Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 2. August 2025 um 14:46:38 Uhr:
Praktisch bekäme der Radler in dieser Situation,wenn ein KFZ ihn über die Sperrfläche erwischt,gar keine Teilschuld.
Weil das KFZ ihn früh genug sehen kann,die Sperrfläche absichtlich überfahren und den Radler somit grob fahrlässig über den Haufen fahren würde.
Jetzt willst Du uns weismachen das der in solch einer Situation noch eine Teilschuld bekommen würde?
Vor Allem wenn für den Radler die Radführung so ausgelegt ist das er davon ausgehen darf das er ohne Einschränkung auf die Fahrbahn wechseln darf?
Volle Zustimmung!
Die Vorfahrt geht bei Übertretung von Verkehrsvorschriften zwar grundsätzlich nicht verloren, wohl aber, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste bzw bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten. Benützt ein Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsfläche, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann er sich auf seine Vorfahrt nicht berufen. Das gilt auch, wenn eine Sperrfläche befahren wird..