Radfahrer benutzt "falsche" Seite und ich bin 100% Schuld !
Hallo,
heute mittag fahre ich auf einer Hauptstraße, und will nach rechts abbiegen. Plötzlich prallte ich mit einem Radfahrer zusammen, der mir auf dem Radweg in falscher Richtung entgegen kam.
Ich habe ihm gesagt, dass er schuld ist, und wir in Deutschland das Rechtsfahrgebot haben. Er meinte, dass er dort fahren darf. Also habe ich die Polizei angerufen.
Jetzt kommt aber der Hammer: Der Polizist sagte mir, dass ich zu 100% schuld bin, und der Radfahrer nicht nur den Radweg in der "falschen" Richtung benutzen darf, sondern sogar MUSS!!!
(Es sei ein sog. linksseitiger benutzungspflichtiger Radweg.
Das kann doch wohl nicht sein!
Ich habe mich bis jetzt ja immer nur über die Radwege auf Bürgersteigen geärgert, da man Radfahrer dort leicht beim abbiegen übersieht (gut finde ich solche Streifen auf der Straße die extra für Radfahrer sind), aber sowas ist doch wohl total gefährlich?
Beste Antwort im Thema
Moin Moin.
Sorry,Für mich ist es normal,das ein Radfahrer mir beim abiegen entgegen
kommt,und ich anhalte um ihn durchfahren zu lassen.
Wenn ich Ehrlich bin,verstehe ich deine Aufregung nicht.
Ich glaube es bedarf einer Nachschulung,anders kann ich mir deinen
post nicht erklären.
Mfg.alrock01
296 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Murksmeister
hmja, will ja nen Braver sein, deshalb frag ich ja hier.🙂Aber nochmal meine Frage, ich glaub es ist nicht ganz rübergekommen:
Er meint, die Rennräder hätten den Radweg zu benutzen,es sei denn, sie wären im Einsatz bei nem Rennen, mein Fahrlehrer meint,Rennräder sind Sportgeräte und dürfen auf die Straße.
Hallo
Jeder Füßgänger und Radfahrer kann die Straße nutzen wenn der Rad und Gehweg defekt oder zugeparkt ist !
Bei Radsportlern gelten andere Gesezte die dürfen wenn Ihre Räder eine bestimmt Norm erfüllen zum trainieren dort fahren ! Und wenn nicht hat keiner das Recht sich SO zuverhalten !
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, dem auch ich lange aufgesessen bin: Die einzige Stelle, an der Fahrräder als Sportgeräte definiert sind, ist § 67 Abs. 11 StVZO. Der sagt aus, dass Rennräder unter 11 kg als Sportgeräte gelten und daher keine Lichtmaschine und fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen benötigen. Jedoch sind Beleuchtungseinrichtungen mitzuführen.
11 kg sind übrigens schnell erreicht. Mein Rennrad hat einen Rahmen aus Stahl, leichte Alu-Felgen, die Schaltkomponenten sind auf Robustheit, nicht auf Gewicht ausgelegt, dazu leichte Kunststoff-Steckschutzbleche und zwei Flaschenhalter, Luftpumpe und Befestigung für die Beleuchtungseinrichtungen: 10,9 kg. Wenn das Licht dran ist, ist das Rad zu schwer 😉
Und nein, das Rad wurde nicht gezielt auf die 11 kg optimiert, das war reiner Zufall. Ich hab allerdings auch noch nie gesehen, dass die Polizei Rennräder gewogen hat.
Hallo Düsentrieb
was ist ein Irrtum ?
Mein Mounten Bike mit Federgabel und Hydraulikbremsen wiegt knapp 10 Kg ! Und es zählt als Sportgerät dürfte aber nicht auf der Straße fahren wenn ich kein Verein angehören würde !
Licht brauche ich nicht am Tage mitführen wohl gesagt nur beim Sportgerät !
Zitat:
Original geschrieben von AstraG08
Und deshalb dürfen sie Sonderrechte genießen?Zitat:
Einen Radfahrer absichtlich zu schneiden, der kleiner, langsamer und schwächer ist, hat viel Ähnlichkeit mit dem Besteigen, welches Kaninchen untereinander als Dominanzverhalten ausüben.
Es gibt keine Sonderrechte.
Ein Autofahrer darf einen Radfahrer der sich vorschriftswidrig verhält genausowenig über den Haufen fahren wie ein Fahrradfahrer einen Autofahrer der sich vorschriftswidirg verhält über den Haufen fahren darf. Der Unterschied liegt in den Folgen des "über den haufen " Fahrens seitens Autofahrer oder Radfahrer.
Desweiteren gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen: aufmerksam sein, alle möglichen Informationen zum Verkehrsgeschehen aufnehmen und dahingehend verarbeiten, daß mögliche Unfälle vermieden werden.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Düsentrieb77
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, dem auch ich lange aufgesessen bin: Die einzige Stelle, an der Fahrräder als Sportgeräte definiert sind, ist § 67 Abs. 11 StVZO. Der sagt aus, dass Rennräder unter 11 kg als Sportgeräte gelten und daher keine Lichtmaschine und fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen benötigen. Jedoch sind Beleuchtungseinrichtungen mitzuführen.11 kg sind übrigens schnell erreicht. Mein Rennrad hat einen Rahmen aus Stahl, leichte Alu-Felgen, die Schaltkomponenten sind auf Robustheit, nicht auf Gewicht ausgelegt, dazu leichte Kunststoff-Steckschutzbleche und zwei Flaschenhalter, Luftpumpe und Befestigung für die Beleuchtungseinrichtungen: 10,9 kg. Wenn das Licht dran ist, ist das Rad zu schwer 😉
Und nein, das Rad wurde nicht gezielt auf die 11 kg optimiert, das war reiner Zufall. Ich hab allerdings auch noch nie gesehen, dass die Polizei Rennräder gewogen hat.
Es sollen auch bald Mountainbikes für Rennzwecke bis 13,5 kg von Lichtmaschinen befreit werden.
Hab ich mal irgendwo vor ein paar Monaten gehört/gelesen, kann mich aber nicht an die Quelle erinnern.
@wikinger07
Warum wird hier eigentlich wieder mit gefährlichem Halbwissen geprahlt, wenn ich oben den Originaltext vom §2 Abs.4 der StVO zitiert habe, der eindeutig ist und keinen Spielraum für Interpretationen lässt? Der § 67 der StVZO ist hierfür erstmal irrelevant.
[Es sollen auch bald Mountainbikes für Rennzwecke bis 13,5 kg von Lichtmaschinen befreit werden.
Hab ich mal irgendwo vor ein paar Monaten gehört/gelesen, kann mich aber nicht an die Quelle erinnern.
@wikinger07
Warum wird hier eigentlich wieder mit gefährlichem Halbwissen geprahlt, wenn ich oben den Originaltext vom §2 Abs.4 der StVO zitiert habe, der eindeutig ist und keinen Spielraum für Interpretationen lässt? Der § 67 der StVZO ist hierfür erstmal irrelevant.weil Du den StVZO§ 67 - BELEUCHTUNG beschreibst was ja auch nicht verkehrt ist !!!!!! Aber dann ganz und Richtig ! Es gibt ein paar wenig Hersteller die für die Straße zugelassen sind (zb Lichtanlagen von Cat Eye) Und nochmals für Mitgliedern von Rennsportvereine gibt es Sonderreglungen ! Diese verden in solchen § nicht genannt .
Zitat:
Original geschrieben von wikinger07
[Es sollen auch bald Mountainbikes für Rennzwecke bis 13,5 kg von Lichtmaschinen befreit werden.
Hab ich mal irgendwo vor ein paar Monaten gehört/gelesen, kann mich aber nicht an die Quelle erinnern.@wikinger07
Warum wird hier eigentlich wieder mit gefährlichem Halbwissen geprahlt, wenn ich oben den Originaltext vom §2 Abs.4 der StVO zitiert habe, der eindeutig ist und keinen Spielraum für Interpretationen lässt? Der § 67 der StVZO ist hierfür erstmal irrelevant.
[/quoteweil Du den StVZO§ 67 - BELEUCHTUNG beschreibst was ja auch nicht verkehrt ist !!!!!! Aber dann ganz und Richtig ! Es gibt ein paar wenig Hersteller die für die Straße zugelassen sind (zb Lichtanlagen von Cat Eye) Und nochmals für Mitgliedern von Rennsportvereine gibt es Sonderreglungen ! Diese verden in solchen § nicht genannt .
Ich habe den Beleuchtungsparagraphen der StVZO nicht zitiert.
Wer aber bitte spricht angebliche Sonderregelungen für Vereinsmitglieder aus, die nicht in der StVO/StVZO ihre Grundlage finden? Hast du dann auch einen Mitgliedsausweis und die entsprechende Sonderregelung bei, wenn du dann mit deinem Sportgerät unterwegs bist?
Ich zweifle an den Sonderregelungen für Vereinsmitglieder. Wenn ich als Mitglied eines Rdsportvereins andere Rechte hätte, müsste ich mir ja glatt mal den Beitritt zu einem solchen Verein überlegen. Es kann ja nicht sein, dass ich mich nur wegen der fehlenden Mitgliedschaft an die StVO/StVZO halten muss.😛
Hi,
so Freunde, hier mal der umgekehrte Fall grad heute frisch aus der Lokalpresse:
Auto befährt widerrechtlich (vom Navi genarrt 😉) Radweg und kollidiert fast mit Radler, der sich dabei verletzt.
Allerdings gilt trotzdem "rechts vor links", so dass der Radfahrer für seinen Schaden selbst verantwortlich ist.
bye
Zitat:
Original geschrieben von pivili
Hi,so Freunde, hier mal der umgekehrte Fall grad heute frisch aus der Lokalpresse:
[...]
Wenn es kein Ortsfremder wäre, könnte das ja auch ein einheimischer Landwirt mit seinem PKW sein, mit dem der
Radfahrer (fast) zusammengestoßen wäre.
Zitat:
Original geschrieben von pivili
Hi,so Freunde, hier mal der umgekehrte Fall grad heute frisch aus der Lokalpresse:
Auto befährt widerrechtlich (vom Navi genarrt 😉) Radweg und kollidiert fast mit Radler, der sich dabei verletzt.
Allerdings gilt trotzdem "rechts vor links", so dass der Radfahrer für seinen Schaden selbst verantwortlich ist.bye
Und auch dort wird sicherlich ein Verkehrsrichter das letzte Wort haben.
Zitat:
Original geschrieben von ronny0280
jetzt stell dir mal vor, ein 7 jähriges kind ist mit dem Rad unterwegs
das Kind weiß nichts davon, wie das mit den Schildern istwer ist dann schuld? das Kind?
nein, sondern Du ganz allein
man muß damit rechnen das ander Verkehrsteilnehmer Fehler machen
Dann müssen sie auch dafür gerade stehen.
Zitat:
Original geschrieben von alfigara
Dann müssen sie auch dafür gerade stehen.
sehr geistreicher und informativer beitrag! 🙄
und wenn man als autofahrer nen radfahrer oder nen fußgänger plattmacht, hat man zu 99% eine teilschuld, auch wenn die schuld zu offensichtlich bei dem radfahrer oder fußgänger lag....
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
sehr geistreicher und informativer beitrag! 🙄Zitat:
Original geschrieben von alfigara
Dann müssen sie auch dafür gerade stehen.und wenn man als autofahrer nen radfahrer oder nen fußgänger plattmacht, hat man zu 99% eine teilschuld, auch wenn die schuld zu offensichtlich bei dem radfahrer oder fußgänger lag....
Wer leider nie Schuld hat sind die Verkehrsplaner, auch dann wenn da wirklich Gefahrenstellen künstlich durch Dummheit gebaut werden. Selbst dann, wenn Verkehrsreglungen oder Verkehrsführungen gegen die VwV zur STVO verstoßen.
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
sehr geistreicher und informativer beitrag! 🙄Zitat:
Original geschrieben von alfigara
Dann müssen sie auch dafür gerade stehen.und wenn man als autofahrer nen radfahrer oder nen fußgänger plattmacht, hat man zu 99% eine teilschuld, auch wenn die schuld zu offensichtlich bei dem radfahrer oder fußgänger lag....
Es gibt aber auch noch die Unvermeidbarkeit.
Wenn ich mich als Autofahrer zu 99% tatdellos und passend zur Situation verhalten hab und trotzdem einen Unfall nicht verhindern kann, weil jemand anderes sich falsch verhält, ist es egal ob ich als Autofahrer eine Haftung aus der Betriebsgefahr habe.
Zitat:
Wer aber bitte spricht angebliche Sonderregelungen für Vereinsmitglieder aus, die nicht in der StVO/StVZO ihre Grundlage finden? Hast du dann auch einen Mitgliedsausweis und die entsprechende Sonderregelung bei, wenn du dann mit deinem Sportgerät unterwegs bist?
Ja, sowas gibts! Hatte ich auch mal, mit der Lizenz zum Radrennenfahren bekommt man son wisch, da steht drauf, dass man bei Trainingsfahrten von §67 ausgenommen ist, glaub damals war es sogar nur für das jeweilige Bundesland ausgestellt. Und Mein Rennrad wiegt kein 8Kg. Übrigens gibt es jetzt sogar ein Mindesgewicht für Rennräder bei Wettbewerben, man höre und staune 6,7Kg ... mittlerweile werden sogar Gewichte verkauft um das Mindestgewicht zu erreichen !