" (Des Autofahrers) Fahrstreifen" einfahren da dieser an der Stelle keinen hat. Der Radfahrer wiederum hat einen eigenen Fahrstreifen durch die Linie.
Die kostengünstigste und schnell umsetzbare Lösung für diese schmale Landstraße ist wie gesagt die Einziehung der Straßenbenutzung durch Fahrräder. Die Widmung ist dann auf den volkswirtschaftlich erwünschten Kfz-Verkehr beschränkt. Begründet werden kann das mit dem Bedarf der Unfallverhütung bei Aufrechterhaltung der verkehrlichen Hauptnutzung. Dann kann da auch kein Radler (m/w/div/flüssig) gefährdet werden. Rechtlich ist das zulässig und es kostet praktisch nichts.
…ist aber in der heutigen Zeit keine realistische Lösung. Vor 30 Jahren wärst du damit durchgekommen.
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Zitat:
@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 13:48:53 Uhr:
Einem Autofahrer, der
a) die Sperrfläche missachtet, der dann aber immer noch Vorrang hat und bei einem Unfall ein Mitverschulden hätte
b) die Sperrfläche nicht missachtet, aber dann einen viel zu geringen Seitenabstand zu dem Radfahrer hätte
Damit sind wir eigentlich wieder auf Seite 1 des Threads.
Wie oft willst Du den Scheiß eigentlich wiederholen,nur weil der theoretisch klar ist?
Praktisch bekäme der Radler in dieser Situation,wenn ein KFZ ihn über die Sperrfläche erwischt,gar keine Teilschuld.
Weil das KFZ ihn früh genug sehen kann,die Sperrfläche absichtlich überfahren und den Radler somit grob fahrlässig über den Haufen fahren würde.
Jetzt willst Du uns weismachen das der in solch einer Situation noch eine Teilschuld bekommen würde?
Vor Allem wenn für den Radler die Radführung so ausgelegt ist das er davon ausgehen darf das er ohne Einschränkung auf die Fahrbahn wechseln darf?
Und dies für das KFZ noch einwandfrei zu erkenennen ist?
Als letztes bleibt Dein sogenannter Punkt des Mindestabstands,auf dem kannst Du wegen mir bis zum Sanktnimmerleinstag rumreiten,der wird bei einem echten Ereignis vor Gericht so viel Gewicht haben wie ein benutztes Tempo.
Das wäre aber dann die Praxis,die doch etwas anders aussehen würde als Deine Theorie.
Die ist nur für Dein EGO wichtig damit Du weiter drauf rum reiten kannst.
Ich gebe mich geschlagen,Du bist der Allergrößte.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 14:46:38 Uhr:
Praktisch bekäme der Radler in dieser Situation,wenn ein KFZ ihn über die Sperrfläche erwischt,gar keine Teilschuld.
🤣🤣🤣🤣🤣🤣
Noch so ein super Theoretiker,dem praktisch schon so einige Beiträge um die Ohren geflogen sind.
Du bist dann der Zweitallergrößte.
Nun bin ich endgültig raus.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 14:46:38 Uhr:
Jetzt willst Du uns weismachen das ......
Holla, da spricht wieder einer fürs gesamte Forum - nicht......🙃
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 14:46:38 Uhr:
Praktisch bekäme der Radler in dieser Situation,wenn ein KFZ ihn über die Sperrfläche erwischt,gar keine Teilschuld.
Weil das KFZ ihn früh genug sehen kann,die Sperrfläche absichtlich überfahren und den Radler somit grob fahrlässig über den Haufen fahren würde.
Jetzt willst Du uns weismachen das der in solch einer Situation noch eine Teilschuld bekommen würde?
Vor Allem wenn für den Radler die Radführung so ausgelegt ist das er davon ausgehen darf das er ohne Einschränkung auf die Fahrbahn wechseln darf?
Volle Zustimmung!
Die Vorfahrt geht bei Übertretung von Verkehrsvorschriften zwar grundsätzlich nicht verloren, wohl aber, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste bzw bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten. Benützt ein Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsfläche, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann er sich auf seine Vorfahrt nicht berufen. Das gilt auch, wenn eine Sperrfläche befahren wird..
Hier hast Du dann,weil Du ja darauf stehst,auch eine Quelle:
https://www.bussgeldkatalog.org/sperrflaeche/
Dann noch der Auszug darüber:
"So ist auch das Überholen über Sperrfläche verboten. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist zwar durch die Sperrfläche kein Überholverbot per se eingerichtet (AZ: VI ZR 66/86). Dennoch können Verkehrsteilnehmer insofern darauf vertrauen, nicht überholt zu werden und sich entsprechend zu verhalten, wenn der Überholvorgang nur durch Inanspruchnahme der Sperrfläche möglich wäre. Kommt es bei solch einem Überholmanöver zu einem Unfall, trifft im vorliegenden Fall denjenigen, der überholt wurde, keine Schuld, da er nicht damit rechnen konnte, überholt zu werden."
Hat auch nur das BGH entschieden.
Zitat:
@HappyDolphin schrieb am 2. August 2025 um 15:10:25 Uhr:
Benützt ein Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsfläche, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann er sich auf seine Vorfahrt nicht berufen.
Falsch. Und wurde weiter oben verlinkt. (Beim Raussuchen/Hochscrollen kannst du auch gleich mal lesen, was sonst so bereits geschrieben wurde 😜)
Dann wird dem Radfahrer kein Schutz durch eine vermeintliche Spur vorgegaukelt und er passt auf , wenn er vom Radweg auf die Straße fährt.
Bezieht sich auf den Beitrag von Cokefreak
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 2. August 2025 um 15:52:03 Uhr:
Dann wird dem Radfahrer kein Schutz durch eine vermeintliche Spur vorgegaukelt und er passt auf , wenn er vom Radweg auf die Straße fährt.
Bezieht sich auf den Beitrag von Cokefreak
Cokefreak hat ein Bildchen gebastelt, bei dem die Fahrbahnbegrenzung auf 1 m Länge und die Fahrstreifenmarkierung auf 10 m Länge entfernt ist. Keine Ahnung was er uns damit sagen will......
Das einzige was hier (wieder) Klarheit und Sicherheit für alle herstellen würde, wäre das ganze Gekritzel auf der Fahrbahn wieder zu entfernen und für lebensmüde Radler noch ein Vorfahrt-Gewähren aufzustellen.
Auch wenn das für Ideologen "Radverkehr sticht Autoverkehr" schwer zu verschmerzen ist.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 2. August 2025 um 15:52:03 Uhr:
Dann wird dem Radfahrer kein Schutz durch eine vermeintliche Spur vorgegaukelt und er passt auf , wenn er vom Radweg auf die Straße fährt.
Bezieht sich auf den Beitrag von Cokefreak
Das verstehe ich gerade nicht. Was ändert die fehlende gestrichelte Mittellinie für mich als angenommen Radfahrer ?