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Radfahrer und Autofahrer, wer kennt die Verkehrsvorschriften

Themenstarteram 30. April 2019 um 8:20

Hallo, die Frage ist ernst gemeint, ich habe meinen Führerschein vor über 40 Jahren gemacht,

mich auch im Internet oder beim ADAC und in Zeitschriften immer wieder auf den neuesten Stand

gebracht, aber bei Radfahrern bin ich total unsicher, wer kennt sich aus:

Wann müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren, wann dürfen sie auf der Straße fahren,

wann auf dem Bürgersteig, dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn ja: wo und unter

welcher Bedingung? Ist es zulässig, dass Rennräder keine Beleuchtung haben, wenn sie nur

bei Tageslicht fahren? Dürfen Radfahrer beim Fahren mit dem Handy telefonieren?

Wäre nett, wenn jemand, der sich auskennt, etwas Licht ins Dunkle bringt,

schon mal herzlichen Dank

Beste Antwort im Thema
am 30. April 2019 um 13:04

Nein, das kann man 1000x schreiben, Gerichte haben zu diesen Ausnahmen der Radwegebenutzungspflicht geurteilt.

Einenn Radweg zu benutzen, bei dem die Verletzungsgefahr extrem ist oder der schlichtweg von ignoraten Autofahrern zugestellt ist, ist unzumutbar (unmöglich) und somit auch keine Pflicht.

Sogar der Auto-darf-alles-Club (ADAC) weiss das:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_radwegebenutzungspflicht_sp_38643.pdf

Dieser Text beantwortet auch, für wie lange man von der Benutzungspflicht entbunden ist: Nämlich solange, wie die Unbenutzbarkeit vorliegt. Was irgendwie auch logisch ist, denn es ist eine unvermeidbare Übertretung der StVO.

Da kann man sich auf seinen 4 Rädern auf den Kopf stellen - Fahrradfahrer dürfen das.

Es ist ein affiges Gehampel der deutschen Autofahrer, wenn sie ihre heiligen Asphaltstrecken mal mit Fahrradfahrern teilen müssen. Ist das denn so schwer, mal ein bisschen Platz zu machen?

Ich bin über jeden Radfahrer froh (sowohl wenn ich im Auto sitze als auch wenn ich selber Fahrrad fahre): Er spart wieder eine Blechdose ein, die doch nur den Stau verlängert hätte.

Und noch als Nachtrag, auch noch wichtig:

Eine Verkehrsbehörde darf nicht einfach eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, weil sie nunmal Spass daran hat oder die Autos frei von den lästigen Radfahrern fahren lassen will:

https://www.bverwg.de/181110U3C42.09.0

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.SD!

Mich kannst du ja nicht meinen, denn vom Unfallhergang steht da nichts. Meine Annahme aber, du bist Oberlehrer, da du ja fast alle Kommentare bemängelst und auch zwischen den Zeilen vieles erkennst.

Das ganze Geschreibsel ist gänzlich überflüssig, denn es gibt eine Straßenverkehrsordnung, und danach hat jeder Verkehrsteilnehmer sich zu richten. (...) und wenn der Eine /und oder Andere sich nicht ganz danach richtet, hast du das noch lange nicht abzuurteilen.

Hallo!

Zitat:

@hjluecke schrieb am 3. Mai 2019 um 19:01:31 Uhr:

.SD!

Mich kannst du ja nicht meinen, denn vom Unfallhergang steht da nichts. Meine Annahme aber, du bist Oberlehrer, da du ja fast alle Kommentare bemängelst und auch zwischen den Zeilen vieles erkennst.

Das ganze Geschreibsel ist gänzlich überflüssig, denn es gibt eine Straßenverkehrsordnung, und danach hat jeder Verkehrsteilnehmer sich zu richten. (...) und wenn der Eine /und oder Andere sich nicht ganz danach richtet, hast du das noch lange nicht abzuurteilen.

Wieso sollte ich dich gemeint haben? Hatte ich nicht ganz klar den Beitrag und damit den User zitiert, auf den sich meine Bemerkung bezog?

Aber jetzt, ja jetzt nach dieser freundlichen Titulierung, beziehe ich dich noch nachträglich mit ein. Und auch für dich ein "Schade"!

Gruß

.SD

Zitat:

@Geisslein schrieb am 1. Mai 2019 um 17:50:54 Uhr:

Ob es Dir schmeckt oder nicht...

Natürlich geht es hier auch um den § 1 der STVO... nicht umsonst steht dieser an erster Stelle.

Er ist somit über allen anderen § en übergeordnet.

Und hier ein paar Bemerkungen dazu, wie er zu verstehen ist:

Zitat:

Erläuterungen zu § 1 StVO

Im Straßenverkehr gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Danach darf sich jeder Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsrichtig verhält, mangels erkennbarer Gegenanzeichen oder erfahrungsgemäß typischer häufiger Verstöße mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf einstellen.

Quelle: Dr. Dieter Heskamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wer also mit einem Fahrzeug auf einer vorfahrtberechtigten Straße unterwegs ist, darf damit rechnen, dass wartepflichtige Verkehrteilnehmer ihm die Vorfahrt gewähren. (Wie auch sonst?)

Eine Vorfahrtsstraße würde ihren Sinn verlieren, wenn man als Vorfahrtsberechtigter bei jeder einmündenden Straße oder Grundstücksausfahrt erstmal abbremst und sich überzeugt, ob es überhaupt diesmal Wartepflichtige gibt und ob sie auch wirlich die Vorfahrt gewähren.

Wer die Vorfahrt missachtet und einem anderen Fahrzeug reinfährt, kann sich also nicht darauf berufen, dass der Vorfahrtsberechtigte wegen § 1 stets bremsbereit hätte sein müssen.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 1. Mai 2019 um 13:44:16 Uhr:

Aus meiner Sicht ist doch in dem Fall der Radfahrer nicht fähig oder in der Lage vorausschauend zu fahren und das Gefährdungspotenzial der einmündenden Straßen richtig beurteilen zu können.

Deine Sicht spielt hierbei keine Rolle. Der Wartepflichtige hat die Pflicht zu warten, damit kein Gefährdungspotenzial entsteht. Und andere Verkehrsteilnehmer dürfen sich darauf verlassen, dass er wartet, siehe Vertrauensgrundsatz weiter oben. Wartet der Wartepflichtige nicht, liegt das Fehlverhalten bei ihm und nicht etwa bei dem vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer, dem er die Vorfahrt nimmt.

Zitat:

@.SD schrieb am 3. Mai 2019 um 18:49:44 Uhr:

Hallo!

Zitat:

@.SD schrieb am 3. Mai 2019 um 18:49:44 Uhr:

Zitat:

@Geisslein schrieb am 3. Mai 2019 um 18:10:25 Uhr:

Also lesen und das Gelesene auch zu verstehen scheinen wohl nicht zu Deinen Stärken zu gehören.

Aha, jetzt wird's persönlich. Schade!

Gruß

.SD

Das mit dem lesen und verstehen scheint für die meisten hier zu gelten. Siehe meine Posts oben.

Schade.

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