Radfahrer benutzt "falsche" Seite und ich bin 100% Schuld !

Hallo,

heute mittag fahre ich auf einer Hauptstraße, und will nach rechts abbiegen. Plötzlich prallte ich mit einem Radfahrer zusammen, der mir auf dem Radweg in falscher Richtung entgegen kam.

Ich habe ihm gesagt, dass er schuld ist, und wir in Deutschland das Rechtsfahrgebot haben. Er meinte, dass er dort fahren darf. Also habe ich die Polizei angerufen.

Jetzt kommt aber der Hammer: Der Polizist sagte mir, dass ich zu 100% schuld bin, und der Radfahrer nicht nur den Radweg in der "falschen" Richtung benutzen darf, sondern sogar MUSS!!!
(Es sei ein sog. linksseitiger benutzungspflichtiger Radweg.

Das kann doch wohl nicht sein!

Ich habe mich bis jetzt ja immer nur über die Radwege auf Bürgersteigen geärgert, da man Radfahrer dort leicht beim abbiegen übersieht (gut finde ich solche Streifen auf der Straße die extra für Radfahrer sind), aber sowas ist doch wohl total gefährlich?

Beste Antwort im Thema

Moin Moin.

Sorry,Für mich ist es normal,das ein Radfahrer mir beim abiegen entgegen
kommt,und ich anhalte um ihn durchfahren zu lassen.

Wenn ich Ehrlich bin,verstehe ich deine Aufregung nicht.

Ich glaube es bedarf einer Nachschulung,anders kann ich mir deinen
post nicht erklären.

Mfg.alrock01

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Du hast den Text nicht richtig gelesen!
Das Urteil besagt, dass der Abstand zwischen Auto und Radfahrer i.d.R. zwischen 1,5 und 2 Metern zu betragen hat, MINDESTENS aber 1 Meter.
ZUSÄTZLICH dazu muss ein Mindestabstand von ca 35cm zwischen Rad und Bordstein eingehalten werden, bei parkenden Fahrzeugen erhöht sich dieser Abstand auf 1,5m.

Der Bus hat also, wohl auf Grund geringer Geschwindigkeit oder anderer "entlastender Faktoren", nur einen Abstand von 1,15m zum Rad einhalten müssen - plus 35cm zum Bordstein = 1,5m insgesamt.
Zu beachten ist auch das Wort "jedenfalls", welches hier mit "mindestens" übersetzt werden kann.
Die 1,5m sind also das absolute Minimum und basieren eben auch auf dem MINDEST-Abstand von einem Meter zum Rad.
Dieser Mindestabstand gilt aber nur unter besten Bedingungen.

Wie bereits oben geschrieben ändert es aber nichts an der Tatsache, dass üblicherweise ein Abstand von 1,5 - 2 Metern zum Radfahrer eingehalten werden muss.

Vielleicht wenn man sich mal vorstellt, wenn ein Radfahrer wegen Gullydeckeln/StrabaSchienen... 1 Meter Abstand zum Bordstein hätte - dann kann das mit den 1,5 Metern zum Bordstein etwas schwierig werden? 😉

Zitat:

Original geschrieben von shathh


Du hast den Text nicht richtig gelesen!

Doch, hab ich :-)

Zitat:

Wie bereits oben geschrieben ändert es aber nichts an der Tatsache, dass üblicherweise ein Abstand von 1,5 - 2 Metern zum Radfahrer eingehalten werden muss.

Nein, muss es eben nicht, steht doch in dem Urteil drin: "… jedenfalls 1m …"

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Nein, muss es eben nicht, steht doch in dem Urteil drin: "… jedenfalls 1m …"

Lies meinen Beitrag und das Urteil bitte noch mal.

"Jedenfalls" heißt hier schlichtweg "mindestens" - in dem Sinne, dass dies - egal in welcher Situation - immer eingehalten werden muss, selbst unter besten Bedingungen.

Der Gesetzgeber, so steht es auch in deinem Urteil, geht aber generell von einer erhöhten Gefahrenlage (Hohe Geschwindigkeitsdifferenz, beengte Verhältnisse, schlechte Straßen....) aus und sagt daher, dass generell mit 1,5 bis - je nach Umständen - auch 2 Metern zu rechnen ist.

Die Regel sind hier also eher 1,5m, nicht 1m.

Zitat:
"regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – "
Regelmäßig = im Normalfall, meistens.

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Ganz richtig ,"jedenfalls" wird im Sinne von "mindestens" gebraucht. Also steht dort "mindestens 1 m". Dass "üblicherweise" ein größerer Abstand eingehalten werden muss, ist auch richtig, dem widerspreche ich ja gar nicht. Und wenn ein altes Muttchen mit Radlanhänger den Berg hocheiert, kann das "üblicherweise" auch mal 3 m Abstand bedeuten.

Es bleibt laut diesem Urteil ab eben bei den "mindestens 1 m".

Das sehe ich anders, aber da kann man sicher trefflich drüber diskutieren ;-)
Maßgeblich für mich persönlich ist der Satz, dass in der Regel von 1,50 ausgegangen wird.
Daran halte ich mich auch - freiwillig.

1,5m bis 2m ? Da müßte ich ja komplett auf der Gegenspur fahren, was andere Gefahren hervorruft.

Zitat:

Original geschrieben von HairyOtter


1,5m bis 2m ? Da müßte ich ja komplett auf der Gegenspur fahren, was andere Gefahren hervorruft.

Wieso? Dann darfst halt nicht überholen.

Korrekt.

Es ist eine weit verbreitete Fehlauffassung unter Autofahreren, man dürfe Radfahrer (auch Mopeds etc.) jederzeit auch bei Gegenverkehr überholen. Regulär (und aus guten Gründen) darf es aber nur dort geschehen, wo die Fahrbahn so breit ist, daß dabei ausreichend Seitenabstand gewährleistet ist. Reicht es nicht, ist die Fahrbahnseite zu wechseln. Geht das nicht ohne Gefährdung des Gegenverkehrs, dann kann eben nicht überholt werden.

"Ausreichend Seitenabstand" ist nicht zentimetergenau definiert, in der Rechtsprechung wird wohl 1 bis 1,5 m betrachtet, wobei auch nicht klar ist, ob hier der Abstand zur Außenkante des Fahrrad(fahrers) oder zur Mitte gemeint ist. Ich selber orientiere mich an 1,5 m, bei großer vdiff (Landstraße) auch deutlich mehr.

Zitat:

Original geschrieben von HairyOtter


1,5m bis 2m ? Da müßte ich ja komplett auf der Gegenspur fahren, was andere Gefahren hervorruft.

Toll, Glückwunsch! Ich freue mich über jeden Autofahrer, der begriffen hat, wie Radfahrer zu überholen sind. Mehr davon! Daß dadurch andere Gefahren "hervorgerufen" werden ist natürlich Unfug. Es darf bei Gegenverkehr und unzureichender Straßenbreite eben nicht überholt werden. Gefahr erkannt- Gefahr gebannt.

Zitat:

Original geschrieben von ghostrider78



Zitat:

Original geschrieben von HairyOtter


1,5m bis 2m ? Da müßte ich ja komplett auf der Gegenspur fahren, was andere Gefahren hervorruft.
Toll, Glückwunsch! Ich freue mich über jeden Autofahrer, der begriffen hat, wie Radfahrer zu überholen sind. Mehr davon! Daß dadurch andere Gefahren "hervorgerufen" werden ist natürlich Unfug. Es darf bei Gegenverkehr und unzureichender Straßenbreite eben nicht überholt werden. Gefahr erkannt- Gefahr gebannt.

Dann zeig mir mal bitte den entsprechenden Paragraphen im Gesetzbuch.

Das Überholverbot ergibt sich daraus, dass du niemanden gefährden darfst – weder den Radler noch den Gegenverkehr. Ganz einfach.

Offenbar hast du dann § 1 STVO übersehen, der besagt, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen --> einfach den Radweg benutzen.

Im §5 StVO steht eigentlich alles drin, was beim Überholen zu beachten ist.

Gruß Jerry

Zitat:

Original geschrieben von sonic_


Offenbar hast du dann § 1 STVO übersehen, der besagt, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen --> einfach den Radweg benutzen.

Und wenn es keinen benutzungspflichtigen Radweg gibt oder dieser nicht nutzbar ist? Soll der Radler fliegen?

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