Radwegführung auf die Fahrbahn
Hallo,
nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.
Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.
Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?
Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht
525 Antworten
Zitat:
@Spi95 schrieb am 1. August 2025 um 17:19:15 Uhr:
Möchtest du einen Preis gewinnen, ein Schreiben vom Landrat mit Bild und Widmung oder warum tust du das? Hat dein Auto einen Vorschaden am Heck und du wartest auf den, der nicht damit rechnet dass jemand grundlos mitten auf der Landstraße stehen bleibt?
Irgendwas muss es ja sein.
Ist ja nun nicht grundlos, sondern den Regeln entsprechend!
Wie die durchgehende Linie am Stoppschild,
wie die rote Ampel
oder einfach wie jede ander so gekennzeichnete Sperrfläche
Zitat:
@Rockville schrieb am 1. August 2025 um 17:29:43 Uhr:
Genau. Und das, was man umgangssprachlich "Spur" nennt, heißt Fahrstreifen. Laut Behörde ist aber nicht der Fahrstreifen zu schmal, sondern die Fahrbahn. Fahrbahn ist diese asphaltierte Dingens von der einen zur anderen weißen Linie, die deswegen auch Fahrbahnbegrenzung heißt. Und jetzt müsste es dir einleuchten, dass man mit dem Entfernen irgendwelcher Linien die Fahrbahn nicht breiter machen kann.
Vielleicht schaffen wir es ja bis Seite 30, dass die richtigen Begriffe benutzt werden. Dann versteht man auch § 10 StVO und man bemerkt dann auch, dass der mutmaßliche Plan der Behörde Unsinn ist und das Problem überhaupt nicht löst.
Und wenn man mitdenkt weis man dass sich die Behörde einfach in der Begrifflichkeit vertan hat und, wie aus dem Foto des TE ersichtlich, sehr wohl den Fahrstreifen vom Ort herkommend meint. Die Fahrstreifenbreite von 3 Meter ist eben nicht mehr gegeben und deshalb sollte da auch kein Fahrstreifen (durch die Mittellinie) vorgegeben werden.
Und doch: Genau der mutmaßliche Plan der Behörde würde das Problem lösen.
Wäre es nach deiner Auslegung dürfte sich das Problem auch erledigt haben. Wäre nämlich die Fahrbahnbreite an zu gering (Für Begegnungsverkehr) dürfte dieser ja gar nicht stattfinden und dort wäre künftig nur noch Einrichtungsvetkehr möglich.
Entfernt man die Mittellinie (und damit die Fahrstreifenbegrenzung) wird die Fahrbahnbreite nicht geändert, es gibt aber nur "einen" Fahrstreifen und damit ganz einfach wieder die Wartepflicht (bei Gegenverkehr) da sich das Hindernis auf deiner Seite befindet.
Wwnn du, in diesem Fall, dann eh anhalten/ warten musst könnte dir dann wiederum auch kein Radfahrer in dem Moment eine Vorfahrt nehmen usw.
Zitat:
@Gururom schrieb am 1. August 2025 um 17:40:43 Uhr:
Ist ja nun nicht grundlos, sondern den Regeln entsprechend!
Ich vergesse immer wieder, dass es Menschen gibt die Vorschriften befolgen rein deswegen weil es Vorschriften sind - auch wenns noch so offenkundig bekloppt und falsch ist.
Und an dieser Stelle anzuhalten bei Gegenverkehr, wenn da weit und breit kein Radfahrer ist, das ist mehr als nur gaga. Um es noch halbwegs forenkompatibel auszudrücken.
Leseempfehlung: Heinrich Mann, "Der Untertan".
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 1. August 2025 um 17:54:23 Uhr:
Entfernt man die Mittellinie (und damit die Fahrstreifenbegrenzung) wird die Fahrbahnbreite nicht geändert, es gibt aber nur "einen" Fahrstreifen und damit ganz einfach wieder die Wartepflicht (bei Gegenverkehr) da sich das Hindernis auf deiner Seite befindet.
Da sind immer noch Fehler drin. Die "Mittellinie" ist hier gestrichelt und heißt deswegen Leitlinie. Nur wenn sie durchgezogen wäre, wäre es eine Fahrstreifenbegrenzung. Und wenn man die Leitlinie entfernt, hat man immer noch zwei Fahrstreifen, nur sind die dann nicht mehr markiert.
Aber auch hier lässt du mal wieder den § 10 StVO komplett unter den Tisch fallen. Die Behörde kann auch "Malen nach Zahlen" auf der Fahrbahn anbringen, es ändert an der Wartepflicht des Radfahrers einfach nichts.
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Anstatt den Systemsprenger hinterm Bildschirm im stillen Keller zu minen, hält sich der Te an die Regeln und noch besser, er hat die Behörden sogar informiert das da etwas sehr ungünstig/widersprüchlich geregelt ist...das ist eigentlich genau der Königsweg ...
Einfach Vorgaben ignorieren und nichts machen .. in Erwartung das es schon andere machen .. na ja..
Ich mache sowas auch öfters, hier in berlin hauptsächlich bei mieserablen Baustellenumleitlösungen .. mit Radwegen .. von mir im Visier Radwegeführung einfach über todes hohe Bordsteinkanten, wo so oft die Bordsteinabsenkungrampe vergessen wird... Foto, kurze Meldung im Onlineportal an das OA und ein paar Tage später ist der Mangel behoben .. man muss halt aktiv werden...👍
Zitat:
@Gururom schrieb am 1. August 2025 um 10:11:34 Uhr:
Aber nochmal, wenn für die Spezialisten hier im Forum die Sache nicht 100% klar bzw unübersichtlich gelöst ist, wie soll das dann ein ahnungsloser Radfahrer (der muss ja nicht StVO geschult sein) richtig erkennen?
Stimmt, er muß keine STVO-Sachkunde irgendwo in einer Prüfung ablegen, dennoch muß er sich zu 100% dran halten. ... der unkundige und unsichere wird dann eher stehen bleiben bzw. warten bis ein Auto vorbei ist. Vermutlich werden es aber die meisten Radfahrer beim ersten mal so machen, weil sie u.U. zu beginn nicht die Sperrfläche samt "Schmalspur" realisieren.
Zitat:
@Rockville schrieb am 1. August 2025 um 12:11:29 Uhr:
Ja, die Sperrfläche ist für den Autofahrer eine "verbotene Zone". Aber berücksichtige doch mal bitte, dass man außerorts beim Überholen eines Radfahrers mind. 2 m Seitenabstand halten muss. Der korrekt fahrende Autofahrer muss also um ca. die Breite der Sperrfläche zuzüglich mind. 2 m nach links ausweichen, und zwar nicht "irgendwann", sondern sofort beim Auffahren des Radfahrers. Er muss also praktisch komplett auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs ausweichen.
Die 2m haben nur mit dem Radfahrer zu tun, die Sperrfläche ist da wiederum völlig irrelevant.
Die eingangs verlinkte Szene wird, abstandstechnisch nicht durch die Sperrfläche tangiert. Die einzige variable ist wo der Radfahrer wirklich fährt ... weit rechts aussen oder eiert er mehr zur Mitte. Ob das an der "Einfedelungsstelle" oder 2km weiter ist, ist völlig unerheblich. Irgendwo, mitten auf einer Landstarße (Tempo 100), bedeuten 2m Abstand zum Radler das man defintiv auf Kollisionskurs mit Gegenverkehr ist - also ist der Anker zu werfen. Oder folgt als nächstes das verbot für Radfahrer auf LS ausser Ort überhaupt zu fahren?
Der TE hat zudem bekundet das die Konstellation so 10 bis 15m nach dem Ortsausgangsschild ist. Wer da schon nennenswert über 50 fährt, hat sich schon deutlich vor Ortsende falsch verhalten. Vllt. ist da gar nur 30 erlaubt.
Und wenn Gegenverkehr kommt, dann kann der Autofahrer natürlich nicht ausweichen, sondern muss von erlaubten 100 km/h auf Radfahrer-Geschwindigkeit herunter bremsen.
und das muß er auch 50m weiter wenn der Radfahrer da schon sein sollte. 2m bleiben 2m ... der Blick gehört nach vorn in die Tiefe und nicht auf die Haube.
Und wenn ein Wartepflichtiger einen Bevorrechtigten zum fast schlagartigen Herunterbremsen zwingt, dann ist das doch ebenfalls eine Vorfahrtsverletzung.
Ich sehe nicht den KFZler Vorfahrtsberechtig. Wer der veränderten Spurführung folgte ist parallel.
Der Radfahrer ist insofern eben nicht durch die Sperrfläche geschützt.
Das ist ein ganz anderer Aspekt. Aber das ist für mich keine Vorfahrtsfrage.
Zwingt er einen herannahenden Pkw zum sofortigen Ausweichen
Diese Funktion hat die verschränkente Speerfläche!
oder Abbremsen, verletzt er seine Wartepflicht nach § 10 StVO. Kommt hingegen kein Pkw von hinten, dann darf er ohne anzuhalten rausfahren.
Was machst Du in anderen Straßensituationen, sagen wir AB, wo auch häufig Sperrflächen kommen, z.B. 1 von 3 Spuren wegfällt, und die beiden verlibenen Spuren in der "Linie" der weggefallenen Spur führen. Wenn dann da einer Links an Dir, knallhart, über die Sperrfläche rauscht, hat der dann auch Vorfahrt? Niente, ich folge der regulären Spur, schere mehr oder weniger bewußt vor den Vollhonk ein und zwinge im zum bremsen.
Da das offenbar so schwer zu verstehen ist, sollte die Behörde vor dem Ende des Radwegs ein Drängelgitter anbringen. Dann müssen Radfahrer zwar auch anhalten und absteigen, wenn sich kein Pkw nähert, aber anders geht es offenbar nicht.
Nö, sehe ich pauschal nicht so. Man kann auch vorher schon das Tempo per Beschilderung rausnehmen - whatever. Ich schrieb bereits, das das Ziel wohl klar war, die Umsetzung selbst nach meinem empfinden "ungünstig" ist.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 1. August 2025 um 21:52:05 Uhr:
Ich sehe nicht den KFZler Vorfahrtsberechtig. Wer der veränderten Spurführung folgt ist parallel.
24 Seiten haben wir schon.
Wieviele brauchst du noch, um zu verstehen, wem die StVO hier völlig eindeutig die Vorfahrt zugesteht?
Zitat:
@Spi95 schrieb am 1. August 2025 um 18:33:40 Uhr:
Und an dieser Stelle anzuhalten bei Gegenverkehr, wenn da weit und breit kein Radfahrer ist, das ist mehr als nur gaga. Um es noch halbwegs forenkompatibel auszudrücken.
Das stillschweigende tolerieren in DIESER Situation ist doch was anderes wie die Fragestellung wer hier "Vorfahrt" hat und ob der Radler "ungezwungen" seine Bahnen ziehen kann. Wenn rechts ein Radler im Schwenkbereich auszumachen ist, dann hast Du im Zweifel den Anker zu werfen und nicht zu meinen das Du auf der Sperrfläche "Vorfahrt" hättest und der Radler zu warten hat.
Zitat:
... dann hast Du im Zweifel ...
Was ich zu tun und zu lassen habe weiß ich ganz sicher auch ohne wertlose Hinweise.
Dass ich einen Radfahrer dort so betrachte als hätte er Vorfahrt und ungehindert auf die Straße lasse, und warum, schrieb ich bereits.
Zitat:
@Rockville schrieb am 1. August 2025 um 19:20:05 Uhr:
Da sind immer noch Fehler drin. Die "Mittellinie" ist hier gestrichelt und heißt deswegen Leitlinie. Nur wenn sie durchgezogen wäre, wäre es eine Fahrstreifenbegrenzung. Und wenn man die Leitlinie entfernt, hat man immer noch zwei Fahrstreifen, nur sind die dann nicht mehr markiert.
Aber auch hier lässt du mal wieder den § 10 StVO komplett unter den Tisch fallen. Die Behörde kann auch "Malen nach Zahlen" auf der Fahrbahn anbringen, es ändert an der Wartepflicht des Radfahrers einfach nichts.
Die grundsätzliche "Vorfahrt gewähren Pflicht" eines Radfahrers bestreite ich nicht. Nur: Wem soll er diese gewähren wenn ihm genau an dieser Stelle keiner in die Quere kommen kann.
Gut, jenen die hier die Einhaltung aller Regeln von anderen Einfordern sich aber selbst über diese hinwegsetzen. Aber da wirds eh lächerlich 😀
Richtig ist dass sich die Anzahl der Fahrstreifen nicht zwangsläufig aus dem Vorhandensein einer Mittellinie ergibt sondern aus der Fahrbanbreite. Aber genau diese ist hier, an dieser Stelle, eben reduziert durch die Sperrfläche. Die Mittellinie suggeriert an der Stelle aber das Vorhandensein von explizit zwei getrennten Fahrstreifen. (Was die Behörde erkannt hat).Gibt es aber nicht her weil die Mindestbreite für Begegnungsverkehr nicht gegeben ist sondern immer nur ein Auto gleichzeitig diese Stelle passieren kann.
Sprich: Derjenige mit dem Hindernis muss warten, wenn Frei das Hindernis "umfahren". Nach dem Hindernis ist aber wieder die Mittellinie (oder meinetwegen Leitlinie). Die Darf er natürlich überfahren (um wieder auf seine Spur zu kommen) aber auch nur wenn er dadurch niemanden gefährdet. Also einen Radfahrer der aufgefahren ist.
Und da sind wir wieder: Der Radfahrer hat eine Wartepflicht. Aber da an der Stelle keiner kommen kann (Sperrfläche) gibt es erstmal niemanden auf den er warten müsste. Ist er aufgefahren würde sich der Autofahrer quasi im Überholvorgang befinden den er überhaupt nur starten darf wenn niemand gefährdet wird.
Zitat:
@Spi95 schrieb am 2. August 2025 um 08:32:38 Uhr:
Was ich zu tun und zu lassen habe weiß ich ganz sicher auch ohne wertlose Hinweise.
Ja diesen Satz habe ich in meinem Leben oft gehört. In der Regel von Menschen die gerne selber bestimmen was falsch oder richtig ist.
Ein Arbeitskollege hatte mal einen Kumpel, für mich war es ein Stammtischkumpel, der sagte dies auch immer wenn man ihn auf sein Fahrverhalten ansprach. Jetzt könnte auf seinem Stein stehen, "er wusste nicht was er tat." Er ist bei einem Verkehrsunfall verstorben.
Letzte Woche überholte mich auf der Bundesstraße ein Einser BMW mit riesigem zweiachsigem Wohnwagen im Schlepp. Der BMW hatte keine Spiegelverbreiterung und vom Gewicht war der Wohnwagen eventuell auch nicht für dem BMW zugelassen, ich fuhr die zugelassenen 100 kmh, für die der Wohnwagen lt. Aufkleber auch zugelassen war. Das Gespann fuhr dauerhaft links. Mit Sicherheit wusste der Fahrer auch ohne meine wertlosen Hinweise was er zu tun und lassen hat.
Und an dieser Stelle anzuhalten bei Gegenverkehr, wenn da weit und breit kein Radfahrer ist, das ist mehr als nur gaga...
Das ist es z.b. an vielen Stoppschildern auch.
Das Wissen was viele anwenden kommt oft nicht aus den Regeln sondern aus dem Charakter und dem Ego.
Ich als hier bestätigt und anerkannter Regelfaschist, Obrigkeitshöriger oder Oberlehrer, weiß vielleicht auch nicht immer was ich mache, aber ich bemühe mich wenigstens auf das penibelste an den Regeln lang zu hangeln.
Ich weiß zum Beispiel, das jetzt ganz langsam alle Kanonen auf mich gerichtet werden...
Das gute an den Theoretikern ist meist das sie,obwohl sie auf der Theorie rumreiten um recht zu haben, praktisch aber oft genau das Gegenteil von dem tun was sie hier so predigen.
Wenigstens ist Spi95 einer von denen der das hier offen kund tut,ich leite da auch gar keine charakterlichen Eigenschaften ab.
Theoretisch mag der Radler wartepflichtig sein,praktisch kann diese Situation hier gar nicht eintreten.
Die Stelle ist so übersichtlich das ein KFZ den Radler so früh sehen würde das er sein Verhalten daran anpassen kann um 2m Seitenabstand einzuhalten.
Er könnte ihm also nur direkt vor oder neben das KFZ fahren wenn das KFZ das mit Absicht herbei führt.
Selbst Gegenverkehr wäre da kein Argument,dem gegenüber wäre er,wegen der Sperrfläche ,eh wartepflichtig.
Da spielt der Mindestabstand gar keine Rolle mehr,die Fahrbahn wäre auch ohne Radler neben der Sperrfläche nicht breit genug für 2 Fahrzeuge.
Der Radfahrer könnte hier gar nicht so auftauchen das er das KFZ zum Ausweichen zwingen könnte,denn nur so könnte er ihm die Vorfahrt nehmen.
Würde das hier so passieren müsste das KFZ schon ganz schön blind unterwegs sein,oder der Radler so schnell sein das er von hinten kommend schneller als das KFZ wäre.
Hier ist die Situation der Vorfahrt nach egal welchen Paragraphen praktisch gar nicht zu erfüllen.
Aber Theoretiker reiten darauf rum weil das KFZ ja wegen dem Radler eigentlich gar nichts müsste.
Er müsste wegen der Sperrfläche den Gegenverkehr beachten,den rückwärtigen Verkehr wegen Spurwechsel,sogar deswegen blinken.
Und dabei kann er sich nicht gleichzeitig an einen Radfahrer und dessen Tempo anpassen,etwas Gas geben oder langsamer beschleunigen?
Lachhaft.
An unübersichtlichen Stellen,an denen der Radweg nicht einsehbar wäre,würde sich der Radler sicher vor Einfahrt auf die Fahrbahn versichern müssen das er nicht unmittelbar vor oder neben einem Fahrzeug auftauchen könnte.
Das größte Problem ist sicher das viele Radfahrer nicht einmal die STVO kennen.
Und wie man hier sieht,haben selbst genug Leute hier Probleme mit der Interpretation.
Somit würde die Behörde den einzigen Knackpunkt,die Leitlinie,über eine gewisse Länge einfach entfernen.
Wie die beschriebene gelebte Praxis durch den TE hier zeigt kümmert es eh keinen,ob Radler oder KFZ,wer oder was hier Vorfahrt hat.
Egal wie die Theorie aussehen mag,für die Praxis kann man nur hoffen das nie etwas passiert.
Selbst wenn dort,wie einige meinten,ein Vorfahrt achten Schild für den Radler hingehört,hat man als KFZ die Arschkarte.
Denn dann müsste man als KFZ auch damit rechnen,das der Radler in Ermangelung der Kenntnis der STVO,einfach auf die Straße fährt.
Hier ist dem wenigstens mit der Sperrfläche entgegen gewirkt worden,was für mich den theoretischen Schutz des Radlers extrem erhöht.
Denn im Ereignisfall sieht die Schuldfrage für den Radler,selbst wenn er dabei tot bleibt,viel besser aus.
Das KFZ hätte dabei entweder die Sperrfläche überfahren oder sich die Vorfahrt,weil es so übersichtlich ist,erzwungen.
Was auch nicht ohne ist,und durch die erhöhte Betriebsgefahr ist das KFZ dabei immer im Nachteil.
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 2. August 2025 um 09:29:07 Uhr:
Die grundsätzliche "Vorfahrt gewähren Pflicht" eines Radfahrers bestreite ich nicht. Nur: Wem soll er diese gewähren wenn ihm genau an dieser Stelle keiner in die Quere kommen kann.
Einem Autofahrer, der
a) die Sperrfläche missachtet, der dann aber immer noch Vorrang hat und bei einem Unfall ein Mitverschulden hätte
b) die Sperrfläche nicht missachtet, aber dann einen viel zu geringen Seitenabstand zu dem Radfahrer hätte
Damit sind wir eigentlich wieder auf Seite 1 des Threads.