Radwegführung auf die Fahrbahn

Hallo,

nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.

Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.

Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?

Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht

Radwegeführung
525 Antworten
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 15:11:36 Uhr:
Hier hast Du dann,weil Du ja darauf stehst,auch eine Quelle:
https://www.bussgeldkatalog.org/sperrflaeche/
Dann noch der Auszug darüber:
"So ist auch das Überholen über Sperrfläche .....

Hat überhaupt keinen Bezug zum aktuellen Thema.

Außerdem dachte ich gelesen zu haben

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 15:00:01 Uhr:
Nun bin ich endgültig raus.
Hat überhaupt keinen Bezug zum aktuellen Thema.

Also für mich ist der aktuelle Bezug, das andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen dürfen das die Sperrfläche nicht überfahren wird. Auch die Schuldfrage wird hier anders dargestellt als in dem aktuellen Thema wo ständig behauptet wird das die vorhandene Vorfahrt des Kraftfahrzeugs die große rechtliche Entlastung für das KFZ ist.

Ich hatte es gestern mit einer Sperrlinie mit ins Spiel gebracht. Auch hast du behauptet das derjenige der die Sperrlinie überfährt im Falle eines Unfalls sauber aus der Geschichte raus kommt. Na ich weiß nicht.

Sorry ich meinte jetzt auch wie Nogel, dass man diese Markierungen komplett entfernt. Parallel zur Straße verlaufender Radweg endet und Radfahrer muss auf der Straße weiter fahren. Beim Einfahren auf die Straße muss Radfahrer aufpassen. Das Schild Radweg Ende heißt ja auch "Achtung dein (dich schützender exklusiver) Radweg endet und du musst jetzt auf der Straße weiter fahren. Pass auf da könnten Autos fahren"

Zitat:
@Rockville schrieb am 1. August 2025 um 14:01:45 Uhr:
Na wenn er rausfährt und Gegenverkehr kommt, dann komme ich natürlich nicht an ihm vorbei, sondern muss abbremsen = Vorfahrtsverletzung durch den Radfahrer.

Nein, das ist ausgeschlossen.

Du wartest nicht wegen dem Radfahrer, sondern wegen der Sperrfläche.

Wenn Du wegen dem Radfahrer warten musst, dann ist der längst normal auf der Straße. Dann nimmt er Dir nicht die Vorfahrt.

Du hast keine Vorfahrt gegenüber einem Radfahrer, der sich bereits auf der Straße befindet.

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Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 14:46:38 Uhr:
Wie oft willst Du den Scheiß eigentlich wiederholen

Offenbar ist dir auf Seite 25 die Puste ausgegangen und der Geduldsfaden gerissen. Das ist OK, aber es sollte nicht zu völlig abwegigen Behauptungen über mögliche Haftungsquoten führen.

Praktisch bekäme der Radler in dieser Situation,wenn ein KFZ ihn über die Sperrfläche erwischt,gar keine Teilschuld.

Der Straf- oder Zivilrichter ist an das Gesetz gebunden und kann nicht einfach § 10 StVO ignorieren. Auch dein erwähntes BGH-Urteil hat mit dem hier vorliegenden Fall absolut nichts zu tun. Du kannst jetzt leider nichts mehr dazu schreiben, weil du ja jetzt "endgültig raus" bist.

Deswegen bin ich voll auf nogels Seite. Mach die dämliche Markierung da weg und du hast keinen Vorfahrts- Vorrangs- oder sonstigen Spekulationsspielraum mehr.

Zitat:@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 16:55:47 Uhr:

Der Straf- oder Zivilrichter ist an das Gesetz gebunden und kann nicht einfach § 10 StVO ignorieren.

So einfach ist das aber nicht. Jeder Richter ist in seiner Entscheidung frei. Und die StVO, auch der hier viel zitierte Paragraph 10, bietet massenhaft Interpretationsspielraum. Wäre dem nicht so, bräuchte man keine Verkehrsgerichte. Und wie hier im Falle eines Unfalls, ganz gleich welcher Art, ein Urteil ausfallen würde, lässt sich nicht vorhersagen. Ein Richter kann besagten Paragraphen durchaus komplett ignorieren, weil er nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Dem Beklagten oder dem Kläger bleibt ja immer der Gang durch die Instanzen, wo dann evtl. anders entschieden wird.

Zitat:
@Melosine schrieb am 2. August 2025 um 19:08:18 Uhr:
Jeder Richter ist in seiner Entscheidung frei.

Diese Freiheit ist durch das Gesetz beschränkt. Art. 97 GG: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."

Und wie ein Richter hier im Wege der Auslegung den § 10 StVO komplett ignorieren will, müsstest du mal erklären. Oder auch nicht.

Zitat:@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 19:15:35 Uhr:
Diese Freiheit ist durch das Gesetz beschränkt. Art. 97 GG: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."

Die StVO ist aber kein Gesetz sondern eine (Rechts)Verordnung.

Oh, Hilfe, ist das ein Quatsch. Bitte unbedingt hier den Abschnitt "Gesetze im materiellen und im formellen Sinn" nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz

Meinst du ernsthaft, ein Richter sei an Verordnungen nicht gebunden?

Zitat:
@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 20:07:30 Uhr:
Oh, Hilfe, ist das ein Quatsch. Bitte unbedingt hier den Abschnitt "Gesetze im materiellen und im formellen Sinn" nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz
Meinst du ernsthaft, ein Richter sei an Verordnungen nicht gebunden?

Ja das ist er, wenn diese Verordnung im entsprechenden Fall auch angewendet werden kann.

Weiter gebe ich Melosine hier Recht.

Zitat:@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 20:07:30 Uhr:
Meinst du ernsthaft, ein Richter sei an Verordnungen nicht gebunden?

Er ist nicht gezwungen, eine Verordnung anzuwenden. Wenn ein Richter der Ansicht ist, eine Verordnung wäre für einen vorliegenden Fall nicht relevant, ignoriert er diese. Und genau darin liegt seine Entscheidungsfreiheit. In Deutschland (und nicht nur dort) werden ständig Urteile gekippt, weil eine höhere Instanz eine Sachlage (Verordnung) anders interpretiert, als die vorige. Du hingegen gehst davon aus, dass deine Sicht der Dinge die einzig richtige ist. Für dich selbst mag das gelten. Für einen Richter nicht zwingend.

Manchmal wäre es einfach besser einen Fehler zuzugeben. Du hattest behauptet, ein Richter sei nicht an die StVO gebunden, weil es sich um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handele. Nachdem du jetzt (hoffentlich) erkannt hast, dass das Unsinn war, greifst du jetzt wieder auf die vorherige Argumentation zurück, wonach § 10 StVO hier angeblich nicht einschlägig sei. Da hat man allmählich den Eindruck, dass du nach Belieben irgendwelche Theorien raushaust, und seien sie noch so abwegig.

Zitat:@Rockville schrieb am 2. August 2025 um 21:44:53 Uhr:
Du hattest behauptet, ein Richter sei nicht an die StVO gebunden,

Nö, hab ich definitiv nicht. Lies bitte nochmal was ich geschrieben habe.

Ich: "Art. 97 GG: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."
Du: "Die StVO ist aber kein Gesetz sondern eine (Rechts)Verordnung."

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