Radhausleisten
Hallo Leute,
ich habe einen Q5 bestellt, ohne Randhausleisten mit 17 Zoll Bereifung.
Habe jetzt die Möglichkeit 20 Zoll Felgen zu bekommen.
Muß man die Radhausleisten montiert haben um einen 20 Zoll Felgenfahren zu können.
Oder geht das auch Ohne, bzw. kann man die Dinger nachrüsten.
(Wenn ja, wo zu bekommen)
Gruß
Q5-Fan
Beste Antwort im Thema
Man mag mich korrigieren, wenn ich falsch liegen sollte, aber aus meiner Umbauerfahrung folgendes:
1.) Der Ausgangsfall ist, dass größere Felgen aus dem Zubehör von Audi gleich bei Auslieferung montiert sind. Dann gilt die COC-Bescheinigung, die man mit der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher Fahrzeugbrief) bekommen hat. Dort steht, welche Felgen unter welchen Voraussetzungen zugelassen sind. Dort können auch Zusätze für Radhausleisten drin stehen. Dann müssen die Radhausleisten dran bleiben.
2.) Wenn Audi-Felgen aus dem Zubehör nachträglich montiert werden, die auch serienmäßig hätten bestellt werden können, gilt auch die COC-Bescheinigung für die Felgen. Also: auch hier mit Radhausleisten, wenn in der COC-Bescheinigung eine entsprechende Einschränkung steht. Alternativ: Einzelabnahme beim TÜV. Dann können die Radhausleisten weggelassen werden, wenn es der TÜV mitmacht.
3.) Es werden Felgen anderer Hersteller montiert. Eine ABE des Herstellers liegt vor. Dann können die einfach verwendet werden gem. der ABE und dort evtl. vorgesehener Einschränkungen (z.B. Radhausleisten). Eine Abnahme vom TÜV oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig.
4.) Es werden Felgen eines anderen Herstellers montiert, die zwar keine ABE, aber ein Teilegutachten haben. Dann muß getüvt werden und man erhält einen Änderungsnachweis. Ob man Radhausleisten braucht, ergibt sich aus dem Teilegutachten; wenn dort nichts aufgeführt ist, steht und fällt das mit dem Prüfer. Wenn die technischen Eigenschaften der Felge passen (z. B. Traglast, Freigängigkeit im Radhaus, vom Kotflügel vollständig abgedecktes Rad), wird der Prüfer nichts dagegen haben.
5.) Es werden Felgen eines anderen Herstellers montiert, die gar keine Papiere oder nur ein Material-/Festigkeitsgutachten haben. Dann bleibt nur die Einzelabnahme, bei der der TÜV alle Eigenschaften der Felgen und der Rad-/Reifenkombination selbständig prüft, also nicht anhand von Vergleichsgutachten. Das ist die teuerste Alternative, und kein Mensch weiß, wie die TÜV-Prüfung ausgeht.
Bei 4. und 5. gilt: Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist notwendig, wenn der TÜV bei der Abnahme das in den Änderungsnachweis bzw. die Abnahmebescheinigung hineinschreibt. Üblicherweise muß eine Eintragung erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren erfolgen, also z.B. beim Ummelden des Fahrzeugs.
So, ich glaube, das war's. Meiner Einschätzung nach passen die Audi-20-Zöller auch ohne Radhausleisten TÜV-gerecht ins Radhaus (wenn der TÜVer ein wenig guten Willen zeigt...). Eine Abnahme ist aber m.E. auf jeden Fall nötig, wenn die Radhausleisten als Einschränkung in der COC-Bescheinigung stehen und entfernt werden sollen. Mich stören sie nicht so sehr. Allerdings ist mein Auto erstens schwarz und ich habe zweitens rechts und links noch jeweils 2,5 cm Spurverbreiterung montiert. Das nimmt der TÜV ohne Radhausleisten nicht mehr ab. Ganz abgesehen davon, dass man ohne Leisten beim Fahren den Dreck nicht im Kotflügel, sondern an der Tür hat.
135 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von it-serviceonline
Du weißt schon, daß man nicht an jedes beliebige Auto Verbreiterungen ankleben kann... das ist fahrzeugspezifisch und in ABEs oder vom TÜV vorgeschrieben/abgenommen.... Viel Spaß mit deinem TÜV-Prüfer.... Am Fahrzeug darf nix ohne ABE oder TÜV-Abnahme montiert werden, unter Umständen erlischt die ABE des gesamten Fahrzeugs....Zitat:
nein sind noch original verpackt, wollte sie bei meinem bora als verbreiterung anpassen aber hab was besseres gefunden.
Hallo,
Das weiß ich. Ist mit dem TÜV abgesprochen und der Prüfer hat es mir zur Auflage gemacht! Habe jetzt Abs Kunststoff selbst zugeschnitten und angebracht. Wird am Montag so eingetragen per einzelabnahme!
Dann ist es ja OK. Vorher fragen spart Geld und Sorgen. Viel Spaß !
Die Radhausleisten sind bei manchen 18 Zoll Felgen (z.B. MAM) auch vorgeschrieben. Sonst kein TÜV, keine Eintragung, ABE ungültig, Versicherungsschutz evtl. gefährdet.
Wer das Risiko wegen 4 einfachen, vorgeschriebenen Plastikteilen eingeht ist selbst Schuld....
Hallo,
wer noch 2 Radhausleisten für den Q5 vorne braucht, einfach melden und in Berlin als Geschenk abholen! Ich habe nur die hinteren montiert. Vorgeschrieben lt. Felgengutachten in Verbindung mit den 255er Reifen wären vorne und hinten, aber mein TÜV-Mensch hätte auch ganz ohne mit leben können; nur mal so zur Info!
LG, Mathias
Ähnliche Themen
Es wurde ja schon mehrmals von Einigen hier gefragt aber eine brauchbare Info gab es leider nicht (oder ich habe es überlesen), lassen sich die Leisten einfach entfernen oder sind die Dinger zusätzlich zu den Metallclips angeklebt? Falls jemand die Teile schon demontiert hat wäre ich für ein paar kleine Tipps sehr dankbar.
Viele Grüße aus dem Norden
Anbei ein paar neue Radhausleisten. Diese sind geklebt und mit Klammern befestigt. Weitere Infos sowie die Bestellnummer in den Bildern. Sowie die Infos zur Eintragung. Die Leisten müssen erst eingetragen werden wenn man wieder Kontakt zum Verkehrsamt hat. Gleiches gilt für die Original Q5 Felgen von Audi. Haben 45,-€ gekostet. Hoffe ich konnte etwas helfen
Habe 255/55R18 Reifen montiert. Der TÜV hat diese ohne Radhausleisten eingetragen, obwohl es lt. Gutachten der Felge erforderlich ist.
Diese leisten sind totaler blödsinn, in deutschland muss die lauffläche der reifen abgedekt werden und das ist bei den original 20er felgen auch ohne leisten der fall, somit fehlt der verpflichtung zu den leisten die gesetzliche grundlage....
Zitat:
Original geschrieben von Sportmicha
Diese leisten sind totaler blödsinn, in deutschland muss die lauffläche der reifen abgedekt .....
Das war bei den älteren Erstzulassungen so.
(Deswegen wurden auch oft überbreite Felgen zu relativ schmalen Reifen aufgezogen, a´la´3er BMW E30,E36)
Mittlerweile muß das Rad/Felge zu gewissen Teilen im oberen Bereich komplett abgedeckt sein.
Und das macht schon einen Unterschied.
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Das war bei den älteren Erstzulassungen so.Zitat:
Original geschrieben von Sportmicha
Diese leisten sind totaler blödsinn, in deutschland muss die lauffläche der reifen abgedekt .....
(Deswegen wurden auch oft überbreite Felgen zu relativ schmalen Reifen aufgezogen, a´la´3er BMW E30,E36)Mittlerweile muß das Rad/Felge zu gewissen Teilen im oberen Bereich komplett abgedeckt sein.
Und das macht schon einen Unterschied.
Kann so nicht zustimmen. Audi verlangt die Plastikdinger. Habe meine Kuh mit 18" er bestellt. Im COC stehen max 19" er. Auf Anfrage bei Audi habe ich eine Menge Papiere erhalten. Da wird bei 20" ern expliezit auf den Anbau der Plastikdinger hingewiesen. Tuner bekommen 20" ET 33 auf 10J ohne die Plastikdinger eingetragen. Warum? Heute war ich genau wegen diesem Thema bei der speziellen Verkehrspolizei und beim TUV. Ich habe 10" B21 von Brock ( noch nicht montiert) und in deren ABE steht Radhausabdeckungen und oder die Seriendinger von Audi. Polizei meinte eintragen, um allen Scherereien aus dem Weg zu gehen.Der TÜV war sich nicht sicher. Freigabe von Brock bis zu 275-40-20.
Zitat:
Original geschrieben von QFaenger
Ich habe 10" B21 von Brock ( noch nicht montiert)
Bollerwagen? 😁
Sorry. Denke ist ein Tippfehler. 😉
Zitat:
Original geschrieben von StefanLi
Bollerwagen? 😁Zitat:
Original geschrieben von QFaenger
Ich habe 10" B21 von Brock ( noch nicht montiert)Sorry. Denke ist ein Tippfehler. 😉
Soll natürlich 20" x 9J - ET33 sein
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Das war bei den älteren Erstzulassungen so.Zitat:
Original geschrieben von Sportmicha
Diese leisten sind totaler blödsinn, in deutschland muss die lauffläche der reifen abgedekt .....
(Deswegen wurden auch oft überbreite Felgen zu relativ schmalen Reifen aufgezogen, a´la´3er BMW E30,E36)Mittlerweile muß das Rad/Felge zu gewissen Teilen im oberen Bereich komplett abgedeckt sein.
Und das macht schon einen Unterschied.
ich habe gerade auf einem anderen fahrzeug felgen eintragen lassen, wenn die lauffläche des reifen abgedeckt ist, reicht es aus😉 viel zu breite felgen für zu schmale reifen werden problemlos eingetragen...
Habe mal etwas gegoogelt.
Es scheinen das nationale Recht (Deutschland STVZO) und das EG-Recht nebeneinander her zu laufen.
Es kommt wohl darauf an was im Gutachten/ABE steht, und was der abnehmende Prüfer für ein Recht anwendet.
Man kann aber auf das nationale Recht bestehen, weil es mit der Lauffläche immer besser dasteht, nur wenn der Prüfer es nicht einträgt, was dann ?
Am besten zu einer anderen Prüfstelle fahren.
Hier ein Zitat das es gut beschreibt:
Zunächst mal ist es möglich nach EG-Recht oder nach nationalem Recht (STVZO) die Radabdeckung zu "gestalten".
STVZO gibt wenn man so will mehr her, da mehr "rausstehen" darf.
STVZO :Man lege ein Lineal an der Radmitte waagerecht an und kennzeichne die Reifenfllanke jeweils mit Kreide. Jetz verschiebt man das Lineal 150mm nach oben und kennzeichnet wieder auf der Reifenflanke. Oberhalb dieser zweiten Kennzeichnungen muß die Lauffläche(!) abgedeckt sein. Felgenhorn und Flanke darf also überstehen.
Es natürlich immer wieder zu Diskussionen was nun Lauffläche ist und was nicht...
Auch das kann man Beispielsweise mit Kreide nachweisen...
EG:Man lege das Lineal senkrecht an der radmitte an und kennzeichne wieder die Flanke mit Kreide. Nun trägt man einen 30Grad Winkel nach vorn und 50Grad Winkel nach hinten ab und kennzeichnet wieder die Flanken. In diesem Bereich muss das ganze Rad abgedeckt sein. Also Reifen und Felge = Rad!
Die Reifenhersteller geben aber auch keine Freigaben mehr für extrem breite Felgen ausserhalb der Norm.
Alle Reifenhersteller die dem WDK bzw. der E.T.R.T.O angehören halten sich daran und bescheinigen nur max. 1/2 Zoll über der breitesten Felge nach Norm.
StVZO : §36a StVZO - Rili über die Anforderungen an die Radabdeckung.
EG: 78/549/EWG
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Habe mal etwas gegoogelt.
Es scheinen das nationale Recht (Deutschland STVZO) und das EG-Recht nebeneinander her zu laufen.Es kommt wohl darauf an was im Gutachten/ABE steht, und was der abnehmende Prüfer für ein Recht anwendet.
Man kann aber auf das nationale Recht bestehen, weil es mit der Lauffläche immer besser dasteht, nur wenn der Prüfer es nicht einträgt, was dann ?
Am besten zu einer anderen Prüfstelle fahren.Hier ein Zitat das es gut beschreibt:
Zunächst mal ist es möglich nach EG-Recht oder nach nationalem Recht (STVZO) die Radabdeckung zu "gestalten".
STVZO gibt wenn man so will mehr her, da mehr "rausstehen" darf.
STVZO :Man lege ein Lineal an der Radmitte waagerecht an und kennzeichne die Reifenfllanke jeweils mit Kreide. Jetz verschiebt man das Lineal 150mm nach oben und kennzeichnet wieder auf der Reifenflanke. Oberhalb dieser zweiten Kennzeichnungen muß die Lauffläche(!) abgedeckt sein. Felgenhorn und Flanke darf also überstehen.
Es natürlich immer wieder zu Diskussionen was nun Lauffläche ist und was nicht...
Auch das kann man Beispielsweise mit Kreide nachweisen...EG:Man lege das Lineal senkrecht an der radmitte an und kennzeichne wieder die Flanke mit Kreide. Nun trägt man einen 30Grad Winkel nach vorn und 50Grad Winkel nach hinten ab und kennzeichnet wieder die Flanken. In diesem Bereich muss das ganze Rad abgedeckt sein. Also Reifen und Felge = Rad!
Die Reifenhersteller geben aber auch keine Freigaben mehr für extrem breite Felgen ausserhalb der Norm.
Alle Reifenhersteller die dem WDK bzw. der E.T.R.T.O angehören halten sich daran und bescheinigen nur max. 1/2 Zoll über der breitesten Felge nach Norm.
StVZO : §36a StVZO - Rili über die Anforderungen an die Radabdeckung.
EG: 78/549/EWG
ich habe heute nochmal in meiner prüfstelle nachgefragt und er sagte, das er beide bestimmung kennt, allerdings werde in deutschland ausschließlich die stvzo angewendet und darauf kann man auch bestehen....