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Radfahrer und Autofahrer, wer kennt die Verkehrsvorschriften

Themenstarteram 30. April 2019 um 8:20

Hallo, die Frage ist ernst gemeint, ich habe meinen Führerschein vor über 40 Jahren gemacht,

mich auch im Internet oder beim ADAC und in Zeitschriften immer wieder auf den neuesten Stand

gebracht, aber bei Radfahrern bin ich total unsicher, wer kennt sich aus:

Wann müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren, wann dürfen sie auf der Straße fahren,

wann auf dem Bürgersteig, dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn ja: wo und unter

welcher Bedingung? Ist es zulässig, dass Rennräder keine Beleuchtung haben, wenn sie nur

bei Tageslicht fahren? Dürfen Radfahrer beim Fahren mit dem Handy telefonieren?

Wäre nett, wenn jemand, der sich auskennt, etwas Licht ins Dunkle bringt,

schon mal herzlichen Dank

Beste Antwort im Thema
am 30. April 2019 um 13:04

Nein, das kann man 1000x schreiben, Gerichte haben zu diesen Ausnahmen der Radwegebenutzungspflicht geurteilt.

Einenn Radweg zu benutzen, bei dem die Verletzungsgefahr extrem ist oder der schlichtweg von ignoraten Autofahrern zugestellt ist, ist unzumutbar (unmöglich) und somit auch keine Pflicht.

Sogar der Auto-darf-alles-Club (ADAC) weiss das:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_radwegebenutzungspflicht_sp_38643.pdf

Dieser Text beantwortet auch, für wie lange man von der Benutzungspflicht entbunden ist: Nämlich solange, wie die Unbenutzbarkeit vorliegt. Was irgendwie auch logisch ist, denn es ist eine unvermeidbare Übertretung der StVO.

Da kann man sich auf seinen 4 Rädern auf den Kopf stellen - Fahrradfahrer dürfen das.

Es ist ein affiges Gehampel der deutschen Autofahrer, wenn sie ihre heiligen Asphaltstrecken mal mit Fahrradfahrern teilen müssen. Ist das denn so schwer, mal ein bisschen Platz zu machen?

Ich bin über jeden Radfahrer froh (sowohl wenn ich im Auto sitze als auch wenn ich selber Fahrrad fahre): Er spart wieder eine Blechdose ein, die doch nur den Stau verlängert hätte.

Und noch als Nachtrag, auch noch wichtig:

Eine Verkehrsbehörde darf nicht einfach eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, weil sie nunmal Spass daran hat oder die Autos frei von den lästigen Radfahrern fahren lassen will:

https://www.bverwg.de/181110U3C42.09.0

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Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung kann da helfen:

Zitat:

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

 

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

 

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

 

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

.....

(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

 

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

 

Grüße vom Ostelch

 

 

am 30. April 2019 um 8:38

Radwegebenutzungpflicht entfällt bei extrem schlechten und unbenutzbaren (Parkblockierer etc.) Radwegen.

Beleuchtung:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

 

Nebenbei: Dieser dämliche "gegenderte" Text der StVO ist ein Krampf. Stehende Personen (da keine "zu Fuss Gehenden") darf man behindern, oder was? Und wieso gibt es noch einen "Fussgängerverkehr" und keinen "zu Fuss Gehende Verkehr"? Sind damit Frauen und die ganze Palette der "Diversen" etwas nicht gemeint?

Nebeneinander ab Gruppe von 16 Personen.

Licht am Rennrad nur bei entsprechenden Lichtverhältnissen Pflicht ("Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden").

Radwegpflicht gilt bei entsprechender Beschilderung (auch für Rennräder!):

https://www.bussgeldkatalog.org/radwegebenutzungspflicht/

Handy während des Fahrens benutzen ist auch auf dem Fahrrad nicht erlaubt.

Kinder unter 10 Jahren sowie deren begleitende Aufsichtspersonen (wenn Kind unter 8) dürfen auf dem Gehweg fahren.

...

War so offtopic das sich jemand angepisst fühlte, deshalb habe ich mich selber editiert.

Zitat:

@Amen schrieb am 30. April 2019 um 10:38:25 Uhr:

Radwegebenutzungpflicht entfällt bei extrem schlechten und unbenutzbaren (Parkblockierer etc.) Radwegen.

Wenn das blaue Schild vorhanden ist besteht die Benutzungspflicht.

Ich pers. finde, daß Radfahrer viel zu viel Freiräume genießen dürfen, gerade was die benutzungspflichtigen Radwege betrifft.

Entscheidet etwa ein Radfahrer neuerdings, ob ein Radweg in einem schlechten oder unbenutzbaren Zustand ist ?!

Viele Radfahrer sind prinzipiell der Meinung, daß es gefährlicher ist auf Radwegen zu fahren und nutzen pauschal die Straße.

Ein Lob auf die Städte die auch Radfahren mal erklären das Sie auch Pflichten haben, und es Gesetze gibt die Sie auch einhalten sollten, äh müssen. $1 hat auch was von gegenseitiger Rücksichtnahme, auch für Radfahrer.

Auch nützen Radfahrer Verkehrswege die Sie weder Unterhalten noch für die Erstellung bezahlt haben, als wäre es Privateigentum. Kucken müssen ja nur die deren Versicherungsprozente flöten gehen, es sind immer die Anderen Schuld.

Insofern find ich die Frage und die Antworten dazu schon mal gut. Man müsste nur mal ne Kopie ins Radfahrer Forum bringen.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 30. April 2019 um 11:14:20 Uhr:

Ist mir nahezu egal was Radfahrer dürfen oder nicht. (Genau wie Motorradfahrer)

Als Autofahrer bist Du eh fast immer schuld, alleine aus der Betriebsgefahr heraus schon,

also behalte ich die sehr aufmerksam im Auge und rechne mit spontenen Dummheiten.

Schade, bis zu diesem Beitrag verlief der Thread sachbezogen. Ab jetzt wird wieder nur das übliche Radfahrer-Bashing kommen.

Zitat:

@AMenge schrieb am 30. April 2019 um 11:39:16 Uhr:

 

Schade, bis zu diesem Beitrag verlief der Thread sachbezogen. Ab jetzt wird wieder nur das übliche Radfahrer-Bashing kommen.

An diesem von Dir kritisierten Beitrag kann Ich jetzt nichts negatives entdecken.

Die Betriebsgefahr vom Auto ist höher, der Autofahrer ist, auch am Fehlverhalten von Zweiradfahrern im Allgemeinen schuldig und spontane Dummheiten sind nur durch Aufmerksamkeit rechtzeitig zu eliminieren

Er spiegelt also, so traurig das auch klingt, nur die Wahrheit wider.

Lies dir nochmal die Frage den Eröffnungsbeitrag durch. Vielleicht fällt es dir dann auf.

Zitat:

@trollfahrer schrieb am 30. April 2019 um 10:20:23 Uhr:

Wann müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren, wann dürfen sie auf der Straße fahren,

Radfahrer dürfen auf der Straße fahren, wenn sie nicht auf dem Radweg fahren müssen. Auf dem Radweg fahren nüssen sie, wenn der Radweg benutzungspflichtig ausgeschildert ist (blaue Lollies). Der Radweg muss aber auch zumutbar sein, wenn er blockiert oder vollgestellt ist, muss er nicht genutzt werden.

Zitat:

wann auf dem Bürgersteig,

nie (außer Kinder unter 10 Jahren). Es gibt aber noch sogenannte "andere Radwege", die nicht benutzungspflichtig sind, aber von der Bauart her als Radweg erkennbar. Diese dürfen benutzt werden, außerdem können Bürgersteige mit Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt sein, dann gilt aber besondere Rücksicht und Schrittgeschwindigkeit für die Radler.

Zitat:

dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn ja: wo und unter

welcher Bedingung?

generell: nein. Ausnahme: wenn der Verkehr nicht behindert wird

Zitat:

Ist es zulässig, dass Rennräder keine Beleuchtung haben, wenn sie nur

bei Tageslicht fahren?

ja, sie darf abnehmbar sein und bei Tageslicht abgenommen werden.

Zitat:

Dürfen Radfahrer beim Fahren mit dem Handy telefonieren?

nein

 

 

Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. April 2019 um 11:50:11 Uhr:

 

Radfahrer dürfen auf der Straße fahren, wenn sie nicht auf dem Radweg fahren müssen. Auf dem Radweg fahren nüssen sie, wenn der Radweg benutzungspflichtig ausgeschildert ist (blaue Lollies). Der Radweg muss aber auch zumutbar sein, wenn er blockiert oder vollgestellt ist, muss er nicht genutzt werden.

Gilt das für die gesamte Länge des als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radwegs, oder nur für den Bereich wo man ihn als unzumutbar, blockiert oder vollgestellt betrachtet ?

Ich stelle die Frage, da viele Radfahrer das als Begründung auslegen und allgemein die benutzungspflichtigen Radwege deshalb nicht benutzen, da diese ja evtl nicht zumutbar, vollgestellt oder blockiert sein könnten.

Einen richtig guten Radweg nicht zu benutzen machen die wenigsten.

Meistens werden die schon nicht zumutbar, weil Radwege nicht geräumt sind. Sei es von Schnee, Unrat, Dreck, Glasscherben, etc.

Auch 30cm Radwege mit einem blauen Schild sind ein Witz und stellen eine erhebliche Gefährdung für die Radfahrer und Fußgänger da. Absolut unzumutbar.

Denkt an die 1,5m überholabstand. Bergauf sind es sogar 2m Abstand.

Ein Rennrad ist ein Sportgerät und kein Fahrrad im Sinne der Stvo: Räder müssen Rückstrahler haben und erkennbar sein. ?

Moin!

Da ich auch mit dem Fahrrad meistens relativ zügig unterwegs bin, fahre ich grundsätzlich auf der Straße. Habe dabei noch nie ein Problem gehabt, weder mit der Polizei und/ oder mit anderen Verkehrsteilnehmer.

Hierbei halte ich im Wesentlichen die vorhandenen Regeln ein und brauche keine besonderen, bevorzugten Regeln für Radfahrer.

G

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